Discussion:
Sonderrechte - Unterschiede?
(zu alt für eine Antwort)
Oliver Horvath
2005-02-17 11:33:12 UTC
Permalink
Hi NG,

da hier gerade ein wenig über Sonderrechte diskutiert wird, auch mal eine
Frage von mir:

Rettungsdienstfahrzeuge können von Sonderrechten gebrauch machen.
a) Diese Sonderrechte haben sie auch schon ohne Blaulicht (und ohne Tatü).
Das bedeutet, man kann z.B. auch in 2. Reihe Parken, wenn es nicht anders
geht. Das ist soweit klar. Dieses müsste dann aber auch bedeuten, dass wenn
man z.B. zum Patienten unterwegs ist (Einweisung ÄnD), dann man dann auch
im Einbahnstrassenkaos mal gegen diese fahren kann, wenn man keinen
gefärdet?

b) Wie unterscheiden sich die Rechte vom Rettungsdienst gegenüber von
b1) Feuerwehr
b2) Polizei.
Ich meine, Polizei darf sich ja ihre Rechte auch erzwingen. Wie sollten sie
sonst ein Fahrzeug stoppen können.

c) Mir ist aufgefallen, dass Polizei öft ohne Tatü über rote Ampeln fährt.
Also Schleichfahrt. Habe gehört, dass machen sie, damit die Täter nicht
hören, dass sie kommen. Wäre ja auch ok, aber sie machen das auch, wenn sie
noch viele km entfernt sind. Wie sind sie da rechtlich abgesichert?

d) Gibt es einen Unterschied zwischen Sonderrechen und Wegerecht? Wer hat
was/wann?

Gruß
Oliver
Bernhard Nowotny
2005-02-17 12:25:46 UTC
Permalink
Post by Oliver Horvath
da hier gerade ein wenig über Sonderrechte diskutiert wird, auch mal eine
Die vermutlich alle in der d.e.n.-FAQ beantwortet werden. Da die aber
derzeit nicht 100% verfügbar ist, gibt's hier auch Antworten. :)
Post by Oliver Horvath
Rettungsdienstfahrzeuge können von Sonderrechten gebrauch machen.
a) Diese Sonderrechte haben sie auch schon ohne Blaulicht (und ohne Tatü).
Der Vollständigkeit halber: mit Blaulicht und Horn kann man zusätzlich
Wegerecht geltend machen (dh. "Bahn frei anordnen").
Post by Oliver Horvath
Das bedeutet, man kann z.B. auch in 2. Reihe Parken, wenn es nicht anders
geht. Das ist soweit klar. Dieses müsste dann aber auch bedeuten, dass wenn
man z.B. zum Patienten unterwegs ist (Einweisung ÄnD), dann man dann auch
im Einbahnstrassenkaos mal gegen diese fahren kann, wenn man keinen
gefärdet?
Ja.
Post by Oliver Horvath
b) Wie unterscheiden sich die Rechte vom Rettungsdienst gegenüber von
b1) Feuerwehr
b2) Polizei.
Im Prinzip gar nicht. Nur, dass der RD es nicht zu Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben in Anspruch nehmen darf, sondern zur
Rettung von Menschenleben und Abwendung schwerer gesundheitlicher
Schäden. Ein kleiner Unterschied ist auch die Benennung: es
heisst "Polizei" und "Feuerwehr" aber "Fahrzeuge des Rettungsdienstes".

Ob damit nun die Institution Feuerwehr (also auch jeder FM mit seinem
Privat-KFZ) oder auch eigentlich "Fahrzeuge der Feuerwehr" gemeint
sind (und der FM mit seinem Privat-KFZ sich im Rahmen des §16 OWiG
rechtfertigen muss), darüber streiten sich die Juristen.
Post by Oliver Horvath
Ich meine, Polizei darf sich ja ihre Rechte auch erzwingen. Wie sollten sie
sonst ein Fahrzeug stoppen können.
Das Recht ein Fahrzeug anzuhalten, hat nichts mit den Sonderrechten
gem. §35 StVO zu tun. Sondern eher mit §36 StVO (Weisungen und
Zeichen von Polizeibeamten) und der Strafprozessordnung sowie
den Polizeiaufgabengesetzen der Länder.
Post by Oliver Horvath
c) Mir ist aufgefallen, dass Polizei öft ohne Tatü über rote Ampeln fährt.
Also Schleichfahrt. Habe gehört, dass machen sie, damit die Täter nicht
hören, dass sie kommen. Wäre ja auch ok, aber sie machen das auch, wenn sie
noch viele km entfernt sind. Wie sind sie da rechtlich abgesichert?
Durch §35. Genauso wie der RD, der muss auch nicht Blaulicht und Horn
benutzen um durch rote Ampeln durchzufahren. Ohne Blaulicht und Horn
müssen andere Verkehrsteilnehmer allerdings auch nicht erkennen, dass
sie ihm Wegerecht einräumen müssen.

Die Leisefahrt kann zB. im RD ganz sinnvoll sein bei Patienten mit
Krampfanfällen, die durch Lichtblitze oder Tonsignal getriggert werden.
Oder bei entsprechend psychisch belasteten Patienten.

Wenn etwas passiert, kommt das Thema "Sorgfaltspflicht" zum tragen.
Das wird dann fallbezogen beurteilt werden...siehe anderen Thread
vor kurzem. Soviel zum Thema Verfolgungsjagden in US-Krimis.
Post by Oliver Horvath
d) Gibt es einen Unterschied zwischen Sonderrechen und Wegerecht? Wer hat
was/wann?
Das ist die zentrale Frage in Deinem Posting und das erste, was man
kapieren muss, wenn man sich über das Thema unterhält.

- Sonderrecht gem. §35 StVO bedeutet die Erlaubnis zum Übertreten von
Vorschriften der StVO. Das haben nur dazu berechtigte Fahrzeuge
(zB. auch die Strassenreinigung).
- Wegerecht gem. §38 StVO bedeutet die Pflicht anderer
Verkehrsteilnehmer, dem damit signalisierenden Fahrzeug freie
Bahn zu schaffen. Dieses Recht gilt für _jedes_ mit Blaulicht
und Horn ausgerüstete Fahrzeug (und das ist wiederum eine Frage
der Erlaubnis durch die Zulassungsbehörde).

Sonder- und Wegerecht bedeutet ja auch nicht nur, dass man schnell
wie der Teufel unter Befahren sämtlicher Strassenelemente unterwegs
ist, sondern ggf. auch mal einen besonders schonenden Transport
in stetiger Schleichfahrt durchführt. Oder eben mal die Strassenseite
wegen für den Patienten unangenehmen/gefährlichen Schlaglöchern
wechselt. Etc.

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Thomas Hochstein
2005-02-18 00:02:13 UTC
Permalink
Post by Bernhard Nowotny
Ob damit nun die Institution Feuerwehr (also auch jeder FM mit seinem
Privat-KFZ) oder auch eigentlich "Fahrzeuge der Feuerwehr" gemeint
sind (und der FM mit seinem Privat-KFZ sich im Rahmen des §16 OWiG
rechtfertigen muss), darüber streiten sich die Juristen.
Eigentlich nicht (mehr) ...

-thh
--
Thomas Hochstein * ***@mail.th-h.de * http://www.th-h.de/
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. - RV Weinstraße * http://www.juh-nw.de/

Schreiberliste und FAQ von d.e.n.: <http://th-h.de/den/>
Bernhard Nowotny
2005-02-18 08:46:31 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Bernhard Nowotny
Ob damit nun die Institution Feuerwehr (also auch jeder FM mit seinem
Privat-KFZ) oder auch eigentlich "Fahrzeuge der Feuerwehr" gemeint
sind (und der FM mit seinem Privat-KFZ sich im Rahmen des §16 OWiG
rechtfertigen muss), darüber streiten sich die Juristen.
Eigentlich nicht (mehr) ...
Oh! Wie sieht das jetzt aus, Quellen?

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
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-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Lutz Zöller
2005-02-17 12:30:09 UTC
Permalink
Post by Oliver Horvath
Hi NG,
da hier gerade ein wenig über Sonderrechte diskutiert wird, auch mal eine
Rettungsdienstfahrzeuge können von Sonderrechten gebrauch machen.
a) Diese Sonderrechte haben sie auch schon ohne Blaulicht (und ohne Tatü).
Das bedeutet, man kann z.B. auch in 2. Reihe Parken, wenn es nicht anders
geht. Das ist soweit klar. Dieses müsste dann aber auch bedeuten, dass wenn
man z.B. zum Patienten unterwegs ist (Einweisung ÄnD), dann man dann auch
im Einbahnstrassenkaos mal gegen diese fahren kann, wenn man keinen
gefärdet?
Da man aber prinzipiell jemanden gefährdet, der kommen könnte und nicht
mit einem entgegenkommenden Fzg. rechnet, darf man dies nur unter
gebührender Berücksichtigung und Abwägung der gegebenen Umstände
(schnellere Patientversorgung versus Gefährdung unbeteiligter Dritter),
und damit wird sich das bei nicht zeitkritischen Einweisungen erledigt
haben.

Zu den restlichen Themen möchte ich auf alte Newsbeiträge verweisen,
denn das Thema Sonder-/Wegerechte wird regelmäßig hier diskutiert.

gruß
Lutz
Andreas Hohmann
2005-02-17 12:32:23 UTC
Permalink
Hallo,
Post by Oliver Horvath
a) Diese Sonderrechte haben sie auch schon ohne Blaulicht (und ohne Tatü).
Das bedeutet, man kann z.B. auch in 2. Reihe Parken, wenn es nicht anders
geht. Das ist soweit klar. Dieses müsste dann aber auch bedeuten, dass
wenn man z.B. zum Patienten unterwegs ist (Einweisung ÄnD), dann man dann
auch im Einbahnstrassenkaos mal gegen diese fahren kann, wenn man keinen
gefärdet?
Darfst du - Mit Sonderrechten darfst du (fast ;) alles, solange niemand
gefaehrdet wird oder zu Schaden kommt.
Post by Oliver Horvath
b) Wie unterscheiden sich die Rechte vom Rettungsdienst gegenüber von
b1) Feuerwehr
b2) Polizei.
Ich meine, Polizei darf sich ja ihre Rechte auch erzwingen. Wie sollten
sie sonst ein Fahrzeug stoppen können.
Sonderrecht ist Sonderrecht, egal ob es die Polizei oder der RD ist, wuerde
ich sagen - Was zaehlt ist die hohheitliche Aufgabe.

Das Fahrzeug-Anhalten hat da IMO eher nix mit zu tun, das is ne spezielle
Pozilei-Baustelle.
Post by Oliver Horvath
c) Mir ist aufgefallen, dass Polizei öft ohne Tatü über rote Ampeln fährt.
Also Schleichfahrt. Habe gehört, dass machen sie, damit die Täter nicht
hören, dass sie kommen. Wäre ja auch ok, aber sie machen das auch, wenn
sie noch viele km entfernt sind. Wie sind sie da rechtlich abgesichert?
Wann die das machen kann ich dir net sagen, aber wenn sie vernuenftig sind
wissen sie, dass das Nicht-mit-Tralala-Fahren ein hohes Risiko ist und
machen das nur, wenn es WIRKLICH notwendig ist, also wenn damit Leben oder
hohe Sachwerte geschuetzt werden sollen (Beispielsweise wenn ein
Serieneinbrecher ueberrascht werden soll). In der Vergangenheit gab es
immer wieder Unfaelle bei solchen Aktionen, ist also nicht ohne...
Post by Oliver Horvath
d) Gibt es einen Unterschied zwischen Sonderrechen und Wegerecht? Wer hat
was/wann?
Sonderrechte bedeutet, man darf Vorschriften der StVO (z.b.
Geschwindigkeitsbeschraenkungen) uebertreten, wobei dabei natuerlich immer
die Verhaeltnismaessigkeit der Mittel zu wahren ist und niemand
gedaehrdet/genoetigt werden darf. Wenn ich als FFler mit dem Privatfahrzeug
zum Feuerwehrhaus fahre habe ich auch Sonderrechte, weil ich eine
hohheitliche Aufgabe habe, wenns zum Einsatz geht - Wie das RD-maessig
geregelt ist weiss ich nicht. Ich darf also ueber rote Ampeln fahren, aber
niemanden mit (Licht)Hupe aus dem Weg scheuchen. Die lustigen Dachaufsetzer
sind auch nur Bettelei, so in der Art "Bittebittebitte lass mich durch, ich
habs ein bissele eilig und wuerde jetz gerne ein paar Leben retten - Aber
nur, wenns keine Umstaende macht!"

Mit Wegerecht darf ich mir den Weg "freikaempfen". Ich darf das machen, was
im "zivilen" Strassenverkehr den Tatbestand der Noetigung erfuellen wuerde:
Das Meer aus Autos teilen und alle aus dem Weg draengeln (ueberspitzt
gesagt). Wegerecht muss ich kenntlich machen, was streng genommen nur mit
Blauchlicht UND Martinshorn geht. Nur mit Blaulicht MUSS keiner Platz
machen.

Alles AFAIR+AFAIK...

HTH, Andy
--
Disclaimer: Meine in diesem Posting enthaltenen, meist unwichtigen
Aeusserungen sind ausschliesslich meine private Meinung.
... http://a-hohmann.de
... http://feuerwehr-neckargemuend.de & http://feuerwehr-furtwangen.de
Bernhard Nowotny
2005-02-17 12:45:58 UTC
Permalink
Post by Andreas Hohmann
Post by Oliver Horvath
b) Wie unterscheiden sich die Rechte vom Rettungsdienst gegenüber von
b1) Feuerwehr b2) Polizei.
Sonderrecht ist Sonderrecht, egal ob es die Polizei oder der RD ist, wuerde
ich sagen - Was zaehlt ist die hohheitliche Aufgabe.
Die Fahrzeugen des Rettungsdienstes nicht zugestanden wird, dort baut
es auf Menschenleben und gesundheitlichen Schäden auf. Im Ergebnis ist
das freilich ziemlich wurscht.
Post by Andreas Hohmann
Das Fahrzeug-Anhalten hat da IMO eher nix mit zu tun, das is ne spezielle
Pozilei-Baustelle.
Aber ua. auch in der StVO drin (§36).
Post by Andreas Hohmann
gedaehrdet/genoetigt werden darf. Wenn ich als FFler mit dem Privatfahrzeug
zum Feuerwehrhaus fahre habe ich auch Sonderrechte, weil ich eine
hohheitliche Aufgabe habe, wenns zum Einsatz geht
Das ist strittig und IMHO noch nirgends entschieden. Darauf würde ich
mich also nicht verlassen. Was der Gesetzgeber mit "Feuerwehr" und
"Fahrzeuge des Rettungsdienstes" meint bzw. mal gemeint hat, wird von
unterschiedlichen Autoren unterschiedlich beurteilt. Mindestens kann man
aber mittels Rechtsgüterabwägung aus §16 OWiG argumentieren, wenn man
die StVO auf Anfahrt zum Gerätehaus übertritt, weil man zu einem Einsatz
gerufen wurde. Egal ob FW oder RD (hier z.B. Hintergrunddienst,
Rufbereitschaft, örtliche Einrichtung organisierter Erster Hilfe AKA
FR/HvO, ...).
Post by Andreas Hohmann
Mit Wegerecht darf ich mir den Weg "freikaempfen". Ich darf das machen, was
Das Meer aus Autos teilen und alle aus dem Weg draengeln (ueberspitzt
gesagt).
Nein, darfst Du nicht. Es ordnet lediglich an, dass freie Bahn zu
schaffen ist. Du kannst das nicht vor Ort durchsetzen.

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Andreas Hohmann
2005-02-17 18:43:34 UTC
Permalink
Hallo,
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
gedaehrdet/genoetigt werden darf. Wenn ich als FFler mit dem
Privatfahrzeug zum Feuerwehrhaus fahre habe ich auch Sonderrechte, weil
ich eine hohheitliche Aufgabe habe, wenns zum Einsatz geht
Das ist strittig und IMHO noch nirgends entschieden. Darauf würde ich
mich also nicht verlassen. Was der Gesetzgeber mit "Feuerwehr" und
"Fahrzeuge des Rettungsdienstes" meint bzw. mal gemeint hat, wird von
unterschiedlichen Autoren unterschiedlich beurteilt. Mindestens kann man
aber mittels Rechtsgüterabwägung aus §16 OWiG argumentieren, wenn man
die StVO auf Anfahrt zum Gerätehaus übertritt, weil man zu einem Einsatz
gerufen wurde. Egal ob FW oder RD (hier z.B. Hintergrunddienst,
Rufbereitschaft, örtliche Einrichtung organisierter Erster Hilfe AKA
FR/HvO, ...).
Der mir gelaeufigen Interpretation nach ist das eigentlich recht klar, denn
es ist ja (fuer meinen Fall passend) die Rede von "Feuerwehr" ganz
allgemein. "Die Feuerwehr" ist ja nicht das rote Auto, sondern erstmal das
einzelne Mitglied der Feuerwehr, um dessen Rechte es hier geht, und die
"hohheitliche Aufgabe", zu deren dringend gebotener Erfuellung
beispielsweise das Ueberfahren roter Ampeln gehoert, wenn zu einem Einsatz
alarmiert wurde.

