Post by Andreas HirschbergPost by Frank ScheffskiDer Einlauf eines BMA-Alarms resultiert daher in einer Alarmierung
zu einem "Brandeinsatz". Punkt!
Und Das Amtshilfeersuchen der Polizei zur Ölspurbeseitigung resultiert
daher in einer Alarmierung zu einem "Einsatz zur Beseitigung einer
gefährlichen Störung des öffentlichen Straßenverkehrs". Punkt!
:-)
Da kann ich ansatzweise mitgehen, aber mit dem §35 StVO wird da nix.
Die gefährliche Störung entsteht ja durch die glatte Stelle auf der
Straße. Diese Gefahr kann und muß von der Polizei mittels geeigneter
Absperrmaßnahmen beseitigt werden.
Dann bleibt de facto nur noch eine Straßenverunreinigung über.
Tausche die Ölspur mal gegen ein Kantholz, das auf der Überholspur
liegt und jeden Biker fürchtersamst darniederlegen kann. Wo bleibt
jetzt die Feuerwehr?
Post by Andreas HirschbergEcht? Keine FW-Alarmierung bei BMA-Einlauf? Wo gibt's denn sows?
Neineinnein.
Es wird vereinzelt _kurz_ gewartet, ob nicht noch jemand anruft und
den Alarm abbläst und es wird bei der Alarmdurchsage laut auf den
Umstand des BMA-Einlaufs hingewiesen. Beides ist eher suboptimal.
Post by Andreas HirschbergJa. Allerdings handelt es sich ja nur um einen mutmaßlichen Brand; in
wirklichkeit hat zB. nur jemand auf den Feuermelder gedrückt, just for
fun. Die Sicherheit, die Du gefordert hast, liegt nicht vor. Und nur
genau dagegen wendet sich meine Kritik.
Zwischen einem mutmaßlichen Brand und einer ganz sicher _freiwilligen_
Aufgabe einer Feuerwehr liegt aber schon noch etwas.
Post by Andreas HirschbergWas aber seltenst funktionieren dürfte, da ja i.A. bei analoger
FME-Alarmierung anschließend der entsprechende Funkkanal abgehört
wird. Und dort kriegt man dann schnell mit, daß wegen BMA $Objekt
alarmiert worden ist.
Das ist am Ende nicht zu verhindern.
Letztlich bekommen aber nur solche Objekte eine BMA, bei denen ein
erhebliches Gefahrenpotential besteht, wenn es mal wirklich brennt.
IMHO sollte man hier daher keinen Schlendrian einreißen lassen.
Post by Andreas HirschbergJa ebent. Eine Ölspuralamierung ist (auch) begründet.
Nein, höchstens im Rahmen der Amtshilfe. Dann sind aber die
Voraussetzungen für eine Alarmierung (=dringlicher Einsatz) von vorn
herein nicht gegeben.
Post by Andreas HirschbergIch hatte nie das Wort Pflichtaufgabe verwendet. Daher habe ich auch
diesem Punkt nirgendwo widersprochen.
Pflichtaufgabe = hoheitliche Aufgabe
Einige Brandschutzgesetze untersagen es sogar, Tätigkeiten
durchzuführen, die nicht zu den Pflichtaufgaben gehören, _wenn_ sie
dadurch die Einsatzbereitschaft gefähren.
Post by Andreas HirschbergAlso ist bei Euch doch gerade so, daß Du davon ausgehen kannst, daß
wenn eine Alarmierung zu einer Ölspur erfolgt ist, dies nicht nur eine
hoheitliche Aufgabe darstellt, sondern zusätzlich eine gewisse
Dringlichkeit besitzt, weil ihr ja zu einer "nur Verschmutzung" nicht
alarmiert werdet. Nicht wahr?
Ich arbeite nicht in dem Landkreis, in dem ich in der FF tätig bin.
Und obwohl es Nachbarkreise sind, unterscheidet sich die Behandlung
einer Ölspur ähmm.. elementar.
"Meine" FF fährt mit Karacho und Getöse und allen 5 Autos zu jeder
Ölspur, auf Arbeit läuft das, wie beschrieben.
Wenn es eine Primäralarmierung der FF ist, dann zu "auslaufendem
Kraftstoff" oder "Umweltgefahr".
Dann reden wir aber auch von wirklichen Mengen, die tatsächlich _in_
das Erdreich gelangen können und nicht bloß die Grasnarbe einsauen.
