Hi,
Post by Christian Badberg§ 7 Nds. BestattG
(3) *Leichen sind in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zu
befördern*. In den Fällen des § 4 Abs. 5 ist ein widerstandsfähiger
Diese Rechtsgrundlage schliesst einen Leichentransport im RTW aus!
Erstmal ja....
Post by Christian Badberg§ 11 Nds. SOG (Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung)
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die notwendigen
Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die
Und das Ermessen ("können") reduziert sich IMHO auf Null, es muss
eine Maßnahme getroffen werden --> Der Abtransport der Leiche!
Auch ja, aber das Ermessen könnte auch bedeutetn, dass man einen FW-LKW
oder RTW zum Transport beordert, wenn es keine besser geeignete
Möglichkeit gibt. Solche Fälle dürften aber eher in extremen
Ausnahmesituationen (Katastrophe, MANV etc.) vorkommen.
In Vorbereitung zur WM liefen hier in M-Stadt (mit ähnlichem bay.
Bestattungsgesetz usw.) div. Fortbildungen, eine davon betraf auch das
Thema "Massenanfall von Toten" [1]. Hier wurde klar gesagt, dass im Zuge
des MANV-Gesamteinsatzes sehr wohl auch Tote - sofern sie im
Krankenwagen (SB) versterben - von diesem auch bis zum vorgesehenen
Ziel-KH transportiert werden sollen. Keinesfalls sollte/"darf" man die
Toten an den Schadensort zurückfahren oder einfach unterwegs ausladen.
Im "täglichen Geschäft" kann man - so denke ich - von den Vorschriften
eines Rettungsdienst- und auch eines Bestattungsgesetzes auch mal
abweichen, wenn dies die schnellste und einfachste Möglichkeit
darstellt, einen _im RTW_ verstorbenen Patienten loszuwerden. Zum Glück
haben wir hier in M-Stadt eine 24h besetzte "Abladestelle"
(Rechtsmedizin der LMU http://rechts.web.med.uni-muenchen.de/ ), in
anderen Städten/Kreisen gibt es ggf. KH´s, die "Rettungsdienst-Tote"
aufnehmen können.
Zum Glück gibt es schon längere Zeit auch eine geduldete Ausnahme von
Hygienevorschrfiten usw. - ein Krankenwagen(SB) muss nicht mehr
grundsätzlich gescheuert werden, nur weil darin eine Person verstirbt.
(diese Vorschrift macht Sinn, wenn in einem Krankenwagen bei Seuchen
etc. Tote/dort Verstorbene transportiert werden. Sie macht keinen Sinn,
wenn eine Person vor 1 Minute noch Patient war, bei dem man ausser
üblichen Reinigungsarbeiten nichts zu tun hat und 2 Minuten später - die
Person ist "Leiche" - plötzlich gescheuert werden soll)
Gruß
Erich
[1] Die Fortbildung "Massenanfall von Toten", die das städt. KH
Schwabing (Dr. Höcherl, Dr. Bischoff) im Rahmen der monatlichen
"Trauma&More"-Fortbildungen organisiert hatte, war auch für RD-Personal
äusserst interessant und wurde sehr anschaulich und mit gewissen
Portionen "schwarzem Humor" ausgezeichnet vom Rechtsmediziner Dr. Peschl
vorgetragen.
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Lebe heute und freue dich auf morgen.