Das ist AFAIR auch im Prinzip der Standpunkt, der zumindest in BW bei den
FFs gelehrt und praktiziert wird. Natuerlich darf dabei nix passieren, das
ist klar - Ich kann nicht wie ein Depp ueber die rote Ampel heizen, dabei
nen Unfall bauen und dann sagen "Hohheitliche Aufgabe blablabla..."!

Das Inanspruchnehmen von Sonderrechten durch Rettungsdienstler im
Privatwagen ist IMO allerdings durch § 35 der StVO nicht gedeckt, weil da
in Absatz 5a explizit von "Fahrzeugen des Rettungsdiensts" die Rede ist (Im
Gegensatz zur Bezeichnung "Feuerwehr", was ja die ganze Organisation
beschreibt).
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
Mit Wegerecht darf ich mir den Weg "freikaempfen". Ich darf das machen,
was im "zivilen" Strassenverkehr den Tatbestand der Noetigung erfuellen
wuerde: Das Meer aus Autos teilen und alle aus dem Weg draengeln
(ueberspitzt gesagt).
Nein, darfst Du nicht. Es ordnet lediglich an, dass freie Bahn zu
schaffen ist. Du kannst das nicht vor Ort durchsetzen.
Hmm, das musst du mir jetzt aber genauer erklaeren. Meine Aussage war ja
klar als "ueberspitzt" gekennzeichnet und somit nicht woertlich zu nehmen.
Was ist illegal daran, bei einem Einsatz die Strasse mit Hilfe der
Frontblitzer bzw. des Martinhorns "freizuraeumen" bzw. inwiefern ist das
was Anderes als das von dir genannte "Anordnen, dass freie Bahn zu schaffen
ist"? Und was genau soll ich nicht vor Ort durchsetzen koennen?

Gruss, Andy
--
Disclaimer: Meine in diesem Posting enthaltenen, meist unwichtigen
Aeusserungen sind ausschliesslich meine private Meinung.
... http://a-hohmann.de
... http://feuerwehr-neckargemuend.de & http://feuerwehr-furtwangen.de
Florian Thillmann
2005-02-17 18:51:12 UTC
Permalink
Post by Andreas Hohmann
Post by Bernhard Nowotny
Nein, darfst Du nicht. Es ordnet lediglich an, dass freie Bahn zu
schaffen ist. Du kannst das nicht vor Ort durchsetzen.
Hmm, das musst du mir jetzt aber genauer erklaeren. Meine Aussage war ja
klar als "ueberspitzt" gekennzeichnet und somit nicht woertlich zu nehmen.
Was ist illegal daran, bei einem Einsatz die Strasse mit Hilfe der
Frontblitzer bzw. des Martinhorns "freizuraeumen" bzw. inwiefern ist das
was Anderes als das von dir genannte "Anordnen, dass freie Bahn zu schaffen
ist"? Und was genau soll ich nicht vor Ort durchsetzen koennen?
Wenn du mit Signal und Blitzern hinter einem Verkehrsteilnehmer stehst,
ist er zwar aufgefordert, freie Bahn zu schaffen; tut er es aber nicht
(z.B. weil er nicht kann aufgrund der Gegebenheit oder auch nur aus
Trotz), so kann ihm das aufgrund der StVO keiner übelnehmen.
Dass es dann trotz allem Behinderung von Einsatzkräften ist sei mal
dahingestellt.
Klar, ich wäre bei dem ein oder anderen PKW vor mir am liebsten auch
schon ausgestiegen, so is das ja nich...
Post by Andreas Hohmann
Gruss, Andy
Florian
Andreas Hirschberg
2005-02-17 20:21:25 UTC
Permalink
Post by Florian Thillmann
Post by Andreas Hohmann
was Anderes als das von dir genannte "Anordnen, dass freie Bahn zu
schaffen ist"? Und was genau soll ich nicht vor Ort durchsetzen
koennen?
FW und RD haben in dieser Situation keine polizeiliche Befugnis, ihr
Wegerecht durch zB. unmittelbaren Zwang durchzusetzen.
Post by Florian Thillmann
Wenn du mit Signal und Blitzern hinter einem Verkehrsteilnehmer
stehst, ist er zwar aufgefordert, freie Bahn zu schaffen; tut er es
aber nicht (z.B. weil er nicht kann aufgrund der Gegebenheit oder
auch nur aus Trotz), so kann ihm das aufgrund der StVO keiner
übelnehmen.
Doch das kann, wird und muß man ihm übelnehmen. Zumindest, wenn es ihm
möglich wäre Platz zu machen, er das aber nicht tut.
Post by Florian Thillmann
Klar, ich wäre bei dem ein oder anderen PKW vor mir am liebsten auch
schon ausgestiegen, so is das ja nich...
Die FW ist da klar im Vorteil: mit einem 14-Tonner, der dank
Preßlufthörnern höllischen Krach macht und in dem bis zu neun
kräftige, mit Beilen ausgerüstete Personen es eilig haben, will sich
freiwillig keiner anlegen ... <eg>

Just kidding,
Andi
Florian Thillmann
2005-02-17 21:22:17 UTC
Permalink
Post by Andreas Hirschberg
Die FW ist da klar im Vorteil: mit einem 14-Tonner, der dank
Preßlufthörnern höllischen Krach macht und in dem bis zu neun
kräftige, mit Beilen ausgerüstete Personen es eilig haben, will sich
freiwillig keiner anlegen ... <eg>
Naja, mir wäre ein 3,5-Tonner mit Blitzern und Pressluft schon
martialisch genug - ich würde schnell gucken, dass ich Land gewinne.
Die Feuerwehr ist ja durchaus berechtigt, die im Weg stehenden Fahrzeuge
(ich gehe mal von parkenden aus) entweder auf die Seite zu heben (klar,
sind ja auch genug Leute) oder (nich so dolle für den Halter) zur Seite
zu schieben. Leider sind uns diese Möglichkeiten im Rettungsdienst
versagt ;-)
Post by Andreas Hirschberg
Just kidding,
Andi
Florian
Bernhard Nowotny
2005-02-17 21:47:41 UTC
Permalink
Post by Florian Thillmann
Die Feuerwehr ist ja durchaus berechtigt, die im Weg stehenden Fahrzeuge
(ich gehe mal von parkenden aus) entweder auf die Seite zu heben (klar,
So, ist sie?
Höchstens wegen des rechtfertigenden Notstandes. Entstandener
Sachschaden bei unbeteiligten Dritten ist aber vermutlich zu ersetzen.
Post by Florian Thillmann
sind ja auch genug Leute) oder (nich so dolle für den Halter) zur Seite
zu schieben. Leider sind uns diese Möglichkeiten im Rettungsdienst
versagt ;-)
Warum? Das dürfte auf der gleichen Grundlage möglich sein, wie
bei der FW.

Ausser die FW-Gesetze der Länder machen da entsprechende
Sonderregelungen.

Aber hören wir auf, THH dreht sich vermutlich schon der Magen um. :)

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Patrick Hündgen
2005-02-17 22:37:04 UTC
Permalink
Post by Bernhard Nowotny
Post by Florian Thillmann
Die Feuerwehr ist ja durchaus berechtigt, die im Weg stehenden Fahrzeuge
(ich gehe mal von parkenden aus) entweder auf die Seite zu heben (klar,
So, ist sie?
Höchstens wegen des rechtfertigenden Notstandes. Entstandener
Sachschaden bei unbeteiligten Dritten ist aber vermutlich zu ersetzen.
Wer hat denn hier eben erst den §16 OWiG als heilige Begründung
eingeführt? ;-)
Schaden entsteht beim zur Seite heben (schaukeln, bzw. Reifen auf
Schaufeln setzen und ziehen) in aller Regel nicht und immerhin hat ein
derart behindernd geparktes Fahrzeug sich i.d.R. eine Ordnungswidrigkeit
zu Schulden kommen lassen. Wäre mir da mit der Kostenerstattung gar
nicht so sicher. (Hier haben zumindest schon PKW-Halter erfolglos für
abgefahrene Spiegel geklagt)
Post by Bernhard Nowotny
Post by Florian Thillmann
sind ja auch genug Leute) oder (nich so dolle für den Halter) zur Seite
zu schieben. Leider sind uns diese Möglichkeiten im Rettungsdienst
versagt ;-)
Warum? Das dürfte auf der gleichen Grundlage möglich sein, wie
bei der FW.
Rechtlich Ack, praktisch nein... oder welcher RTW hat 12t, Schaufeln und
9 Mann Besatzung?
--
mkG
Patrick Hündgen
FF Brühl ( http://www.feuerwehr-bruehl.de )
Ich gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
Bernhard Nowotny
2005-02-17 22:46:49 UTC
Permalink
Post by Bernhard Nowotny
Post by Bernhard Nowotny
Post by Florian Thillmann
Die Feuerwehr ist ja durchaus berechtigt, die im Weg stehenden
Fahrzeuge
Post by Bernhard Nowotny
Post by Florian Thillmann
(ich gehe mal von parkenden aus) entweder auf die Seite zu heben
(klar,
Post by Bernhard Nowotny
So, ist sie?
Höchstens wegen des rechtfertigenden Notstandes. Entstandener
Sachschaden bei unbeteiligten Dritten ist aber vermutlich zu ersetzen.
Wer hat denn hier eben erst den §16 OWiG als heilige Begründung
eingeführt? ;-)
Der gilt aber nicht nur für "die Feuerwehr", wie es das Posting
ausdrückte. Sondern auch für den RD und überhaupt für jedermann.
Post by Bernhard Nowotny
derart behindernd geparktes Fahrzeug sich i.d.R. eine Ordnungswidrigkeit
zu Schulden kommen lassen. Wäre mir da mit der Kostenerstattung gar
nicht so sicher. (Hier haben zumindest schon PKW-Halter erfolglos für
abgefahrene Spiegel geklagt)
Deshalb das "vermutlich". Es wird auf den Einzelfall ankommen.
Post by Bernhard Nowotny
Post by Bernhard Nowotny
Post by Florian Thillmann
zu schieben. Leider sind uns diese Möglichkeiten im Rettungsdienst
versagt ;-)
Warum? Das dürfte auf der gleichen Grundlage möglich sein, wie
bei der FW.
Rechtlich Ack, praktisch nein... oder welcher RTW hat 12t, Schaufeln und
9 Mann Besatzung?
Ich verweise auf den Nachbar-Thread, der Tragehilfe durch die FW
thematisiert. :)

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Sascha Wostmann
2005-02-18 16:59:12 UTC
Permalink
Post by Patrick Hündgen
Post by Bernhard Nowotny
Post by Florian Thillmann
Die Feuerwehr ist ja durchaus berechtigt, die im Weg stehenden Fahrzeuge
(ich gehe mal von parkenden aus) entweder auf die Seite zu heben
So, ist sie?
Höchstens wegen des rechtfertigenden Notstandes. Entstandener
Sachschaden bei unbeteiligten Dritten ist aber vermutlich zu ersetzen.
Wer hat denn hier eben erst den §16 OWiG als heilige Begründung
eingeführt? ;-)
Schaden entsteht beim zur Seite heben (schaukeln, bzw. Reifen auf
Schaufeln setzen und ziehen) in aller Regel nicht und immerhin hat ein
derart behindernd geparktes Fahrzeug sich i.d.R. eine Ordnungswidrigkeit
zu Schulden kommen lassen. Wäre mir da mit der Kostenerstattung gar
nicht so sicher. (Hier haben zumindest schon PKW-Halter erfolglos für
abgefahrene Spiegel geklagt)
und hier(tm) habe ich es selbst schon miterlebt, dass eine Drehleiter
einen Falschparker anrempelte (sie musste sich für einen Zimmerbrand
im IIRC 2.OG in Stellung bringen, der PKW stand "etwas ungünstig" im
Wendehammer). Der beim FW-EL lautstark protestierende Halter (der
natürlich vorher nirgends zu finden war) wurde an die Polizei
verwiesen, wo der Protest dann schlagartig abebbte...

Story am Rande: die DL hat dann doch nicht gepasst und wir mussten mit
der 3-tlg. Schiebleiter rauf...



Viele Grüße,
Sascha
Andreas Hirschberg
2005-02-17 22:00:15 UTC
Permalink
Post by Florian Thillmann
Die Feuerwehr ist ja durchaus berechtigt, die im Weg stehenden
Fahrzeuge (ich gehe mal von parkenden aus) entweder auf die Seite zu
heben (klar, sind ja auch genug Leute)
Sp pauschal stimmt das nicht, denn es gibt AFAIK keine solche
grundsätzliche Berechtigung. Es mag entsprechende Notfälle geben, die
so ein Vorgehen rechtfertigen können, mag sein.
Post by Florian Thillmann
oder (nich so dolle für den Halter) zur Seite zu schieben.
Hier gilt das gleiche. Mit der zusätzlichen Einschränkung, daß auch
ein FW-Fahrzeug auch keine Unfallflucht begehen darf; also wegschieben
mit dem FW-Fahrzeug ist schon äußerst kritisch.

Bis neulich,
Andi
Erich Kirchmayer
2005-02-20 19:34:33 UTC
Permalink
Hi,
Post by Andreas Hirschberg
Post by Florian Thillmann
oder (nich so dolle für den Halter) zur Seite zu schieben.
Hier gilt das gleiche. Mit der zusätzlichen Einschränkung, daß auch
ein FW-Fahrzeug auch keine Unfallflucht begehen darf; also
wegschieben mit dem FW-Fahrzeug ist schon äußerst kritisch.
Ein Schaden muss unverzüglich dem Halter/Fahrer und wenn der nicht
auffindbar ist unverzüglich der Pol. gemeldet werden. Die Personalien
des Fahrers/Halters müssen dabei angegeben werden. Und das ist kein
Problem - ein paar Tasten am Funkgerät und schon kann man direkt bei der
Pol. was melden ;-) (Kennzeichen des geschädigten Fahrzeugs nicht
vergessen - sonst ist der weg und die Pol. findet nix mehr)

Was natürlich nicht geht, ist, erst nach dem Einsatz oder am nächsten
Morgen etc. den Schaden zu melden.

Gruß

Erich
--
Wieviel Sauerstoff? "Je blau desto mehr"
Patrick Hündgen
2005-02-20 19:57:10 UTC
Permalink
Post by Erich Kirchmayer
Post by Andreas Hirschberg
Hier gilt das gleiche. Mit der zusätzlichen Einschränkung, daß auch
ein FW-Fahrzeug auch keine Unfallflucht begehen darf;
Ein Schaden muss unverzüglich dem Halter/Fahrer und wenn der nicht
auffindbar ist unverzüglich der Pol. gemeldet werden. Die Personalien
des Fahrers/Halters müssen dabei angegeben werden. Und das ist kein
Problem - ein paar Tasten am Funkgerät und schon kann man direkt bei der
Pol. was melden ;-) (Kennzeichen des geschädigten Fahrzeugs nicht
vergessen - sonst ist der weg und die Pol. findet nix mehr)
Ack. Beste Lösung.
Post by Erich Kirchmayer
Was natürlich nicht geht, ist, erst nach dem Einsatz oder am nächsten
Morgen etc. den Schaden zu melden.
Doch, zumindest ersteres geht auch. Siehe dazu
http://www.ralf-fischer-fredeburg.de/unf.htm
--
mkG
Patrick Hündgen
FF Brühl ( http://www.feuerwehr-bruehl.de )
Ich gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
Andreas Hirschberg
2005-02-20 20:10:10 UTC
Permalink
Post by Erich Kirchmayer
Post by Andreas Hirschberg
Hier gilt das gleiche. Mit der zusätzlichen Einschränkung, daß
auch ein FW-Fahrzeug auch keine Unfallflucht begehen darf; also
wegschieben mit dem FW-Fahrzeug ist schon äußerst kritisch.
Ein Schaden muss unverzüglich dem Halter/Fahrer und wenn der nicht
auffindbar ist unverzüglich der Pol. gemeldet werden. Die
Personalien des Fahrers/Halters müssen dabei angegeben werden. Und
das ist kein Problem - ein paar Tasten am Funkgerät und schon kann
man direkt bei der Pol. was melden ;-) (Kennzeichen des
geschädigten Fahrzeugs nicht vergessen - sonst ist der weg und die
Pol. findet nix mehr)
Was natürlich nicht geht, ist, erst nach dem Einsatz oder am
nächsten Morgen etc. den Schaden zu melden.
Das widerspricht sich: Entfernung vom Unfallort (unter
Benachrichtigung der Leitselle, POL usw) ist grundsätzlich nur auf
einer dringenden Einsatzfahrt (Sonderrecht/Wegerecht in Anspruch
genommen) zulässig - dann aber kann und darf die Meldung und
"Aufarbeitung" des Unfalls auch erst nach dem Einsatz erfolgen. IMHO.