Post by Andreas HirschbergDa erschließt sich mir weder der Sinn noch der Zusammenhang: Die
Alarmierung erfolgt (hier, Hessen) nicht durch die FW XY selbst
sondern durch die Leitstelle. Inwiefern hätte diese ein Interesse,
durch Unsinnsalarmierungen die Einsatzzahlen irgendeiner Wehr pushen
zu wollen?
Nichts geht einfacher, als dem ELR zu sagen, er möge mal die FF XYZ
alarmieren.
Bis man da dem Straßenmeister/Ordnungsamt/Bauhof hinterhertelefoniert
hat....
-Bequemlichkeit
-"Des hamma schon imma so gemacht!"
Post by Andreas HirschbergPost by Frank ScheffskiDie Frage ob ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle verlassen soll, um
Arbeit zu verrichten, die nicht zu seinen Aufgaben gehört, darf
ruhig gestellt und diskutiert werden.
Aber nicht auf der Ebene des einzelnen FM(SB) oder einer einzelnen
Wehr.
Der einzelne FM leidet aber möglicherweise an seinem Arbeitsplatz
unter solchem Firlefanz. Diese Konsequenzen trägt er ganz alleine.
Ob wir uns das heutzutage leisten können, daß dieser FM dann den
ordentlichen Weg geht und austritt, wage ich zu bezweifeln.
In der örtlichen Presse unseres Kreises war diese Woche gleich von
zwei Kleinstädten (10.000 EW, 20.000EW) zu lesen, daß sie tagsüber
eigentlich nicht mehr sinnvoll ausrücken können, da die Einsatzkräfte
fehlen.
Aufhänger war ein Einsatz zum Kellerbrand, den man mit 2 AGT löschen
mußte.
Post by Andreas HirschbergDas muß auf der Ebene diskutiert (und entschieden werden) die
auch durchsetzen kann, daß zB. $Gemeinde eine Fachfirma für "normale"
Ölspuren zu beauftragen.
Der Antrieb wird aber aus der Wehr, d.h. von unten kommen müssen.
Ist ja am Ende alles mit Geld verbunden.
Post by Andreas HirschbergLatürnich. So wird es iA. auch der Fall sein. Aber auch diese
Entscheidung fällt fast immer unter Unsicherheit. Und deswegen
|Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten auf der Anfahrt zum GH, ist
|es Voraussetzung, daß man _sicher_ von einer Dringlichkeit des
|Einsatzes ausgehen kann.
Es muß ausreichen, daß man nach billigem Ermessen von einer
Dringlichkeit ausgehen kann. Eben wie es bei BMA (Fehl-)Alarmen der
Fall ist.
Gut, da werden wir uns einig, da es letztlich nur um eine
Begriffsdefinition geht.
Brandeinsatz ist definitiv dringlich, egal, ob der rote Hahn schon aus
dem Dach kuckt, oder nur eine BMA ausgelöst hat.
Katze auf Baum, Ölspur, umgestürzter Baum,.... sind definitiv nicht
dringlich.
Post by Andreas Hirschberg|... die Sprachdurchsage eines analogen FME stellen in diesem Punkt
|Rechtssicherheit für die Anfahrt zum GH unter der Nutzung von
|Sonderechten dar.
wert?
Wenn in der Sprachdurchsage ein Begriff auftaucht, der die
Dringlichkeit des Einsatzes klar festlegt. "Menschenrettung" und
"Feuer" wären zwei Beispiele. "Technische Hilfeleistung" ist hingegen
nur sinnfreies blabla.
Post by Andreas HirschbergGut. Nur: Das fehlen entsprechender Rechtssicherheit aufgrund des
Fehlens eines solchen Stichwortes darf IMHO nicht zu Lasten des
einzelnen FM(SB) gehen.
Dann muß er bei der Inanspruchnahme der Sonderrechte eben besonders
vorsichtig sein, wenn er sich nicht sicher ist, daß sie _tatsächlich_
erforderlich sind.
Post by Andreas HirschbergNicht der Wehrleitung, Nein. Zumindest nicht, wenn diese nicht
maßgeblichen Einfluß auf die alarmierende Leitstelle hat.
Den hat sie sehr wohl!
Der Brandschutz ist Aufgabe der Gemeinde und die Gemeinde kann bis ins
letzte Detail festlegen, wie sie zu welchem Ereignis und ob überhaupt
alarmiert werden will. Man AAO!