Bis neulich,
Andi
Erich Kirchmayer
2005-02-17 21:29:15 UTC
Permalink
Hi,
Post by Andreas Hirschberg
Post by Florian Thillmann
Wenn du mit Signal und Blitzern hinter einem Verkehrsteilnehmer
stehst, ist er zwar aufgefordert, freie Bahn zu schaffen; tut er es
aber nicht (z.B. weil er nicht kann aufgrund der Gegebenheit oder
auch nur aus Trotz), so kann ihm das aufgrund der StVO keiner
übelnehmen.
Doch das kann, wird und muß man ihm übelnehmen. Zumindest, wenn es
ihm möglich wäre Platz zu machen, er das aber nicht tut.
Was gem. Bussgeldkatalog lächerliche 10 oder 20 Euro "kostet". Im Straf-
oder Zivilprozess (der Opfer bzw. Angehörigen) kann das dann allerdings
noch viel ärger werden. Wenn ich aber mit meinem tiefergelegten Proll-
Golf Angst habe, meinen Spoiler zu ruinieren, dann mus sich nicht einmal
Platz machen - die StVO schreibt NICHT vor, dass ich mein Auto
beschädigen MUSS um ein Einsatzfahrzeug durchzulassen......
Post by Andreas Hirschberg
Post by Florian Thillmann
Klar, ich wäre bei dem ein oder anderen PKW vor mir am liebsten
auch schon ausgestiegen, so is das ja nich...
Die FW ist da klar im Vorteil: mit einem 14-Tonner, der dank
Preßlufthörnern höllischen Krach macht und in dem bis zu neun
kräftige, mit Beilen ausgerüstete Personen es eilig haben, will sich
freiwillig keiner anlegen ... <eg>
Story:
Anruf der öff. Lst. "ist von Euch ein RTW im Bereich XY-Platz unterwegs
gewesen?" Grund: Ein Fahrer eines "Krankenwagens" hat den Schlüssel
eines PKW abgezogen und weit weggeworfen - offensichtlich fühlte er sich
massiv behindert und verurteilte den Fahrer eines PKW eigenständig zu
"du fährst erstmal nicht mehr"..... (nein, von uns war kein Fahrzeug in
der Nähe des genannten Platzes!)

Gruß

Erich
--
Wieviel Sauerstoff? "Je blau desto mehr"
Andreas Hirschberg
2005-02-17 22:10:29 UTC
Permalink
Post by Erich Kirchmayer
Post by Andreas Hirschberg
Doch das kann, wird und muß man ihm übelnehmen. Zumindest, wenn es
ihm möglich wäre Platz zu machen, er das aber nicht tut.
Was gem. Bussgeldkatalog lächerliche 10 oder 20 Euro "kostet".
Letzteres.
Post by Erich Kirchmayer
Im Straf- oder Zivilprozess (der Opfer bzw. Angehörigen) kann das
dann allerdings noch viel ärger werden.
Hoffentlich! (Dürfte allerdings idR schwer zu beweisen sein)
Post by Erich Kirchmayer
Wenn ich aber mit meinem tiefergelegten Proll-Golf Angst habe,
meinen Spoiler zu ruinieren, dann mus sich nicht einmal
Platz machen
Doch mußt Du. SoSi ist eine *Anordnung* nach StVO mit der gleichen
verbindlichen Wirkung wie zB. die Anordnung einer Tempo 30-Zone.

Wenn Platz machen nicht geht, dann geht es halt nicht. Aber iA. läßt
sich dann jemand ausmachen, der sich einer unzulässigen
Verkehrsbehinderung schuldig gemacht hat.

Bis neulich,
Andi
Philipp Lensing
2005-02-18 12:08:21 UTC
Permalink
Post by Andreas Hirschberg
Die FW ist da klar im Vorteil: mit einem 14-Tonner, der dank
Preßlufthörnern höllischen Krach macht und in dem bis zu neun
kräftige, mit Beilen ausgerüstete Personen es eilig haben, will sich
freiwillig keiner anlegen ... <eg>
Definitiv. *g*
Ist schon ein erhabenes Gefühl, mit einem RTW im Löschzug auszurücken ... Da
bekommt der Begriff "Freie Fahrt" eine neue Dimension. ;-)
Fazit: Soviel Platz auf der Straße machen die anderen nicht, wenn der RTW
alleine kommt.

Bis denne,

Phil
Bernhard Nowotny
2005-02-17 21:45:05 UTC
Permalink
Post by Andreas Hohmann
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
gedaehrdet/genoetigt werden darf. Wenn ich als FFler mit dem
Privatfahrzeug zum Feuerwehrhaus fahre habe ich auch Sonderrechte, weil
ich eine hohheitliche Aufgabe habe, wenns zum Einsatz geht
Das ist strittig und IMHO noch nirgends entschieden. Darauf würde ich
mich also nicht verlassen. Was der Gesetzgeber mit "Feuerwehr" und
"Fahrzeuge des Rettungsdienstes" meint bzw. mal gemeint hat, wird von
unterschiedlichen Autoren unterschiedlich beurteilt. Mindestens kann man
aber mittels Rechtsgüterabwägung aus §16 OWiG argumentieren, wenn man
die StVO auf Anfahrt zum Gerätehaus übertritt, weil man zu einem Einsatz
gerufen wurde. Egal ob FW oder RD (hier z.B. Hintergrunddienst,
Rufbereitschaft, örtliche Einrichtung organisierter Erster Hilfe AKA
FR/HvO, ...).
Der mir gelaeufigen Interpretation nach ist das eigentlich recht klar, denn
es ist ja (fuer meinen Fall passend) die Rede von "Feuerwehr" ganz
allgemein. "Die Feuerwehr" ist ja nicht das rote Auto, sondern erstmal das
einzelne Mitglied der Feuerwehr, um dessen Rechte es hier geht, und die
"hohheitliche Aufgabe", zu deren dringend gebotener Erfuellung
beispielsweise das Ueberfahren roter Ampeln gehoert, wenn zu einem Einsatz
alarmiert wurde.
Ob im Gesetzestext von 195x das "Feuerwehr" tatsächlich als "alle, die
mit der Feuerwehr zu tun haben" oder eben das Feuerwehr-Fahrzeug gemeint
wurde, ist eben heute strittig. Damals gab es bei Privatleuten kaum
Nicht-Feuerwehr-Eigene Fahrzeuge. Der 5a zum Rettungsdienst wurde erst
vor nicht allzulanger Zeit nachträglich eingefügt, und da hat man das
dann genauer gefasst.

Ich wäre ganz schön vorsichtig damit, ein geschickter Gegenanwalt könnte
die Argumentation mit §35 schnell auseinanderpflücken.
Post by Andreas Hohmann
Das ist AFAIR auch im Prinzip der Standpunkt, der zumindest in BW bei den
FFs gelehrt und praktiziert wird.
Das kommt mir schon fast einer institutionell gepflegten Urban Legend
gleich. Ausser diversen Rechtsgutachten und Literatur mit durchaus
unterschiedlicher Ansicht zum Thema gibt es da nichts relevantes.

Wie gesagt: der §16 OWiG ergibt im Endeffekt das gleiche und dürfte
ein deutlich sichereres Argument sein.
Post by Andreas Hohmann
Das Inanspruchnehmen von Sonderrechten durch Rettungsdienstler im
Privatwagen ist IMO allerdings durch § 35 der StVO nicht gedeckt, weil da
in Absatz 5a explizit von "Fahrzeugen des Rettungsdiensts" die Rede ist (Im
Gegensatz zur Bezeichnung "Feuerwehr", was ja die ganze Organisation
beschreibt).
Eben: da ist es klar. Aber der Textteil entstand ja auch eine ganze
Weile später nachträglich.
Post by Andreas Hohmann
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
Mit Wegerecht darf ich mir den Weg "freikaempfen". Ich darf das machen,
was im "zivilen" Strassenverkehr den Tatbestand der Noetigung erfuellen
wuerde: Das Meer aus Autos teilen und alle aus dem Weg draengeln
(ueberspitzt gesagt).
Nein, darfst Du nicht. Es ordnet lediglich an, dass freie Bahn zu
schaffen ist. Du kannst das nicht vor Ort durchsetzen.
Hmm, das musst du mir jetzt aber genauer erklaeren. Meine Aussage war ja
klar als "ueberspitzt" gekennzeichnet und somit nicht woertlich zu nehmen.
Du darfst den Weg nicht "freikämpfen". Du darfst nicht nötigen (Licht
und Horn mal ausgenommen, die werden ja explizit im Gesetz genannt).
Und du darfst nicht (überspitzt gesagt) alle aus dem Weg drängeln.

Das einzige was Du darfst, ist, Blaulicht und Horn anzuschalten und
die Karre vorsichtig durch den entstandenen Weg bugsieren. Wenn da
kein Weg entsteht, darfst Du hinterher (!) Anzeige erstatten. Mehr
nicht.
Post by Andreas Hohmann
Was ist illegal daran, bei einem Einsatz die Strasse mit Hilfe der
Frontblitzer bzw. des Martinhorns "freizuraeumen" bzw. inwiefern ist das
was Anderes als das von dir genannte "Anordnen, dass freie Bahn zu schaffen
ist"?
Es ist nicht illegal, sofern es beim Einsatz von Blaulicht/Horn bleibt.
Und "Freiräumen" ist was anderes als "das Freiräumen anordnen".
Aktiv/Passiv.
Post by Andreas Hohmann
Und was genau soll ich nicht vor Ort durchsetzen koennen?
Wenn keiner Dein Blaulicht und Horn ernstnimmt, dann musst Du das
akzeptieren. Du hast keine Möglichkeit, das durchzusetzen.

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Erich Kirchmayer
2005-02-17 21:18:54 UTC
Permalink
Hi,
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
Sonderrecht ist Sonderrecht, egal ob es die Polizei oder der RD
ist, wuerde ich sagen - Was zaehlt ist die hohheitliche Aufgabe.
Die Fahrzeugen des Rettungsdienstes nicht zugestanden wird, dort baut
es auf Menschenleben und gesundheitlichen Schäden auf. Im Ergebnis
ist das freilich ziemlich wurscht.
Nicht ganz. FW und Pol. müssen nicht begründen, wenn sie Sonderrechte
nutzen. Sie _haben_ sie ganz einfach. Beim RD müssen explizit bestimmte
Vorraussetzungen vorliegen, damit Sonderrechte genutzt werden dürfen.

Beispiel: Streifenwagen und RTW parken "in zweiter
Reihe"/Halteverbot/etc. vor einem Schnellimbiss-Laden um eine Mahlzeit
einzunehmen. Nur das Polizeifahrzeug _darf_ das. Der RTW nicht, denn
ausser dem leeren Magen der Besatzung gibt´s keine "gesundheitlichen
Schäden", wenn der RTW einige dutzend Meter weiter in einer freie
Parklücke rangiert. Dass beide Fahrzeugführer den gleichen Grund haben,
verbotswidrig zu parken ("bei Alarm muss ich schnellstmöglich weg") ist
dabei völlig egal.

Das Gleiche gilt z.B. bei Krankentransporten. Wenn es nicht ausdrücklich
in einer kommunalen Vorschrift geregelt ist, dürfen KTW und RTW bei
normalen Krankentransporten NICHT z.B. Busspuren benutzen oder abbiegen,
wenn da ein Schild "Taxi und Busse frei" steht. Auch gesperrte Strassen
"Anlieger frei" dürfen sie nicht befahren, wenn sie keine Anlieger sind.

Auch andere gesperrte Strassen (wie z.B. bei uns direkt in der Nähe der
Wache - auf direktem Weg von und zum KH - Brücke, max. 3t) dürfen wir
genaugenommen mit unseren RTW NICHT befahren, wenn wir die
Vorraussetzungen "Gefahr für Leben und Gesundheit" nicht erfüllen.
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
gedaehrdet/genoetigt werden darf. Wenn ich als FFler mit dem
Privatfahrzeug zum Feuerwehrhaus fahre habe ich auch Sonderrechte,
weil ich eine hohheitliche Aufgabe habe, wenns zum Einsatz geht
Das ist strittig und IMHO noch nirgends entschieden. Darauf würde ich
mich also nicht verlassen. Was der Gesetzgeber mit "Feuerwehr" und
"Fahrzeuge des Rettungsdienstes" meint bzw. mal gemeint hat, wird von
unterschiedlichen Autoren unterschiedlich beurteilt. Mindestens kann
man aber mittels Rechtsgüterabwägung aus §16 OWiG argumentieren,
wenn man die StVO auf Anfahrt zum Gerätehaus übertritt, weil man zu
einem Einsatz gerufen wurde. Egal ob FW oder RD (hier z.B.
Hintergrunddienst, Rufbereitschaft, örtliche Einrichtung
organisierter Erster Hilfe AKA FR/HvO, ...).
Ein HvO/FR mit Privat-PKW(!) ist definitiv kein "Fahrzeug des
Rettungsdienstes". Ist er "Feuerwehr", so ist das kein so grosses
Problem.

Gruß

Erich
--
Wieviel Sauerstoff? "Je blau desto mehr"
Andreas Hirschberg
2005-02-17 21:34:21 UTC
Permalink
Post by Erich Kirchmayer
Nicht ganz. FW und Pol. müssen nicht begründen, wenn sie
Sonderrechte nutzen. Sie _haben_ sie ganz einfach.
... "soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten
ist."(§35 I StVO) ^^^^^^^^^ ^^^^^^^^
Also: Nein, sie haben sie nicht einfach so!
Der Unterschied besteht darin, daß "hoheitliche Aufgaben" weiter
gefaßt ist als "Menschenleben und Gesundheit".
Der RD fällt was Sonderrechte angeht nur unter "Retten" während für FW
und POL auch noch "löschen, bergen, schützen" in unterschiedlicher
Ausprägung dazu kommt. Mal salopp formuliert. :-)
Post by Erich Kirchmayer
Beispiel: Streifenwagen und RTW parken "in zweiter
Reihe"/Halteverbot/etc. vor einem Schnellimbiss-Laden um eine
Mahlzeit einzunehmen. Nur das Polizeifahrzeug _darf_ das.
Nein! Weder erfüllt das Essen beim Schotten dringend eine hoheitlche
Aufgabe, noch stellt Parken in zweiter Reihe eine "gebührende
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" (§35 VIII
StVO) dar.

HTH,
Andi
Florian Thillmann
2005-02-17 21:42:51 UTC
Permalink
Post by Andreas Hirschberg
Nein! Weder erfüllt das Essen beim Schotten dringend eine hoheitlche
Aufgabe, noch stellt Parken in zweiter Reihe eine "gebührende
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" (§35 VIII
StVO) dar.
Mal ganz provokant gefragt:
Schonmal nen Strafzettel an nem Polizeiwagen gesehen? Am KTW hatte ich
leider schon einen, den konnten wir dem Ordnungsamt aber ausreden.
(Fahren in die Einkaufszone außerhalb der Lieferzeiten - was kann ich
denn dafür, wenn der Pat. da wohnt?!)
Post by Andreas Hirschberg
HTH,
Andi
Florian
Andreas Hirschberg
2005-02-17 21:54:37 UTC
Permalink
Post by Florian Thillmann
Schonmal nen Strafzettel an nem Polizeiwagen gesehen?
Nein. Aber an einem FW-Fahrzeug.
Aber was hat das erwischt werden bzw. die Ahndung mit der Erlaubnis
bzw. Verbot zu tun?

Bis neulich,
Andi
Bernhard Nowotny
2005-02-17 21:54:28 UTC
Permalink
Post by Andreas Hirschberg
Aber was hat das erwischt werden bzw. die Ahndung mit der Erlaubnis
bzw. Verbot zu tun?
Das er es trotzdem macht. Weil er es kann!

SCNR,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Ralph A. Schmid, DK5RAS
2005-02-18 05:41:39 UTC
Permalink
Post by Andreas Hirschberg
Post by Florian Thillmann
Schonmal nen Strafzettel an nem Polizeiwagen gesehen?
Nein. Aber an einem FW-Fahrzeug.
Ich mal an einem Auto der JVA, welches Gefangene (in Handschellen und
unter schwerer Bewachung) zum externen Arzt gefahren hatte. Ja, sollen
die denn mit den schweren Jungs durch die ganze Fußgängerone
latschen?!



regards - Ralph
--
Want to get in touch? http://www.radio-link.net/whereisralph.txt
Andreas Hirschberg
2005-02-18 10:54:27 UTC
Permalink
Post by Ralph A. Schmid, DK5RAS
Post by Andreas Hirschberg
Post by Florian Thillmann
Schonmal nen Strafzettel an nem Polizeiwagen gesehen?
Nein. Aber an einem FW-Fahrzeug.
Ich mal an einem Auto der JVA, welches Gefangene (in Handschellen
und unter schwerer Bewachung) zum externen Arzt gefahren hatte. Ja,
sollen die denn mit den schweren Jungs durch die ganze Fußgängerone
latschen?!
Ja. Weil:
1) Bewegung und frische Luft tun Aufpassern und Gefangenem gut,
2) Befreit werden die schweren Jungs eh erst beim Arzt[1] ... ;-)

SCNR,
Andi

[1] So geschehen hier vor Ort vor einigen Jahren.
Thomas Hochstein
2005-02-18 09:17:39 UTC
Permalink
Post by Ralph A. Schmid, DK5RAS
Ich mal an einem Auto der JVA, welches Gefangene (in Handschellen und
unter schwerer Bewachung) zum externen Arzt gefahren hatte. Ja, sollen
die denn mit den schweren Jungs durch die ganze Fußgängerone
latschen?!
Das werden sie müssen, wenn sie keine Ausnahmegenehmigung beantragen
und erhalten, ja.

-thh
--
Thomas Hochstein * ***@mail.th-h.de * http://www.th-h.de/
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. - RV Weinstraße * http://www.juh-nw.de/

Schreiberliste und FAQ von d.e.n.: <http://th-h.de/den/>
Ralph A. Schmid, DK5RAS
2005-02-18 13:50:25 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Das werden sie müssen, wenn sie keine Ausnahmegenehmigung beantragen
und erhalten, ja.
Ich gehe davon aus, daß sie diese haben, es geht schließlich auch um
die öffentliche Sicherheit. Auch nehme ich an, das Knöllchen wird
sicherlich nie bezahlt worden sein. Ich bin mir nicht mehr sicher, ob
das KFZ nicht sogar SoSi hatte...daran kann ich mich nicht mehr
erinnern. Insofern wäre es wohl auch zu Sonderrechten berechtigt
gewesen...



regards - Ralph
--
Want to get in touch? http://www.radio-link.net/whereisralph.txt
Thomas Hochstein
2005-02-18 19:13:20 UTC
Permalink
Post by Ralph A. Schmid, DK5RAS
Post by Thomas Hochstein
Das werden sie müssen, wenn sie keine Ausnahmegenehmigung beantragen
und erhalten, ja.
Ich gehe davon aus, daß sie diese haben, es geht schließlich auch um
die öffentliche Sicherheit.
Naja, nur dann, wenn jemand dran gedacht hat.
Post by Ralph A. Schmid, DK5RAS
Auch nehme ich an, das Knöllchen wird
sicherlich nie bezahlt worden sein. Ich bin mir nicht mehr sicher, ob
das KFZ nicht sogar SoSi hatte...daran kann ich mich nicht mehr
erinnern. Insofern wäre es wohl auch zu Sonderrechten berechtigt
gewesen...
Nö. Sonderrechte (!) sind von irgendwelchen Anbauten unabhängig. Die
gibt es nur für en abschließend in § 35 StVO aufgezählten Kreis der
Berechtigten. Blauhorn und Licht gewährt höchstens Wegerecht, das hier
aber nicht geholfen hätte.

-thh
--
Thomas Hochstein * ***@mail.th-h.de * http://www.th-h.de/
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. - RV Weinstraße * http://www.juh-nw.de/

Schreiberliste und FAQ von d.e.n.: <http://th-h.de/den/>
Manuel Schmidt
2005-02-18 12:27:53 UTC
Permalink
Post by Florian Thillmann
Schonmal nen Strafzettel an nem Polizeiwagen gesehen? Am KTW hatte ich
leider schon einen, den konnten wir dem Ordnungsamt aber ausreden.
(Fahren in die Einkaufszone außerhalb der Lieferzeiten - was kann ich
denn dafür, wenn der Pat. da wohnt?!)
Den Patienten unter verweis auf der O-Amt mit der Fahrtrage 300m über
Kopfsteinpflaster durch die Fußgängerzone fahren.

Falls ein O-Amt-Mitarbeiter wissen will wie sich sowas anfüllt, da liese
sich sicherlich eine Probefahrt auf der Ferno organisieren.

Manuel
Bernhard Nowotny
2005-02-17 21:35:08 UTC
Permalink
Post by Erich Kirchmayer
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
Sonderrecht ist Sonderrecht, egal ob es die Polizei oder der RD
ist, wuerde ich sagen - Was zaehlt ist die hohheitliche Aufgabe.
Die Fahrzeugen des Rettungsdienstes nicht zugestanden wird, dort baut
es auf Menschenleben und gesundheitlichen Schäden auf. Im Ergebnis
ist das freilich ziemlich wurscht.
Nicht ganz. FW und Pol. müssen nicht begründen, wenn sie Sonderrechte
nutzen. Sie _haben_ sie ganz einfach. Beim RD müssen explizit bestimmte
Vorraussetzungen vorliegen, damit Sonderrechte genutzt werden dürfen.
Bei der Polizei und der Feuerwehr auch: "soweit das zur Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist".
Post by Erich Kirchmayer
Beispiel: Streifenwagen und RTW parken "in zweiter
Reihe"/Halteverbot/etc. vor einem Schnellimbiss-Laden um eine Mahlzeit
einzunehmen. Nur das Polizeifahrzeug _darf_ das.
Auch wenn ich hier rechtlich etwas ins Blaue hineinschieße - ich
bezweifle, dass er das darf. Es ist keine dringend gebotene Erfüllung
hoheitlicher Aufgabe, wie es im Gesetzestext beschrieben ist.

Nur wird er halt nicht aufgeschrieben.
Post by Erich Kirchmayer
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
gedaehrdet/genoetigt werden darf. Wenn ich als FFler mit dem
Privatfahrzeug zum Feuerwehrhaus fahre habe ich auch Sonderrechte,
weil ich eine hohheitliche Aufgabe habe, wenns zum Einsatz geht
Das ist strittig und IMHO noch nirgends entschieden. Darauf würde ich
mich also nicht verlassen. Was der Gesetzgeber mit "Feuerwehr" und
"Fahrzeuge des Rettungsdienstes" meint bzw. mal gemeint hat, wird von
unterschiedlichen Autoren unterschiedlich beurteilt. Mindestens kann
man aber mittels Rechtsgüterabwägung aus §16 OWiG argumentieren,
wenn man die StVO auf Anfahrt zum Gerätehaus übertritt, weil man zu
einem Einsatz gerufen wurde. Egal ob FW oder RD (hier z.B.
Hintergrunddienst, Rufbereitschaft, örtliche Einrichtung
organisierter Erster Hilfe AKA FR/HvO, ...).
Ein HvO/FR mit Privat-PKW(!) ist definitiv kein "Fahrzeug des
Rettungsdienstes".
Ja. Das bestritt ich nicht. Er kann nur über §16 OWiG argumentieren
(dafür das idR. erfolgreich).
Post by Erich Kirchmayer
Ist er "Feuerwehr", so ist das kein so grosses
Problem.
Nein. Denkt sie. Ist aber nicht unbedingt so. Wie gesagt: da stünde
ein Urteil noch aus. Ich würde mich jedenfalls als Feuerwehrler
nicht drauf verlassen - sondern gleich den §16 OWiG bemühen, der
bedeutet im Endergebnis das gleiche und ist bei geschilderter
Sachlage sicher zielführend.

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Richard Spitz
2005-02-18 14:58:56 UTC
Permalink
Post by Bernhard Nowotny
Post by Erich Kirchmayer
Beispiel: Streifenwagen und RTW parken "in zweiter
Reihe"/Halteverbot/etc. vor einem Schnellimbiss-Laden um eine Mahlzeit
einzunehmen. Nur das Polizeifahrzeug _darf_ das.
Auch wenn ich hier rechtlich etwas ins Blaue hineinschieße - ich
bezweifle, dass er das darf. Es ist keine dringend gebotene Erfüllung
hoheitlicher Aufgabe, wie es im Gesetzestext beschrieben ist.
Nur wird er halt nicht aufgeschrieben.
Genau so ist es. Falschparken ist eine Ordnungswidrigkeit, und bei
OWis hat der Polizeibeamte einen Ermessensspielraum, man nennt das
"Opportunitätsprinzip". Er kann und muss also abwägen, ob es im
konkreten Fall sinnvoll ist, die OWi zu ahnden.

Im Netz kursiert ein paar herrliche JPEGs, die einen österreichischen
Polizeibeamten beim Ausfüllen eines Strafzettels vor einem RTH
zeigen. Im nächsten Bild klemmt er doch tatsächlich den Zettel
beim RTH unter den Scheibenwischer!

Keine Ahnung ob das gestellt ist, ich habe jedenfalls beim Anschauen
vor Lachen fast eingenässt ;-)

Gruß, Richard
Richard Spitz
2005-02-18 15:03:07 UTC
Permalink
Richard Spitz <***@med.uni-muenchen.de> schrieb:

[ Strafzettel für RTH ]

Loading Image...

(vorsicht evtl. Popups bzw. Einblendung von Werbeseiten)

Viel Spaß beim Anschauen wünscht Richard
Thomas Hochstein
2005-02-18 00:02:15 UTC
Permalink
Post by Erich Kirchmayer
Nicht ganz. FW und Pol. müssen nicht begründen, wenn sie Sonderrechte
nutzen.
Natürlich müssen sie.
Post by Erich Kirchmayer
Sie _haben_ sie ganz einfach. Beim RD müssen explizit bestimmte
Vorraussetzungen vorliegen, damit Sonderrechte genutzt werden dürfen.
Bei Fw und Polizei auch. Die Voraussetzungen sind nur andere.

-thh
--
Thomas Hochstein * ***@mail.th-h.de * http://www.th-h.de/
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. - RV Weinstraße * http://www.juh-nw.de/

Schreiberliste und FAQ von d.e.n.: <http://th-h.de/den/>
Alexander Koethe
2005-02-18 09:55:13 UTC
Permalink
Hallo,
Post by Erich Kirchmayer
Das Gleiche gilt z.B. bei Krankentransporten. Wenn es nicht ausdrücklich
in einer kommunalen Vorschrift geregelt ist, dürfen KTW und RTW bei
normalen Krankentransporten NICHT z.B. Busspuren benutzen oder abbiegen,
wenn da ein Schild "Taxi und Busse frei" steht.
Hier sind unsere Nachbarn in Österreich deutlich weiter als wir: dort
dürfen Busspuren generell von Krankenfahrzeugen genutzt werden.

In Deutschland gibt es nur wenige Städte, die per Zusatzschild "Taxi
und Krankenfahrzeuge frei" erlauben, meines Wissens
z.B. Aachen.In Mainz haben die Johanniter mal versucht, für ihren
Behindertenfahrdienst eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen, da die
Fahrzeuge relativ oft im Stau feststeckten - ging aber nicht durch.

Meines Erachtens ist es schwer verständlich, warum gesunde Menschen im
Taxi freie Fahrt haben, während Behinderte und Kranke im Stau stehen
müssen. Eine Erweiterung der StVO in diese Richtung, nämlich dass beim
Zusatzschild "Taxi frei" auch KrKW und Behindertentaxis eingeschlossen
sind, wäre m.E. sinnvoll.

Viele Grüße,
Alex
Patrick Hündgen
2005-02-17 22:12:32 UTC
Permalink
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
ich sagen - Was zaehlt ist die hohheitliche Aufgabe.
Die Fahrzeugen des Rettungsdienstes nicht zugestanden wird, dort baut
es auf Menschenleben und gesundheitlichen Schäden auf. Im Ergebnis ist
das freilich ziemlich wurscht.
Hm, es gab da mal ein paar Beispiele zu, was die Fw dürfte, der RD aber
nicht... hab's aber vergessen...
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
Das Fahrzeug-Anhalten hat da IMO eher nix mit zu tun, das is ne
spezielle Pozilei-Baustelle.
Aber ua. auch in der StVO drin (§36).
Naja, das ist ungefähr genauso schwammig formuliert, wie das Wegerecht.
Von "sich ihre Rechte erzwingen" wie Oliver schrieb steht da auch
nichts, das dürfte allenfalls in besonderen Fällen (hohe Gefahr für öff.
Sicherheit und Ordnung) durch die Polizeigesetze der Länder gedeckt
sein.
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
gedaehrdet/genoetigt werden darf. Wenn ich als FFler mit dem
Privatfahrzeug zum Feuerwehrhaus fahre habe ich auch Sonderrechte,
weil ich eine hohheitliche Aufgabe habe, wenns zum Einsatz geht
Das ist strittig und IMHO noch nirgends entschieden.
Das ist IMHO nicht mehr strittig, OLGerichtlich bestätigt und in den
letzten Jahren nirgends mehr anders entschieden worden. Mitlerweile
Lehrmeinung an den meisten (allen?) Fw-Schulen.
Post by Bernhard Nowotny
aber mittels Rechtsgüterabwägung aus §16 OWiG argumentieren, wenn man
die StVO auf Anfahrt zum Gerätehaus übertritt, weil man zu einem
Einsatz gerufen wurde. Egal ob FW oder RD (hier z.B.
Hintergrunddienst,
Post by Bernhard Nowotny
Rufbereitschaft, örtliche Einrichtung organisierter Erster Hilfe AKA
FR/HvO, ...).
Damit wäre ich hingegen gaaaanz viel vorsichtiger, weil IMO da andere
Maßstäbe gelten und ich erstmal nachweisen müßte, daß, wie und welche
Rechtsgüter ich hier gegeneinander abgewägt (-wogen?) habe. Beim FR
(Menschenleben) mag das durchgehen, beim FM(SB) der zur Ölspur fährt
oder einem Hintergrunddienst wäre ich da nicht so sicher. Insofern macht
es die StVO hier "der Feuerwehr" schon einfacher.
--
mkG
Patrick Hündgen
FF Brühl ( http://www.feuerwehr-bruehl.de )
Ich gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
Bernhard Nowotny
2005-02-17 22:32:20 UTC
Permalink
Post by Patrick Hündgen
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
ich sagen - Was zaehlt ist die hohheitliche Aufgabe.
Die Fahrzeugen des Rettungsdienstes nicht zugestanden wird, dort baut
es auf Menschenleben und gesundheitlichen Schäden auf. Im Ergebnis ist
das freilich ziemlich wurscht.
Hm, es gab da mal ein paar Beispiele zu, was die Fw dürfte, der RD aber
nicht... hab's aber vergessen...
"zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben" erschlägt einfach die zahlreichen
Aufgaben einer FW. "Menschenleben/gesundheitliche Schäden" beschreibt
die Notwendigkeit für den Rettungsdienst ausreichend.
Post by Patrick Hündgen
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
Das Fahrzeug-Anhalten hat da IMO eher nix mit zu tun, das is ne
spezielle Pozilei-Baustelle.
Aber ua. auch in der StVO drin (§36).
Naja, das ist ungefähr genauso schwammig formuliert, wie das Wegerecht.
| §36 StVO
| (5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle
| einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu
| Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte
| auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine
| Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch
| ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die
| Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu
| befolgen.

Halte ich jetzt zum Thema "Polizisten dürfen Fahrzeuge anhalten" für
alles andere als schwammig. Sie dürfen. Nicht nach §35, aber sehr
wohl nach §36.
Post by Patrick Hündgen
Von "sich ihre Rechte erzwingen" wie Oliver schrieb steht da auch
nichts, das dürfte allenfalls in besonderen Fällen (hohe Gefahr für öff.
Sicherheit und Ordnung) durch die Polizeigesetze der Länder gedeckt
sein.
Ja.
Post by Patrick Hündgen
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
gedaehrdet/genoetigt werden darf. Wenn ich als FFler mit dem
Privatfahrzeug zum Feuerwehrhaus fahre habe ich auch Sonderrechte,
weil ich eine hohheitliche Aufgabe habe, wenns zum Einsatz geht
Das ist strittig und IMHO noch nirgends entschieden.
Das ist IMHO nicht mehr strittig, OLGerichtlich bestätigt und in den
letzten Jahren nirgends mehr anders entschieden worden. Mitlerweile
Lehrmeinung an den meisten (allen?) Fw-Schulen.
Dass es an FW-Schulen Lehrmeinung ist, ist ja klar. Aber ich habe
schon von diversen Fachschulausbildern (auch an FW-Schulen) horrenden
Unsinn gehört. Da ist mein Vertrauen in solche Interpretationen nicht
sehr hoch, gerade wenn es um kritische Bereiche geht.

Kannst Du das Urteil belegen? Ich habe noch nie einen Beleg bekommen,
wenn ich danach gefragt habe. Und die Literatur meints mal so, mal
so (sehr abhängig davon, ob es sich um Feuerwehrliteratur handelt
oder nicht).
Post by Patrick Hündgen
Post by Bernhard Nowotny
aber mittels Rechtsgüterabwägung aus §16 OWiG argumentieren, wenn man
die StVO auf Anfahrt zum Gerätehaus übertritt, weil man zu einem
Einsatz gerufen wurde. Egal ob FW oder RD (hier z.B. Hintergrunddienst,
Rufbereitschaft, örtliche Einrichtung organisierter Erster Hilfe AKA
FR/HvO, ...).
Damit wäre ich hingegen gaaaanz viel vorsichtiger, weil IMO da andere
Maßstäbe gelten und ich erstmal nachweisen müßte, daß, wie und welche
Rechtsgüter ich hier gegeneinander abgewägt (-wogen?) habe.
Hierzu gibt's ein Rechtsgutachten des BRK... :)
Der Helfer eines Notfall-Dienstes kann davon ausgehen, dass eine
Sirenen/FME-Alarmierung (wenn es die Notfall-Schleife ist) die
unaufschiebbare Anfahrt rechtfertigt.