Post by Andreas HirschbergWas anderes hatte ich nie gesagt. Du hattest diesem allerdings
zunächst widersprochen. :-P
Du meintest, $Einsatzgrund wird zur hoheitlichen Aufgabe sobald dazu
alarmiert wird. Dem ist nicht so.
Ansonsten ACK.
Post by Andreas HirschbergAchja? Eine Aufgabe verändert ihren Charakter allein dadurch, daß sie
nicht von A selbst durchgeführt wird, sondern er sich dazu B zur
(Amts-)Hilfe holt? B2fel.
Also nochmal ganz langsam.
Es gilt, die Aufgabe X zu bearbeiten, die gemäß §xx hoheitliche
Aufgabe der Behörde A ist.
Behörde A ist aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage, diese
Aufgabe X zu erledigen, weil es an Kräften oder Technik mangelt.
Nun stellt die Behörde A an die Behörde B ein Amtshilfeersuchen.
Die Behörde B erfüllt die Anforderungen an die Aufgabe X und tritt in
Aktion.
Wäre die Aufgabe X nun eine _hoheitliche Aufgabe_ der Behörde B, dann
hätte es keines Amtshilfeersuchens bedurft, weil sie ja von vorn
herein selbst dafür zuständig gewesen wäre. Es ist Kern des
Amtshilfeersuchens, daß die ersuchte Behörde _eben nicht_ zuständig
ist, aber aus bestimmten Gründen zur Hilfe herangezogen wird.
Im Klartext:
Die Beseitigung der Ölspur ist Aufgabe des Straßenbaulastträgers und
somit dessen "hoheitliche Aufgabe". Nachrangig hat die Polizei für die
Sicherheit im Straßenverkehr zu sorgen und die Gefahrenstelle
abzusichern, sowie in Ersatzvornahme zu treten, wenn der eigentliche
Aufgabenträger nicht in der Lage ist, die Aufgabe zeitlich oder
inhaltlich zu erledigen.
Freitag abend 22:00, der Bauhof und die Straßenmeisterei haben längst
Feierabend. Die Polizei muß also vor Ort, um die Sicherheit zu
gewährleisten und Maßnahmen einzuleiten, den ordnungsgemäßen Zustand
wieder herzustellen.
Jetzt _kann_ die Polizei, über die Leitstelle, per Amtshilfeersuchen
die Beseitigung der Verunreinigung an die örtliche FW übergeben.
Das ändert aber nichts daran, daß die Beseitigung der Ölspur eine
"hoheitliche Aufgabe" des Straßenbaulastträgers bleibt.
Da hier keine Gefahr im Sinne des Brandschutzgesetzes vorliegt, eine
hoheitliche Aufgabe sowieso nicht, kann sich die Feuerwehr nicht auf
den §35 StVO berufen, weder auf der Anfahrt zum GH, noch auf dem Weg
zur Einsatzstelle.
Die Aufgabe der direkten Gefahrenabwehr (Sichern der Gefahrenstelle)
wird bestimmungsgemäß von der Polizei übernommen. Eine Dringlichkeit
ist aus meiner Sicht nicht erkennbar, außer man will vermeiden, daß
alles eintrocknet/verdunstet, bis die FW eintrifft;-)
Post by Andreas HirschbergAuch die Verwendung der Begriffe "Gefahrenbereich"und "dringend
erforderliche Maßnahmen" iVm mit öffentlicher Straßenverkehr läßt mich
vermuten, daß es da um die hoheitliche Aufgabe der ggf. dringenden
Abwendung einer Gefahr für die öff. Sicherheit geht.
Gefahren für die öffentliche Sicherheit gibt es haufenweise. Das der
Feuerwehr zugehörige Tortenstückchen ist im Brandschutzgesetz genau
definiert. Alles andere, sofern nicht vom Brandschutzgesetz
ausdrücklich ausgeschlossen, ist nur im Rahmen der Amtshilfe als
besimmungsgenäß _nicht_ hoheitliche Aufgabe zu erledigen.
Post by Andreas HirschbergPost by Frank ScheffskiOftmals werden Alarmierungen jeder Art zu jedem Mist von der
Wehrleitung eher begrüßt, denn abgelehnt.
Das mag sein, hat aber IMHO nix mit dem Thema zutun.
Doch und zwar dahingehend, daß jede Alarmierung zu jedem Sch...dreck
als ein weiterer Strich in der Einsatzstatistik begrüßt wird. Von der
Gaudi mal wieder mit tatütata durch den Ort heizen zu dürfen, ganz
abgesehen... BTSTGT :-/
MfG
Frank