Muss mal nach dem Ding kramen, ich hab' das nur auf Papier (und im
BRK-Rundschreibenarchiv gibt's leider keine Suchfunktion).
Post by Patrick Hündgen
Beim FR
(Menschenleben) mag das durchgehen, beim FM(SB) der zur Ölspur fährt
oder einem Hintergrunddienst wäre ich da nicht so sicher. Insofern macht
es die StVO hier "der Feuerwehr" schon einfacher.
Das letztere halte ich eben für fraglich. Wieso sollte man wegen einer
Ölspur andere Rechtsgüter verletzen dürfen, wenn nicht §16 OWiG greift?
Entweder ist sie eine Gefahr, dann ja oder nicht, dann nicht. Da
würde IMHO auch eine Anwendbarkeit des §35 StVO nichts ändern.

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Andreas Hirschberg
2005-02-17 22:48:16 UTC
Permalink
Post by Bernhard Nowotny
Das letztere halte ich eben für fraglich. Wieso sollte man wegen
einer Ölspur andere Rechtsgüter verletzen dürfen, wenn nicht §16
OWiG greift?
Entweder ist sie eine Gefahr, dann ja oder nicht, dann nicht. Da
würde IMHO auch eine Anwendbarkeit des §35 StVO nichts ändern.
Sehe ich ähnlich: Eine Ölspur ist jedenfalls offensichtlich eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (= hoheitliche
Aufgabe), wenn die Feuerwehr alarmiert wird, sie zu entfernen.

Bis neulich,
Andi
Bernhard Nowotny
2005-02-17 22:50:39 UTC
Permalink
Post by Andreas Hirschberg
Post by Bernhard Nowotny
Das letztere halte ich eben für fraglich. Wieso sollte man wegen
einer Ölspur andere Rechtsgüter verletzen dürfen, wenn nicht §16
OWiG greift?
Entweder ist sie eine Gefahr, dann ja oder nicht, dann nicht. Da
würde IMHO auch eine Anwendbarkeit des §35 StVO nichts ändern.
Sehe ich ähnlich: Eine Ölspur ist jedenfalls offensichtlich eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (= hoheitliche
Aufgabe), wenn die Feuerwehr alarmiert wird, sie zu entfernen.
Das hängt vom IQ des Alarmierenden ab.

Die Alarmierung von zwei (!) Feuerwehren zum Absperren einer praktisch
nicht befahrenen Strasse, über die gerade Frösche zum Laichen
hoppeln, ist nur bedingt ein Indiz für eine hoheitliche Aufgabe,
insbesondere nachdem diese Strasse bereits abgesperrt war. :)

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
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Richard Spitz
2005-02-18 15:07:43 UTC
Permalink
Post by Bernhard Nowotny
Die Alarmierung von zwei (!) Feuerwehren zum Absperren einer praktisch
nicht befahrenen Strasse, über die gerade Frösche zum Laichen
hoppeln, ist nur bedingt ein Indiz für eine hoheitliche Aufgabe,
insbesondere nachdem diese Strasse bereits abgesperrt war. :)
Wurde für diesen Einsatz dann auch eine Rechnung gestellt?

In Anbetracht der Diskussion "Tragehilfe" stelle ich diese Frage
zwar augenzwinkernd, aber durchaus ernsthaft.

Gruß, Richard
Bernhard Nowotny
2005-02-18 15:14:59 UTC
Permalink
Post by Richard Spitz
Post by Bernhard Nowotny
Die Alarmierung von zwei (!) Feuerwehren zum Absperren einer praktisch
nicht befahrenen Strasse, über die gerade Frösche zum Laichen
hoppeln, ist nur bedingt ein Indiz für eine hoheitliche Aufgabe,
insbesondere nachdem diese Strasse bereits abgesperrt war. :)
Wurde für diesen Einsatz dann auch eine Rechnung gestellt?
In Anbetracht der Diskussion "Tragehilfe" stelle ich diese Frage
zwar augenzwinkernd, aber durchaus ernsthaft.
AFAIK wurde dem alarmauslösenden Polizeibeamten vom Kommandant der
Kopf sauberst gewaschen.

Die Sache war noch zu Zeiten vor Kostensatzungen bei unserer FFW.
Es war wohl ausgemacht, dass der FW-Kommandant von der Pol.
oder der Gemeinde angerufen wird, wenn eine Sperrung notwendig ist.
Er schnappt sich dann die bei der Gemeinde vorgehaltenen Schilder und
sperrt die Strasse ab. Der Kommandant war gerade im Auftrag der
Gemeinde unterwegs um das zu erledigen - als die Pol. einen
entsprechenden Anruf eines Anwohners erhielt. Und den Vollalarm
auslöste, natürlich für zwei Feuerwehren, weil ja an jedem Ende
eine zuständig ist. Hui, war der Kommandant sauer...

Die Mannschaft befürchtete, dass er bei der Polizei erstmal in
Gewahrsam bleibt, bis er sich beruhigt.

Mittlerweile macht hier sowas der Bauhof, dessen Mitarbeiter alle
auch bei der FW sind und notfalls halt als Kleintrupp auch mit
dem LF oder MTF rausfahren, während der Arbeitszeit. Für Ölspuren
und anderes Kleinzeug gibt es da die "kleine" FME-Schleife
respektive Handy bzw. Gemeinde-Betriebsfunk. Das ist IMHO auch
der richtige Weg.

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
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Patrick Hündgen
2005-02-18 00:00:57 UTC
Permalink
Post by Andreas Hirschberg
Sehe ich ähnlich: Eine Ölspur ist jedenfalls offensichtlich eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (= hoheitliche
Aufgabe), wenn die Feuerwehr alarmiert wird, sie zu entfernen.
Jein. Da steckt IMHO mehr hinter, wenn man StVO und OWiG vergleicht!

Es ist (zumindest nach aktuellem Urteil hier in Köln für NRW) auf jeden
Fall eine hoheitliche Aufgabe der Fw (hah! Juhuu... Beispiel gefunden!
;-)).
Wenn nun die LSt entscheidet, daß deren Erfüllung dringend geboten ist
(und sei es, um ein paar Frösche über die Straße zu lassen *g*), dann
ist das für "die Feuerwehr" erstmal nach § 35 Abs. 1 StVO in allen
Punkten durch.

Gehe ich nach OWiG (was dann für die Fw im Gegensatz zum RD erstmal IMO
zweitrangig wäre) muß ich mich erstmal fragen, ob die Ölspur (so ich
denn weiß, daß es sich beim Einsatz darum handelt) eine Gefahr für Leib,
Leben, etc. darstellt, ob diese meinem Verhalten im Verkehr wesentlich
überwiegt und vor allem, ob "die Handlung ein angemessenes Mittel ist,
die Gefahr abzuwenden", d.h. ist es angemessen, daß nun 30 FM(SB), (aber
insbesondere _ich_) mit 70 durch die Stadt brettern?
Diese Anforderungen stellt die StVO erstmal nicht!
--
mkG
Patrick Hündgen
FF Brühl ( http://www.feuerwehr-bruehl.de )
Ich gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
Andreas Hirschberg
2005-02-18 00:20:45 UTC
Permalink
Post by Patrick Hündgen
Post by Andreas Hirschberg
Sehe ich ähnlich: Eine Ölspur ist jedenfalls offensichtlich eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (= hoheitliche
Aufgabe), wenn die Feuerwehr alarmiert wird, sie zu entfernen.
Jein. Da steckt IMHO mehr hinter, wenn man StVO und OWiG vergleicht!
Nein. Rein von der Dogmatik her wäre es auch Unsinnig, wenn OWiG
andere Ansprüche an Ausnahmen von der StVO stellte als die StVO
selbst.
Post by Patrick Hündgen
Es ist (zumindest nach aktuellem Urteil hier in Köln für NRW) auf
jeden Fall eine hoheitliche Aufgabe der Fw (hah! Juhuu... Beispiel
gefunden!
Hm? sagte ich doch auch so?
Post by Patrick Hündgen
Wenn nun die LSt entscheidet, daß deren Erfüllung dringend geboten
ist (und sei es, um ein paar Frösche über die Straße zu lassen *g*),
dann ist das für "die Feuerwehr" erstmal nach § 35 Abs. 1 StVO in
allen Punkten durch.
Ja, sach ich doch.
Post by Patrick Hündgen
Gehe ich nach OWiG (was dann für die Fw im Gegensatz zum RD erstmal
IMO zweitrangig wäre) muß ich mich erstmal fragen, ob die Ölspur (so
ich denn weiß, daß es sich beim Einsatz darum handelt) eine Gefahr
für Leib, Leben, etc. darstellt,
=> Erfüllung hoheitlicher Aufgaben?
Post by Patrick Hündgen
ob diese meinem Verhalten im Verkehr wesentlich überwiegt
=> dringend geboten?
Post by Patrick Hündgen
und vor allem, ob "die Handlung ein angemessenes Mittel ist,
die Gefahr abzuwenden", d.h. ist es angemessen, daß nun 30 FM(SB),
(aber insbesondere _ich_) mit 70 durch die Stadt brettern?
=> gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung?
Post by Patrick Hündgen
Diese Anforderungen stellt die StVO erstmal nicht!
Doch, die StVO stellt exakt dieselben Anforderungen. Das OwiG
formuliert die Ausnahmen nur deshalb strenger bzw. eindeutiger, weil
das ein Jedermanns Pragraph ist und daher nicht an hoheitlichen
Aufgaben o.ä. anknüpfen kann.

Bis neulich,
Andi
Bernhard Nowotny
2005-02-18 09:16:57 UTC
Permalink
Post by Patrick Hündgen
zweitrangig wäre) muß ich mich erstmal fragen, ob die Ölspur (so ich
denn weiß, daß es sich beim Einsatz darum handelt) eine Gefahr für Leib,
Leben, etc. darstellt, ob diese meinem Verhalten im Verkehr wesentlich
überwiegt und vor allem, ob "die Handlung ein angemessenes Mittel ist,
die Gefahr abzuwenden", d.h. ist es angemessen, daß nun 30 FM(SB), (aber
insbesondere _ich_) mit 70 durch die Stadt brettern?
Diese Anforderungen stellt die StVO erstmal nicht!
Ganz richtig. Aber: woher sollst Du die Information "Ölspur" haben?
Durchsagen versteht man nicht immer. In den meisten Fällen kannst Du
wohl davon ausgehen, dass beim Sirenen- oder Piepseralarm ein Notfall
vorliegt. Ausser, es gibt eine spezielle "Kleine technische
Hilfe"-Schleife. Deshalb wäre genau das angeraten: eine spezielle
Alarmmöglichkeit für nicht-dringliche Fälle (Ölspur, Froschwanderung,
im Fall des RD z.B. für die reine Wachbesetzung oder einen
Krankentransport/Ferntransport).

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Frank Scheffski
2005-02-18 18:25:26 UTC
Permalink
Am Thu, 17 Feb 2005 23:48:16 +0100, schrieb "Andreas Hirschberg"
Post by Andreas Hirschberg
Sehe ich ähnlich: Eine Ölspur ist jedenfalls offensichtlich eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (= hoheitliche
Aufgabe), wenn die Feuerwehr alarmiert wird, sie zu entfernen.
Die Beseitigung einer Ölspur im Sinne einer Straßenverschmutzung ist
keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr, sondern des jeweiligen
Straßenbaulastträgers.
Erst eine drohende Umweltgefährdung (=Eindringen größerer Mengen
Mineralölprodukte in Erdreich und/oder Gewässer) stellt einen
Einsatzgrund für die Feuerwehr und somit eine hoheitliche Aufgabe dar.

MfG

Frank
Ralph A. Schmid, DK5RAS
2005-02-18 18:58:14 UTC
Permalink
Post by Frank Scheffski
Erst eine drohende Umweltgefährdung
Du vergißt die potentielle Gefahr für den Verkehr, besonders
Zweiradfahrer. Da sehe ich das durchaus zumindest für den Ersteinsatz
als eine Aufgabe für die FW an.



regards - Ralph
--
Want to get in touch? http://www.radio-link.net/whereisralph.txt
Frank Scheffski
2005-02-18 19:39:17 UTC
Permalink
Am Fri, 18 Feb 2005 19:58:14 +0100, schrieb "Ralph A. Schmid, DK5RAS"
Post by Ralph A. Schmid, DK5RAS
Du vergißt die potentielle Gefahr für den Verkehr, besonders
Zweiradfahrer. Da sehe ich das durchaus zumindest für den Ersteinsatz
als eine Aufgabe für die FW an.
Also auch Alarm für die Feuerwehr bei Schnee- und Eisglätte?

Potentielle Gefahren für den Verkehr, besonders Zweiradfahrer, gibt es
massig. Daraus resultierende Gründe für einen Feuerwehreinsatz eher
(sehr) wenige. Es ist Aufgabe des Straßenbaulastträgers für den
ordnungsgemäßen Zustand seiner Fahrbahnen zu sorgen, und sei es nur
durch Beschilderung/Warnhinweise.

Wenn ich dann mal wieder nachts irgendeine Bundesstraße/Autobahn
kehre, denke ich immer voller Mitleid an die armen
Bereitschaftsdienstler der Straßen- und Autobahnmeistereien, die sich
im Bett hin und her wälzen, weil sie vor Lachen nicht schlafen
können....


MfG

Frank
Ralph A. Schmid, DK5RAS
2005-02-19 08:51:22 UTC
Permalink
Post by Frank Scheffski
Also auch Alarm für die Feuerwehr bei Schnee- und Eisglätte?
Nein, das ist eine natürliche Erscheinung, mit der man aufgrund der
Jahreszeit rechnen muß. Eine Ölspur (aus einem defekten Bagger zum
Beispiel) ist "man made" und eine unvermittelt auftretende massive
Gefahr für Zweiradfahrer, mit der man eben nicht rechnen kann.
Post by Frank Scheffski
MfG
Frank
regards - Ralph
--
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Bernhard Nowotny
2005-02-19 11:02:04 UTC
Permalink
Post by Ralph A. Schmid, DK5RAS
Post by Frank Scheffski
Also auch Alarm für die Feuerwehr bei Schnee- und Eisglätte?
Nein, das ist eine natürliche Erscheinung, mit der man aufgrund der
Jahreszeit rechnen muß. Eine Ölspur (aus einem defekten Bagger zum
Beispiel) ist "man made" und eine unvermittelt auftretende massive
Gefahr für Zweiradfahrer, mit der man eben nicht rechnen kann.
Die aber der Baggerfahrer oder die Polizei oder derjenige, der
alarmiert auch absichern kann, bis Bauhof/Straßenmeisterei da ist.

Dafür die Feuerwehr zu alarmieren, vor allem noch in Gesamtstärke,
wenn es organisatorisch nicht so gelöst ist, dass es auch einen
"kleinen Alarm" gibt, halte ich für Mißbrauch, mindestens aber
für eine Frechheit. Leider lassen sich das die Feuerwehren gefallen.
Nun, sieht ja auch gut aus als Gesamtzahl der Einsätze in der
Jahresstatistik...

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Ralph A. Schmid, DK5RAS
2005-02-19 15:11:31 UTC
Permalink
Post by Bernhard Nowotny
Die aber der Baggerfahrer oder die Polizei oder derjenige, der
alarmiert auch absichern kann, bis Bauhof/Straßenmeisterei da ist.
Das halte ich irgendwann am Wochenende spät abends für eher nicht
praktikabel; dazu laufen die Dinger gerne mal über längere Bereiche.
Post by Bernhard Nowotny
Dafür die Feuerwehr zu alarmieren, vor allem noch in Gesamtstärke,
wenn es organisatorisch nicht so gelöst ist, dass es auch einen
"kleinen Alarm" gibt, halte ich für Mißbrauch, mindestens aber
für eine Frechheit. Leider lassen sich das die Feuerwehren gefallen.
Ja, das mit der Gesamtstärke ist wieder ein anderes Thema; am besten
noch per Sirene :(
Post by Bernhard Nowotny
Nun, sieht ja auch gut aus als Gesamtzahl der Einsätze in der
Jahresstatistik...
Servus,
Bernhard
regards - Ralph
--
Want to get in touch? http://www.radio-link.net/whereisralph.txt
Erich Kirchmayer
2005-02-20 20:10:32 UTC
Permalink
Hi,
Post by Bernhard Nowotny
Dafür die Feuerwehr zu alarmieren, vor allem noch in Gesamtstärke,
wenn es organisatorisch nicht so gelöst ist, dass es auch einen
"kleinen Alarm" gibt, halte ich für Mißbrauch, mindestens aber
für eine Frechheit. Leider lassen sich das die Feuerwehren gefallen.
Nun, sieht ja auch gut aus als Gesamtzahl der Einsätze in der
Jahresstatistik...
[Story]

RTW-Nachtschicht in Heimstetten. Auf dem Rückweg vom KH bemrke ich eine
nicht sonderlich grosse Ölspur (aber immerhin bin ich ein bischen
gerutscht) in einem Kreisverkehr der Nachbargemeinde Aschheim. Ursache
war ein PKW, der seine Ölwanne etwas deformiert hat, als der die
Verkehrsinsel per direkten Weg überqueren wollte. Dieser PKW stand
sicher auf dem Gelände einer unmittelbar angrenzenden (um die Zeit
geschlossenen) Tankstelle. (=abgedichteter Untergrund, Ölabscheider)

Meldung an die ILSt. "kleine Ölspur, gehört ein bisserl abgestreut -
Bauhof oder Strassenmeisterei reicht, FW nicht nötig, wir sichern
bereits ab, kaum Verkehr vorhanden" Pol. wird noch zur Unfallaufnahme
benötigt. (Randsteine/Rasen beschädigt)

5 Min. später sausen uns die Blaulichter um die Ohren. Die FF Aschheim
marschiert an. Auf die Frage, was das nun soll, ich hatte doch
ausdrücklich gesagt dass.... kam die Antwort "Der Bauhof kummt nachts
ned, des macha mir" Und dann haben die Jungs ganze Arbeit geleistet und
abgesichert, ausgeleuchtet, gestreut, gekehrt usw. Die haben wohl noch
gekehrt, als ich längst wieder im Bett auf der Wache war. Ich hab´mich
dann nur noch gefragt, warum die mit Blaulicht kamen. Spätestens am Funk
hätten sie ja mitbekommen können, dass "der RTW vom Aicher" schon da ist
und absichert. Warum also diese Eile???



Gruß

Erich
--
Wieviel Sauerstoff? "Je blau desto mehr"
Erich Kirchmayer
2005-02-20 19:58:20 UTC
Permalink
Hi,
Post by Frank Scheffski
Wenn ich dann mal wieder nachts irgendeine Bundesstraße/Autobahn
kehre, denke ich immer voller Mitleid an die armen
Bereitschaftsdienstler der Straßen- und Autobahnmeistereien, die sich
im Bett hin und her wälzen, weil sie vor Lachen nicht schlafen
können....
Selbst wenn es einen personell ausreichend ausgestatteten
Bereitschaftsdienst gibt, dann ist der nicht so schnell wie die
Feuerwehr. Die Erste Massnahme bei Ölspuren ist _Absichern_ . Und
wieviel Strassenmeistereien gibt es, die innerhalb 10-15 Minuten
Hilfsfrist vor Ort sind und ein paar Schilder/Autos aufstellen können?

Klar, wir könnten nun auch noch Strassenmeistereien mit SoSi-Fahrzeugen
und Piepser etc. ausrüsten. Oder die Pol. mit Sperranhängern versorgen
(inkl. passendem LKW als Zugfahrzeug) - klingt alles nur nicht sehr
sinnvoll. (und auch nicht bezahlbar)

Wer die Ölspur dann _beseitigt_ ist wieder ein anderes Thema.

Gruß

Erich
--
Wieviel Sauerstoff? "Je blau desto mehr"
Andreas Hirschberg
2005-02-19 11:15:00 UTC
Permalink
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Sehe ich ähnlich: Eine Ölspur ist jedenfalls offensichtlich eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (= hoheitliche
Aufgabe), wenn die Feuerwehr alarmiert wird, sie zu entfernen.
Die Beseitigung einer Ölspur im Sinne einer Straßenverschmutzung ist
keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr, sondern des jeweiligen
Straßenbaulastträgers.
Erst eine drohende Umweltgefährdung (=Eindringen größerer Mengen
Mineralölprodukte in Erdreich und/oder Gewässer) stellt einen
Einsatzgrund für die Feuerwehr und somit eine hoheitliche Aufgabe dar.
Und Du meinst, der alarmierte FFM(SB) soll das selbst entscheiden
können und einfach nicht gehen?
Nein, wenn alarmiert wird, dann haben die Alarmierten davon
auszugehen, daß sie zur Verrichtung einer hoheitlichen Aufgabe
angefordert sind. Da bleibt - wenn überhaupt - nur Raum, die
Dringlichkeit abzuschätzen.

Ob Du oder ich eine Ölspur als eine nachsorgend zu bekämpfende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ansehen, kann da doch keine
Rolle spielen.

Bis neulich,
Andi
Frank Scheffski
2005-02-19 11:37:31 UTC
Permalink
Am Sat, 19 Feb 2005 12:15:00 +0100, schrieb "Andreas Hirschberg"
Post by Andreas Hirschberg
Und Du meinst, der alarmierte FFM(SB) soll das selbst entscheiden
können und einfach nicht gehen?
Nein, diese Entscheidung muß die alarmierende Stelle treffen.
Feuerwehren sind für die Straßenreinigung weder zuständig, noch
vernünftig ausgestattet (es gibt Ausnahmen), eine Ölspur fachgerecht
zu beseitigen.
Post by Andreas Hirschberg
Nein, wenn alarmiert wird, dann haben die Alarmierten davon
auszugehen, daß sie zur Verrichtung einer hoheitlichen Aufgabe
angefordert sind.
Davon sollte man als FM(SB) ausgehen (können).
Post by Andreas Hirschberg
Da bleibt - wenn überhaupt - nur Raum, die
Dringlichkeit abzuschätzen.
In der überwiegenden Zahl der Fälle wird von der technischen
Möglichkeit, die Dringlichkeit des Einsatzes bei Alarmierung
_eindeutig_ bekanntzugeben, kein Gebrauch gemacht.
Das ist aber nur so lange lustig, bis auf der Anfahrt zum GH mal ein
_richtiges_ Mißgeschick passiert, obwohl der Einsatz definitiv nicht
dringlich war.
Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten auf der Anfahrt zum GH, ist
es Voraussetzung, daß man _sicher_ von einer Dringlichkeit des
Einsatzes ausgehen kann. Wer z.B. von der Katze im Baum bis zum
Großbrand immer nur mit der Sirene alarmiert wird, kann davon nicht
ausgehen.
Post by Andreas Hirschberg
Ob Du oder ich eine Ölspur als eine nachsorgend zu bekämpfende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ansehen, kann da doch keine
Rolle spielen.
Es gibt dazu auch verläßlichere Quellen, als uns beide ;-)


MfG

Frank
Andreas Hirschberg
2005-02-19 12:27:31 UTC
Permalink
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Und Du meinst, der alarmierte FFM(SB) soll das selbst entscheiden
können und einfach nicht gehen?
Nein, diese Entscheidung muß die alarmierende Stelle treffen.
Ebent. Und genau deswegen *ist* eine Ölspur defacto dann eine
hoheitliche Aufgabe, wenn wegen ihr alarmiert wird/worden ist.
Nix anderes sagte ich. :-)
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Nein, wenn alarmiert wird, dann haben die Alarmierten davon
auszugehen, daß sie zur Verrichtung einer hoheitlichen Aufgabe
angefordert sind.
Davon sollte man als FM(SB) ausgehen (können).
Ergo: sobald alarmiert worden ist, stellt diese Ölspur eine
hoheitliche Aufgabe dar. Punkt.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Da bleibt - wenn überhaupt - nur Raum, die
Dringlichkeit abzuschätzen.
In der überwiegenden Zahl der Fälle wird von der technischen
Möglichkeit, die Dringlichkeit des Einsatzes bei Alarmierung
_eindeutig_ bekanntzugeben, kein Gebrauch gemacht.
Das vermag ich nicht zu beurteilen. In dem mir überschaubaren Bereich
klappt es einigermaßen.
Post by Frank Scheffski
Das ist aber nur so lange lustig, bis auf der Anfahrt zum GH mal ein
_richtiges_ Mißgeschick passiert, obwohl der Einsatz definitiv nicht
dringlich war.
Deshalb dringe ich immer wieder darauf, daß auch bei dringlichen
Fällen vernünftig gefahren wird. :-/
Post by Frank Scheffski
Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten auf der Anfahrt zum GH,
ist es Voraussetzung, daß man _sicher_ von einer Dringlichkeit des
Einsatzes ausgehen kann.
Dann dürfte bzw. könnte man *nie* Sonderrechte in Anspruch nehmen,
dann die tatsächliche Dringlichkeit eines konkreten (u.U.
Fehl-)Alarmes kann der alarmierte idR gar nicht erkennen.
Post by Frank Scheffski
Wer z.B. von der Katze im Baum bis zum Großbrand immer nur mit der
Sirene alarmiert wird, kann davon nicht ausgehen.
Andersherum wird ein Schuh daraus; Dann muß er sich darauf verlassen
können, daß er Zweifel Dringlichkeit annehmen *kann*.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Ob Du oder ich eine Ölspur als eine nachsorgend zu bekämpfende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ansehen, kann da
doch keine Rolle spielen.
Es gibt dazu auch verläßlichere Quellen, als uns beide ;-)
Offensichtlich teilen diese aber Deine Ansicht nicht, sonst gäbe es
keine Alarmierungen wegen Ölspur.
Nochmal: Sowie alarmiert worden ist, muß ich als alarmierter mich auf
den Rechtsschein der hoheitlichen Aufgabe, der dadurch gesetzt wird,
verlassen können, selbst wenn der alarmierende sich im Irrtum befunden
haben mag. Sonst bricht das ganze System IMNSHO nämlich zusammen.

Bis neulich,
Andi
Frank Scheffski
2005-02-19 13:19:09 UTC
Permalink
Am Sat, 19 Feb 2005 13:27:31 +0100, schrieb "Andreas Hirschberg"
Post by Andreas Hirschberg
Ebent. Und genau deswegen *ist* eine Ölspur defacto dann eine
hoheitliche Aufgabe, wenn wegen ihr alarmiert wird/worden ist.
Nee, so einfach kann man $Anlaß nicht zur hoheitlichen Aufgabe adeln.
Die Definition der hoheitlichen Aufgaben der FW übernimmt das
jeweilige Brandschutzgesetz, nicht der alarmierende Disponent.
Post by Andreas Hirschberg
Ergo: sobald alarmiert worden ist, stellt diese Ölspur eine
hoheitliche Aufgabe dar. Punkt.
Nein! s.o.
Post by Andreas Hirschberg
Das vermag ich nicht zu beurteilen. In dem mir überschaubaren Bereich
klappt es einigermaßen.
Das ist doch schonmal was.
Hier gibt es reichlich Ländereien, die analog aus der Sprachkonserve
mit "Hier Leitstelle $, EINSATZ!" alarmieren, oder bei der digitalen
Alarmierung in Brandeinsatz und TH unterscheiden.
Das ist alles furchtbar hilfreich.
Post by Andreas Hirschberg
Deshalb dringe ich immer wieder darauf, daß auch bei dringlichen
Fällen vernünftig gefahren wird. :-/
Die tollkühnen Männer in ihren fliegenden Kisten...
Kondensstreifen inclusive.
Man kann nur froh sein, daß nicht allzuviel passiert.
Post by Andreas Hirschberg
Dann dürfte bzw. könnte man *nie* Sonderrechte in Anspruch nehmen,
dann die tatsächliche Dringlichkeit eines konkreten (u.U.
Fehl-)Alarmes kann der alarmierte idR gar nicht erkennen.
Dem ist durchaus so.
Unter anderem Lehrmeinung der LFS Sachsen.
Nur die eindeutige Meldung eines DME II oder III bzw. die
Sprachdurchsage eines analogen FME stellen in diesem Punkt
Rechtssicherheit für die Anfahrt zum GH unter der Nutzung von
Sonderechten dar.
Hier sind die Betreiber der Leitstellen gefordert, diese Information
eindeutig zu übermitteln. Die technischen Möglichkeiten dazu sind
i.d.R. vorhanden.
Post by Andreas Hirschberg
Andersherum wird ein Schuh daraus; Dann muß er sich darauf verlassen
können, daß er Zweifel Dringlichkeit annehmen *kann*.
Nein. Leider finde ich im www. auf die Schnelle keine zitierfähige
Quelle.
Post by Andreas Hirschberg
Offensichtlich teilen diese aber Deine Ansicht nicht, sonst gäbe es
keine Alarmierungen wegen Ölspur.
Die Länder Brandenburg, NRW und Sachsen (kein Dokument online) teilen
Deine Ansicht z.B. nicht.

http://www.brandenburg.de/land/mi/kommunales/runderlasse/2003/re0103.pdf

http://home.t-online.de/home/ralf_fischer/oel.pdf
Post by Andreas Hirschberg
Nochmal: Sowie alarmiert worden ist, muß ich als alarmierter mich auf
den Rechtsschein der hoheitlichen Aufgabe, der dadurch gesetzt wird,
verlassen können, selbst wenn der alarmierende sich im Irrtum befunden
haben mag. Sonst bricht das ganze System IMNSHO nämlich zusammen.
Es bricht nichts zusammen, wenn Du im Zweifelsfall eine Minute später
im GH eintriffst. Wenn doch, liegt das Problem woanders und ist
_etwas_ größer.


MfG

Frank
Andreas Hirschberg
2005-02-19 13:59:52 UTC
Permalink
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Ebent. Und genau deswegen *ist* eine Ölspur defacto dann eine
hoheitliche Aufgabe, wenn wegen ihr alarmiert wird/worden ist.
Nee, so einfach kann man $Anlaß nicht zur hoheitlichen Aufgabe adeln.
Die Definition der hoheitlichen Aufgaben der FW übernimmt das
jeweilige Brandschutzgesetz, nicht der alarmierende Disponent.
Also müßte doch der einzelne FM(SB) erraten, weshalb alarmiert wird
"Löschzugalarm? BMA $Objekt? Is eh nen Fehlalarm, da geh ich nicht
hin, weil weder hoheitliche Aufgabe noch dringend".
Nee, wenn der alarmierte ishc nicht darauf verlassen darf, daß die
ALarmierung begründet erfolgt, dann wäre jegliches Alarmierungssytem
für den Allerwertesten.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Ergo: sobald alarmiert worden ist, stellt diese Ölspur eine
hoheitliche Aufgabe dar. Punkt.
Nein! s.o.
Warum also dann sollte eine Feuerwehr überhaupt auch nur in Erwägung
ziehen dürfen, sich dort hinzugeben und ohne legliche Rechtsgrundlage
einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorzunehmen und
Grundgesetzlich garantierte Freiheitsrechte anderer Bürger grundlos
einzuschränken (indem zB. ein Straßße gesperrt wird)?
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Das vermag ich nicht zu beurteilen. In dem mir überschaubaren
Bereich klappt es einigermaßen.
Hier gibt es reichlich Ländereien, die analog aus der Sprachkonserve
mit "Hier Leitstelle $, EINSATZ!" alarmieren, oder bei der digitalen
Alarmierung in Brandeinsatz und TH unterscheiden.
Das ist alles furchtbar hilfreich.
Es hat alles seine zwei Seiten: wenn durchgesagt würde "Ölspur" oder
"BMA-einlauf XY" kann es passieren, daß dann gar keiner mehr käme ("Is
ja eh nix; dafür verlasse ich meinen Arbeitsplatz nicht!"). Das ist
nicht viel besser.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Dann dürfte bzw. könnte man *nie* Sonderrechte in Anspruch nehmen,
dann die tatsächliche Dringlichkeit eines konkreten (u.U.
Fehl-)Alarmes kann der alarmierte idR gar nicht erkennen.
Dem ist durchaus so.
Wenn dem so wäre, könnte man es sich sparen, die roten Autos mit SoSi
auszustatten, denn sie dürften es nie verwenden.
Nein, das vorleigen einer hoheitlichen Aufgabe kann in den meisten
Fällen einfach nur nach menschlichem ermessen vermutet werden. Und das
muß genügen: Wenn die BMA auslöst, vermute ich einen Brand, auch wenn
tatsächlich der Koch nur zuviel Dampf in seiner Küche produziert hat.
Post by Frank Scheffski
Unter anderem Lehrmeinung der LFS Sachsen.
Nur die eindeutige Meldung eines DME II oder III bzw. die
Sprachdurchsage eines analogen FME stellen in diesem Punkt
Rechtssicherheit für die Anfahrt zum GH unter der Nutzung von
Sonderechten dar.
Du widersprichts Dir selbst (und offenbar sind wir uns einig): Worin
besteht bei "Leitstelle XY: Einsatz für Florian YX" als Durchsage im
analogen FME 'Sicherheit' bezüglich der Dringlichkeit eines etwaigen
Einsatzes?
Das ist genau das was ich meine, daß man sich bei einer Alarmierung
darauf verlassen können muß, daß es sich um das vorliegen einer
hoheitlichen Aufgabe, die nicht beliebig aufgeschaoben werden kann,
handelt. AUch wenn das niemand sicher wissen kann, bis er tatsächlich
die (gg. nur vermeintliche) Einsatzstelle erreicht hat.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Offensichtlich teilen diese aber Deine Ansicht nicht, sonst gäbe es
keine Alarmierungen wegen Ölspur.
Die Länder Brandenburg, NRW und Sachsen (kein Dokument online)
teilen Deine Ansicht z.B. nicht.
http://www.brandenburg.de/land/mi/kommunales/runderlasse/2003/
re0103.pdf
Der Punkt 2.4 des Runderlasses bestätigt im Gegenteil meine Ansicht.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Nochmal: Sowie alarmiert worden ist, muß ich als alarmierter mich
auf den Rechtsschein der hoheitlichen Aufgabe, der dadurch gesetzt
wird, verlassen können, selbst wenn der alarmierende sich im Irrtum
befunden haben mag. Sonst bricht das ganze System IMNSHO nämlich
zusammen.
Es bricht nichts zusammen, wenn Du im Zweifelsfall eine Minute
später im GH eintriffst.
Richtig. Wenn man sich allerdings nicht darauf verlassen darf, daß
überhaupt eine hoheitliche Aufgabe vorliegt, dan bedeutete dies, daß
ich selbst entscheiden müßte und zB. zu dem Schluß käme: keine
hoheitliche Aufgabe. Dann aber liegt gar kein Einsatzgrund für eine
FFW vor, der es zB. rechtfertigen würde, den Arbeitsplatz zu
verlassen. Im Ergebnis würde dann niemand kommen können bzw. dürfen.
Und es bricht nunmal alles zusammen, wenn ich und alle anderen gar
nicht am GH eintreffen.

Bis neulich,
Andi
Frank Scheffski
2005-02-19 15:07:38 UTC
Permalink
Am Sat, 19 Feb 2005 14:59:52 +0100, schrieb "Andreas Hirschberg"
Post by Andreas Hirschberg
Also müßte doch der einzelne FM(SB) erraten, weshalb alarmiert wird
"Löschzugalarm? BMA $Objekt?
Eine Brandmeldeanlage heißt Brandmeldeanlage, weil sie einen Brand
meldet;-)
Der Einlauf eines BMA-Alarms resultiert daher in einer Alarmierung zu
einem "Brandeinsatz". Punkt!
Das wird oft und gerne anders gemacht und ja, es ist i.d.R. auch immer
ein Fehlalarm oder der ungeschickte Einsatz von Toastern, Mikrowellen
und rußenden Gabelstaplern... ;-)
Post by Andreas Hirschberg
Is eh nen Fehlalarm, da geh ich nicht
hin, weil weder hoheitliche Aufgabe noch dringend".
Ein Brandeinsatz ist eine hoheitliche Aufgabe der FW, die regelmäßig
dringlicher Bearbeitung bedarf.
Das psychologische Problem der BMA-Einsätze muß man durch die
geeignete Auswahl des Einsatzstichworts umgehen.
Post by Andreas Hirschberg
Nee, wenn der alarmierte ishc nicht darauf verlassen darf, daß die
ALarmierung begründet erfolgt, dann wäre jegliches Alarmierungssytem
für den Allerwertesten.
Die Alarmierung ist doch begründet (von Fehlbedienungen des
Disponenten mal abgesehen). Wir reden aber hier über die
_Dringlichkeit_ von Alarmierungen und deren eindeutiger
Kenntlichmachung.
Post by Andreas Hirschberg
Warum also dann sollte eine Feuerwehr überhaupt auch nur in Erwägung
ziehen dürfen, sich dort hinzugeben und ohne legliche Rechtsgrundlage
einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorzunehmen und
Grundgesetzlich garantierte Freiheitsrechte anderer Bürger grundlos
einzuschränken (indem zB. ein Straßße gesperrt wird)?
Auf Arbeit existiert ein Schreiben des sächsischen Innenministeriums,
daß die Beseitigung einer Ölspur _definitiv_ __KEINE__ Pflichtaufgabe
der Feuerwehr ist.
Demzufolge gibt es in dem Landkreis, in dem ich arbeite, keine
Alarmierungen der FW zu Ölspuren, die nur Straßenverunreinigungen
darstellen.
Ausnahmen sind drohende Umweltgefährdung und die Kombination mit
auslaufendem Kraftstoff oder anderen "echten" Einsatzgründen.
Für den jeweiligen Innenstadtbereich gibt es variierende Festlegungen,
daß entweder durch eine Fachfirma, den Bauhof oder die FW (dann aber
nicht als Einsatzalarmierung) solche Ölspuren beseitigt werden.
Die besagte Fachfirma führt eine Naßreinigung mit Emulsion und
anschließender Absaugung durch. Das geht ratzfatz und von der Straße
kann man hinterher bedenkenlos essen.
Kein Vergleich zu der Schweinerei, die gewöhnlich mit Ölbindemittel
hinterlassen wird.

Und um auf die eigentliche Frage zurückzukommen, die hat Bernhard
schon beantwortet: "Weil es in der Einsatzstatistik schick aussieht".
Post by Andreas Hirschberg
Es hat alles seine zwei Seiten: wenn durchgesagt würde "Ölspur" oder
"BMA-einlauf XY" kann es passieren, daß dann gar keiner mehr käme ("Is
ja eh nix; dafür verlasse ich meinen Arbeitsplatz nicht!"). Das ist
nicht viel besser.
[Ölspur]
Die Frage ob ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle verlassen soll, um
Arbeit zu verrichten, die nicht zu seinen Aufgaben gehört, darf ruhig
gestellt und diskutiert werden.
Insbesondere in Kleinbetrieben entsteht durch das Fernbleiben vom
Arbeitsplatz ein betrieblicher Schaden, der durch die
Lohnkostenerstattung der Kommune nicht gedeckt ist.
Wenn die Kameraden am Sonntagvormittag, zwischen Frühschoppen und
Mittagessen, mal die Dorfstraße kehren, weil Bauer Kunos Trecker ein
Auslaufmodell ist, dann mag das zur Steigerung der Motivation geeignet
sein.
Wenn aber während der Arbeitszeit 5 Kameraden ihre Werkbank verlassen
müssen, um eine zu Ölspur beseitigen, während die Bauhofmitarbeiter
gerade Frühstück machen oder Laub fegen, dann ist IMHO Schluß mit
lustig.
Post by Andreas Hirschberg
Wenn dem so wäre, könnte man es sich sparen, die roten Autos mit SoSi
auszustatten, denn sie dürften es nie verwenden.
Es besteht beim Einsteigen in das _Einstzfahrzeug_ durchaus die
Möglichkeit, mit der Leitstelle in Kontakt zu treten, den genauen
Einsatzgrund zu erfahren und dann in einer Einzelfallentscheidung über
die Inanspruchnahme von Sonderrechten bzw. Wegerecht zu entscheiden.
Der normale FM(SB) hat diese Möglichkeit beim Einsteigen in sein
Privatfahrzeug nicht.
Post by Andreas Hirschberg
Nein, das vorleigen einer hoheitlichen Aufgabe kann in den meisten
Fällen einfach nur nach menschlichem ermessen vermutet werden. Und das
muß genügen: Wenn die BMA auslöst, vermute ich einen Brand, auch wenn
tatsächlich der Koch nur zuviel Dampf in seiner Küche produziert hat.
So ist es erstmal richtig, ja. Wie ich oben schon schrieb:
BMA-Auslösung => Brandeinsatz.
Post by Andreas Hirschberg
Du widersprichts Dir selbst (und offenbar sind wir uns einig): Worin
besteht bei "Leitstelle XY: Einsatz für Florian YX" als Durchsage im
analogen FME 'Sicherheit' bezüglich der Dringlichkeit eines etwaigen
Einsatzes?
Nirgends. Es fehlt ein Einsatzstichwort à la "Menschenrettung" oder
eine vorherige Festlegung "Einsatzalarm = dringlich", "Kleinalarm =
nicht dringlich". Das hätte ich oben dazuschreiben sollen.
Alles oberhalb der reinen Sirenenalarmierung bietet problemlos die
Möglichkeit, die Dringlichkeit des Einsatzes eindeutig zu
kennzeichnen, entweder durch eine Sprachdurchsage oder eine vorher
definierte Ruf-/Unteradresse beim DME.
Es ist IMHO ein Organisationsverschulden der Wehrleitung gegenüber den
Einsatzkräften und den anderen Verkehrsteilnehmern, wenn man die
Rechtssicherheit der Inanspruchnahme von Sonderrechten auf der Anfahrt
zum GH auf solch tönernen Füßen stehen läßt, wie es derzeit
überwiegend gehandhabt wird.
Post by Andreas Hirschberg
Das ist genau das was ich meine, daß man sich bei einer Alarmierung
darauf verlassen können muß, daß es sich um das vorliegen einer
hoheitlichen Aufgabe, die nicht beliebig aufgeschaoben werden kann,
handelt. AUch wenn das niemand sicher wissen kann, bis er tatsächlich
die (gg. nur vermeintliche) Einsatzstelle erreicht hat.
Du wirst Dich darauf verlassen können, daß es sich wohl um eine
hoheitliche Aufgabe handeln wird, zu der man dich alarmiert. Die Frage
nach der _Dringlichkeit_ der Erfüllung dieser Aufgabe bleibt aber
erstmal unbeantwortet.
Beim Umsteigen vom Privat-PKW in's Einsatzfahrzeug ändert sich Dein
Informationsstand bezüglich des Einsatzes ja schlagartig.
Jetzt weißt Du, was vorher nur zu vermuten war.
Post by Andreas Hirschberg
Post by Frank Scheffski
http://www.brandenburg.de/land/mi/kommunales/runderlasse/2003/
re0103.pdf
Der Punkt 2.4 des Runderlasses bestätigt im Gegenteil meine Ansicht.
Da solltest Du aber mal 2.4.2 genau lesen und auch wissen, daß eine
Amtshilfe _keine_ hoheitlichen Aufgaben umfassen kann und die
Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerecht somit _einklich_
ausgeschlossen ist.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVerfG) enthält die Bestimmungen
zur Amtshilfe.
Post by Andreas Hirschberg
Richtig. Wenn man sich allerdings nicht darauf verlassen darf, daß
überhaupt eine hoheitliche Aufgabe vorliegt, dan bedeutete dies, daß
ich selbst entscheiden müßte und zB. zu dem Schluß käme: keine
hoheitliche Aufgabe.
Nein, das sollst Du nicht und das kannst Du auch nicht.
Wenn der Piepser geht, hast Du dich am Gerätehaus einzufinden.
Schön wäre es halt, und darum geht es mir hauptsächlich, wenn man
gleich wüßte, ob es _dringlich_ ist oder nicht.
Ein Arbeitnehmer, der 3 Stunden von Arbeit fortbleibt, dadurch einen
Liefertermin zum Platzen bringt, und nacher seinem Chef erzählen muß,
daß er mit dem Besen einer verdunstenden Ölspur hinterhergehechelt
ist, fällt ganz schnell als verfügbare Einsatzkraft aus, weil er ein
"Ausrückeverbot" erhält. Sowas sollte man unbedingt vermeiden.
Post by Andreas Hirschberg
Dann aber liegt gar kein Einsatzgrund für eine
FFW vor, der es zB. rechtfertigen würde, den Arbeitsplatz zu
verlassen.
Das macht man als Wehrleitung 3 mal mit, bis man die Beharrlichkeit
der Leitstelle nachweisen kann und führt dann mal ein konkretes
Gespräch mit deren Leiter.
Post by Andreas Hirschberg
Im Ergebnis würde dann niemand kommen können bzw. dürfen.
Oftmals werden Alarmierungen jeder Art zu jedem Mist von der
Wehrleitung eher begrüßt, denn abgelehnt.
Schließlich ist bald wieder Jahreshauptversammlung und da will man ja
mit tollen Einsatzzahlen hausieren gehen.
Post by Andreas Hirschberg
Und es bricht nunmal alles zusammen, wenn ich und alle anderen gar
nicht am GH eintreffen.
Da sind wir uns natürlich einig.

MfG

Frank
Andreas Hirschberg
2005-02-19 16:15:59 UTC
Permalink
Post by Frank Scheffski
Der Einlauf eines BMA-Alarms resultiert daher in einer Alarmierung
zu einem "Brandeinsatz". Punkt!
Und Das Amtshilfeersuchen der Polizei zur Ölspurbeseitigung resultiert
daher in einer Alarmierung zu einem "Einsatz zur Beseitigung einer
gefährlichen Störung des öffentlichen Straßenverkehrs". Punkt!
:-)
Post by Frank Scheffski
Das wird oft und gerne anders gemacht
Echt? Keine FW-Alarmierung bei BMA-Einlauf? Wo gibt's denn sows?
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Is eh nen Fehlalarm, da geh ich nicht
hin, weil weder hoheitliche Aufgabe noch dringend".
Ein Brandeinsatz ist eine hoheitliche Aufgabe der FW, die regelmäßig
dringlicher Bearbeitung bedarf.
Ja. Allerdings handelt es sich ja nur um einen mutmaßlichen Brand; in
wirklichkeit hat zB. nur jemand auf den Feuermelder gedrückt, just for
fun. Die Sicherheit, die Du gefordert hast, liegt nicht vor. Und nur
genau dagegen wendet sich meine Kritik.
Post by Frank Scheffski
Das psychologische Problem der BMA-Einsätze muß man durch die
geeignete Auswahl des Einsatzstichworts umgehen.
Was aber seltenst funktionieren dürfte, da ja i.A. bei analoger
FME-Alarmierung anschließend der entsprechende Funkkanal abgehört
wird. Und dort kriegt man dann schnell mit, daß wegen BMA $Objekt
alarmiert worden ist.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Nee, wenn der alarmierte ishc nicht darauf verlassen darf, daß die
ALarmierung begründet erfolgt, dann wäre jegliches
Alarmierungssytem für den Allerwertesten.
Die Alarmierung ist doch begründet (von Fehlbedienungen des
Disponenten mal abgesehen).
Ja ebent. Eine Ölspuralamierung ist (auch) begründet.
Post by Frank Scheffski
Wir reden aber hier über die _Dringlichkeit_ von Alarmierungen und
deren eindeutiger Kenntlichmachung.
Dann hast Du mich offenbar mistverstanden.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Warum also dann sollte eine Feuerwehr überhaupt auch nur in
Erwägung ziehen dürfen, sich dort hinzugeben und ohne legliche
Rechtsgrundlage einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
vorzunehmen und Grundgesetzlich garantierte Freiheitsrechte anderer
Bürger grundlos einzuschränken (indem zB. ein Straßße gesperrt
wird)?
Auf Arbeit existiert ein Schreiben des sächsischen
Innenministeriums, daß die Beseitigung einer Ölspur _definitiv_
__KEINE__ Pflichtaufgabe der Feuerwehr ist.
Ich hatte nie das Wort Pflichtaufgabe verwendet. Daher habe ich auch
diesem Punkt nirgendwo widersprochen.
Post by Frank Scheffski
Demzufolge gibt es in dem Landkreis, in dem ich arbeite, keine
Alarmierungen der FW zu Ölspuren, die nur Straßenverunreinigungen
darstellen.
Also ist bei Euch doch gerade so, daß Du davon ausgehen kannst, daß
wenn eine Alarmierung zu einer Ölspur erfolgt ist, dies nicht nur eine
hoheitliche Aufgabe darstellt, sondern zusätzlich eine gewisse
Dringlichkeit besitzt, weil ihr ja zu einer "nur Verschmutzung" nicht
alarmiert werdet. Nicht wahr?
Post by Frank Scheffski
Und um auf die eigentliche Frage zurückzukommen, die hat Bernhard
schon beantwortet: "Weil es in der Einsatzstatistik schick
aussieht".
Da erschließt sich mir weder der Sinn noch der Zusammenhang: Die
Alarmierung erfolgt (hier, Hessen) nicht durch die FW XY selbst
sondern durch die Leitstelle. Inwiefern hätte diese ein Interesse,
durch Unsinnsalarmierungen die Einsatzzahlen irgendeiner Wehr pushen
zu wollen?
Post by Frank Scheffski
[Ölspur]
Die Frage ob ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle verlassen soll, um
Arbeit zu verrichten, die nicht zu seinen Aufgaben gehört, darf
ruhig gestellt und diskutiert werden.
Aber nicht auf der Ebene des einzelnen FM(SB) oder einer einzelnen
Wehr. Das muß auf der Ebene diskutiert (und entschieden werden) die
auch durchsetzen kann, daß zB. $Gemeinde eine Fachfirma für "normale"
Ölspuren zu beauftragen.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Wenn dem so wäre, könnte man es sich sparen, die roten Autos mit
SoSi auszustatten, denn sie dürften es nie verwenden.
Es besteht beim Einsteigen in das _Einstzfahrzeug_ durchaus die
Möglichkeit, mit der Leitstelle in Kontakt zu treten, den genauen
Einsatzgrund zu erfahren und dann in einer Einzelfallentscheidung
über die Inanspruchnahme von Sonderrechten bzw. Wegerecht zu
entscheiden.
Latürnich. So wird es iA. auch der Fall sein. Aber auch diese
Entscheidung fällt fast immer unter Unsicherheit. Und deswegen
bekommst Du nachwievor von mir keine Zustimmung zu:
|Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten auf der Anfahrt zum GH, ist
|es Voraussetzung, daß man _sicher_ von einer Dringlichkeit des
|Einsatzes ausgehen kann.

Es muß ausreichen, daß man nach billigem Ermessen von einer
Dringlichkeit ausgehen kann. Eben wie es bei BMA (Fehl-)Alarmen der
Fall ist.
Post by Frank Scheffski
Der normale FM(SB) hat diese Möglichkeit beim Einsteigen in sein
Privatfahrzeug nicht.
Ebent. Dessen Unsicherheit ist also noch größer.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Worin besteht bei "Leitstelle XY: Einsatz für Florian YX" als
Durchsage im analogen FME 'Sicherheit' bezüglich der Dringlichkeit
eines etwaigen Einsatzes?
Nirgends.
Was ist dann die Aussage:
|... die Sprachdurchsage eines analogen FME stellen in diesem Punkt
|Rechtssicherheit für die Anfahrt zum GH unter der Nutzung von
|Sonderechten dar.
wert?
Post by Frank Scheffski
Es fehlt ein Einsatzstichwort à la "Menschenrettung" oder
eine vorherige Festlegung "Einsatzalarm = dringlich", "Kleinalarm =
nicht dringlich". Das hätte ich oben dazuschreiben sollen.
Gut. Nur: Das fehlen entsprechender Rechtssicherheit aufgrund des
Fehlens eines solchen Stichwortes darf IMHO nicht zu Lasten des
einzelnen FM(SB) gehen.
Post by Frank Scheffski
Alles oberhalb der reinen Sirenenalarmierung bietet problemlos die
Möglichkeit, die Dringlichkeit des Einsatzes eindeutig zu
kennzeichnen, entweder durch eine Sprachdurchsage oder eine vorher
definierte Ruf-/Unteradresse beim DME.
ACK.
Post by Frank Scheffski
Es ist IMHO ein Organisationsverschulden der Wehrleitung gegenüber
den Einsatzkräften und den anderen Verkehrsteilnehmern, wenn man die
Rechtssicherheit der Inanspruchnahme von Sonderrechten auf der
Anfahrt zum GH auf solch tönernen Füßen stehen läßt, wie es derzeit
überwiegend gehandhabt wird.
Nicht der Wehrleitung, Nein. Zumindest nicht, wenn diese nicht
maßgeblichen Einfluß auf die alarmierende Leitstelle hat.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Das ist genau das was ich meine, daß man sich bei einer Alarmierung
darauf verlassen können muß, daß es sich um das vorliegen einer
hoheitlichen Aufgabe, die nicht beliebig aufgeschaoben werden kann,
handelt. AUch wenn das niemand sicher wissen kann, bis er
tatsächlich die (gg. nur vermeintliche) Einsatzstelle erreicht hat.
Du wirst Dich darauf verlassen können, daß es sich wohl um eine
hoheitliche Aufgabe handeln wird, zu der man dich alarmiert.
Was anderes hatte ich nie gesagt. Du hattest diesem allerdings
zunächst widersprochen. :-P
Post by Frank Scheffski
Die Frage nach der _Dringlichkeit_ der Erfüllung dieser Aufgabe
bleibt aber erstmal unbeantwortet.
Exakt.
Post by Frank Scheffski
Beim Umsteigen vom Privat-PKW in's Einsatzfahrzeug ändert sich Dein
Informationsstand bezüglich des Einsatzes ja schlagartig.
Nicht notwendigerweise. ;-)
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Post by Frank Scheffski
http://www.brandenburg.de/land/mi/kommunales/runderlasse/2003/
re0103.pdf
Der Punkt 2.4 des Runderlasses bestätigt im Gegenteil meine
Ansicht.
Da solltest Du aber mal 2.4.2 genau lesen und auch wissen, daß eine
Amtshilfe _keine_ hoheitlichen Aufgaben umfassen kann
Achja? Eine Aufgabe verändert ihren Charakter allein dadurch, daß sie
nicht von A selbst durchgeführt wird, sondern er sich dazu B zur
(Amts-)Hilfe holt? B2fel.
Auch die Verwendung der Begriffe "Gefahrenbereich"und "dringend
erforderliche Maßnahmen" iVm mit öffentlicher Straßenverkehr läßt mich
vermuten, daß es da um die hoheitliche Aufgabe der ggf. dringenden
Abwendung einer Gefahr für die öff. Sicherheit geht.
Post by Frank Scheffski
und die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerecht somit _einklich_
ausgeschlossen ist.
Dann hätten sie das Wort "dringend" drigend vermeiden sollen, ;-)
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Richtig. Wenn man sich allerdings nicht darauf verlassen darf, daß
überhaupt eine hoheitliche Aufgabe vorliegt, dan bedeutete dies,
daß ich selbst entscheiden müßte und zB. zu dem Schluß käme: keine
hoheitliche Aufgabe.
Nein, das sollst Du nicht und das kannst Du auch nicht.
Also, dann widersprich mir auch nicht. ;-)
Post by Frank Scheffski
Schön wäre es halt, und darum geht es mir hauptsächlich, wenn man
gleich wüßte, ob es _dringlich_ ist oder nicht.
ACK.
Post by Frank Scheffski
Ein Arbeitnehmer, der 3 Stunden von Arbeit fortbleibt, dadurch einen
Liefertermin zum Platzen bringt, und nacher seinem Chef erzählen
muß, daß er mit dem Besen einer verdunstenden Ölspur
hinterhergehechelt ist, fällt ganz schnell als verfügbare
Einsatzkraft aus, weil er ein "Ausrückeverbot" erhält. Sowas sollte
man unbedingt vermeiden.
ACK.
Post by Frank Scheffski
Oftmals werden Alarmierungen jeder Art zu jedem Mist von der
Wehrleitung eher begrüßt, denn abgelehnt.
Das mag sein, hat aber IMHO nix mit dem Thema zutun.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Und es bricht nunmal alles zusammen, wenn ich und alle anderen gar
nicht am GH eintreffen.
Da sind wir uns natürlich einig.
Na also. :-)

Bis neulich,
Andi
Bernhard Nowotny
2005-02-19 16:47:30 UTC
Permalink
Post by Andreas Hirschberg
Post by Frank Scheffski
Und um auf die eigentliche Frage zurückzukommen, die hat Bernhard
schon beantwortet: "Weil es in der Einsatzstatistik schick
aussieht".
Da erschließt sich mir weder der Sinn noch der Zusammenhang: Die
Alarmierung erfolgt (hier, Hessen) nicht durch die FW XY selbst
sondern durch die Leitstelle. Inwiefern hätte diese ein Interesse,
durch Unsinnsalarmierungen die Einsatzzahlen irgendeiner Wehr pushen
zu wollen?
Die Wehr könnte sich gegen Sinnlosalarmierungen wehren. Tut es aber
nicht, weil ohne Ölspur & Co. nur lumpige zwei Alarmeinsätze pro
Jahr auftauchen.

So oder ähnlich denke ich es mir manchesmal, wenn ich Einsatzstatistiken
durchlese. Da steht dann jede Verkehrsabsicherung für einen Festzug
drin, Bienenstöcke und Ölspuren. Und schon kommt man auf hunderte
Einsätze, die sich natürlich ziemlich gut machen, weil die Normal-
bevölkerung da jedesmal Lebensrettungen dahinter vermutet.

Das jetzt mal ohne Wertung, Public Relation ist ja per se nichts
Schlechtes.

Aber wenn es wirklich dazu führt, dass unnötig Gefahren heraufbeschworen
werden (Sonderrechtsfahrt mit Privat-PKW, Verlassen des Arbeitsplatzes),
dann wird es kritisch. Da muss man sich wirklich ehrlich fragen, warum
man das macht und nicht anders organisiert.

Ich vermute bei einigen Feuerwehren hier in der Gegend, dass bei so
Kleinzeug die Bauhofmitarbeiter das FW-Fahrzeug nutzen und der Einsatz
in die FW-Statistik eingeht. Das ist ein Kompromiss, der mir eher
sympathisch ist: das gehört zur Arbeitsplatzbeschreibung der
Bauhofmitarbeiter, keiner muss um seinen Arbeitsplatz fürchten,
und die FW hat am Jahresende trotzdem eine schöne Statistik... :)

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Andreas Hirschberg
2005-02-20 20:20:57 UTC
Permalink
Post by Bernhard Nowotny
Die Wehr könnte sich gegen Sinnlosalarmierungen wehren.
Das kann sie IMHO nur mit Erfolg, wenn die entsprechende Gemeinde
ebenfalls der Ansicht ist, daß "ihre" FW das der Alarmierung zugrunde
liegende nicht tun/bearbeiten soll. Gerade bei abendlichen Ölspuren
ist es der Gemeinde aber gerade recht, da keine Bauhogmitarbeiter
vorhalten zu müssen. Das ist ja das Dilemma.
Post by Bernhard Nowotny
Tut es aber nicht, weil ohne Ölspur & Co. nur lumpige zwei
Alarmeinsätze pro Jahr auftauchen.
Was ist ein Alarmeinsatz; bzw. wie unterscheidet der sich von anderen
einsaätzen in der Statistik?
Post by Bernhard Nowotny
Da steht dann jede Verkehrsabsicherung für einen Festzug drin,
Und? Das *ist* ein Einsatz, der idR durch Verkehrsbehörde/POL
angeordnet wird und durch ehrenamtliche Kräfte geleistet wird. Warum
sollte man das verschweigen müssen? Ist das ehrenrührig? Werden Eure
Sanitätsdienste bei Veranstaltungen nicht irgendwo statistisch erfaßt?
Post by Bernhard Nowotny
Aber wenn es wirklich dazu führt, dass unnötig Gefahren
heraufbeschworen werden (Sonderrechtsfahrt mit Privat-PKW, Verlassen
des Arbeitsplatzes), dann wird es kritisch. Da muss man sich
wirklich ehrlich fragen, warum man das macht und nicht anders
organisiert.
Ja latürnich. Aber wie gesagt, nicht auf dem Rücken des "kleinen"
ehrenamtlichen FM(SB) austragen.

Bis neulich,
Andi
Bernhard Nowotny
2005-02-20 20:45:26 UTC
Permalink
Post by Andreas Hirschberg
Post by Bernhard Nowotny
Die Wehr könnte sich gegen Sinnlosalarmierungen wehren.
Das kann sie IMHO nur mit Erfolg, wenn die entsprechende Gemeinde
ebenfalls der Ansicht ist, daß "ihre" FW das der Alarmierung zugrunde
liegende nicht tun/bearbeiten soll. Gerade bei abendlichen Ölspuren
ist es der Gemeinde aber gerade recht, da keine Bauhogmitarbeiter
vorhalten zu müssen. Das ist ja das Dilemma.
Eben - da könnte sich die Wehr wehren. Den Bürgermeister möchte
ich sehen, der das durchdrückt, wenn seine Feuerwehr nicht mitzieht.
Aber: die machen das - aus unterschiedlichsten Gründen, ggf. weil
sie nicht merken, dass diejenigen, die sich das Arbeitsplatzmäßig
nicht leisten können oder es ihnen anderweitig zu blöd wird, schon gar
nicht mehr anrücken.
Post by Andreas Hirschberg
Post by Bernhard Nowotny
Tut es aber nicht, weil ohne Ölspur & Co. nur lumpige zwei
Alarmeinsätze pro Jahr auftauchen.
Was ist ein Alarmeinsatz; bzw. wie unterscheidet der sich von anderen
einsaätzen in der Statistik?
Post by Bernhard Nowotny
Da steht dann jede Verkehrsabsicherung für einen Festzug drin,
Und? Das *ist* ein Einsatz, der idR durch Verkehrsbehörde/POL
angeordnet wird und durch ehrenamtliche Kräfte geleistet wird. Warum
sollte man das verschweigen müssen? Ist das ehrenrührig? Werden Eure
Sanitätsdienste bei Veranstaltungen nicht irgendwo statistisch erfaßt?
Ja, aber die tauchen nicht großkotzig mit "500 Einsätze, 38.000 Dienst-
stunden" in der Zeitung auf. Wenn man das dann mal genauer hinterfragt,
dann bestehen die 500 Einsätze aus 100 Alarmeinsätzen und 400 geplanten
Diensten - das stellt sich aber der Normalbürger anders vor, wenn er
was von "Einsätzen" liest. Und in den 38.000 Dienststunden ist
selbstverständlich der 2-stündige Umtrunk nach der 1-stündigen Übung
auch mit drin. Alles schon gesehen.

Ehrenrührig ist das nicht. Das ist PR. Unsere Pressemeldungen trennen da
sauber. Vielleicht ein Fehler.

Was aus solchen Statistiken gemacht wird, ist dann aber oft schon
grenzwertig - wenn alljährlich verkündet wird, dass die Feuerwehr dem
Staatssäckel soundsoviel Milliarden EUR spart, wenn man jede
Dienststunde mit 20 EUR ansetzt.
1. Die meisten Verkehrsabsicherungen und vor allem die
Parkplatzeinweiser (auf Anforderung von Veranstaltern, nicht der
Polizei) könnte auch jeder andere machen.
2. Die Dienste _werden_ bezahlt: entweder zahlt die Gemeinde den
Arbeitsausfall oder es wird dem Verursacher berechnet oder mit
dem Veranstalter abgerechnet. Bleiben die "echten" Einsätze außerhalb
der Arbeitszeit, die tatsächlich nicht berechnet/entgolten werden.

Wie gesagt: soll die FW das doch machen (und ich kenne auch andere
HiOrgs, die es machen, mir fällt es hier naturgemäß bei den FW
mehr auf). Wenn man die Statistiken dann genauer liest, wirkt es
halt oft ein bisserl lächerlich, was da für ein Tamtam gemacht wird.
Vielleicht bin ich nur neidisch, weil ich mir das nicht traue... :)
Post by Andreas Hirschberg
Post by Bernhard Nowotny
Aber wenn es wirklich dazu führt, dass unnötig Gefahren
heraufbeschworen werden (Sonderrechtsfahrt mit Privat-PKW, Verlassen
des Arbeitsplatzes), dann wird es kritisch. Da muss man sich
wirklich ehrlich fragen, warum man das macht und nicht anders
organisiert.
Ja latürnich. Aber wie gesagt, nicht auf dem Rücken des "kleinen"
ehrenamtlichen FM(SB) austragen.
Der muss aber meckern und nicht einfach (innerlich) kündigen. Ich
würd' mich schön beschweren, wenn ich wegen nix und wieder nix
Ärger in der Arbeit riskiere oder aus dem warmen Bett raus muß.

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Andreas Hirschberg
2005-02-20 21:59:53 UTC
Permalink
Post by Bernhard Nowotny
Aber: die machen das - aus unterschiedlichsten Gründen, ggf. weil
sie nicht merken, dass diejenigen, die sich das Arbeitsplatzmäßig
nicht leisten können oder es ihnen anderweitig zu blöd wird, schon
gar nicht mehr anrücken.
Genau das meine ich ja mit: auf dem Rücken des FM(SB) austragen. Da
muß schon auf der politischen Ebene zwischen Gemeinde und FW-Führung
was passieren (latürnich muß dazu ggf. der Unmut aus der Mannschaft
nach "oben" getragen werden, klar).
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hirschberg
Post by Bernhard Nowotny
Da steht dann jede Verkehrsabsicherung für einen Festzug drin,
Und? Das *ist* ein Einsatz, der idR durch Verkehrsbehörde/POL
angeordnet wird und durch ehrenamtliche Kräfte geleistet wird.
Warum sollte man das verschweigen müssen? Ist das ehrenrührig?
Werden Eure Sanitätsdienste bei Veranstaltungen nicht irgendwo
statistisch erfaßt?
Ja, aber die tauchen nicht großkotzig mit "500 Einsätze, 38.000
Dienststunden" in der Zeitung auf. Wenn man das dann mal genauer
hinterfragt, dann bestehen die 500 Einsätze aus 100 Alarmeinsätzen
und 400 geplanten Diensten - das stellt sich aber der Normalbürger
anders vor, wenn er was von "Einsätzen" liest.
Sicherlich mag es da mehr oder weniger starke Übertreibungen oder
gewollt Mistverständliche Formulierungen geben. Aber die Information,
daß da 38 Tausend Mannstunden ehrenamtlich zum Wohle der Allgemeinheit
geleistet wurden (und da ist es nebensächlich, ob durch FW, RD, Kirche
wasauchimmer) muß IMHO nicht versteckt werden.
Ne seriöse Statistik sollte zwischen Einsätzen, Übungen, usw
unterscheiden, das ist klar.
Post by Bernhard Nowotny
Und in den 38.000 Dienststunden ist selbstverständlich der 2-
stündige Umtrunk nach der 1-stündigen Übung auch mit drin. Alles
schon gesehen.
Ja gut, das fällt unter die "selbstgefälschte" Statitsik. Das gibt es
auch; da haste recht. Leider.
Post by Bernhard Nowotny
1. Die meisten Verkehrsabsicherungen und vor allem die
Parkplatzeinweiser (auf Anforderung von Veranstaltern, nicht der
Polizei) könnte auch jeder andere machen.
Also "offizielle" Parkplatzeinweiser habe ich noch nie gesehen; da
scheinen die Uhren bei Euch Bazis anders zu ticken als bei uns
Süd-Preußen. ;-)
Und ja, grundsätzlich kann man auch jeden anderen freiwilligen
entsprechend ausstatten und zur Verkehrssicherung einsetzen, wie es
ZB. bei den großen Radrennen gemacht wird.
Bei der FW ist das notwendige (Eigen-)Sicherungs Equipment allerdings
bereits vorhanden und das "Outfit" idR bei den geregelten
Verkehrsteilnehmern als Autorität weitgehend akzeptiert. Das
vereinfacht die Sache.
Post by Bernhard Nowotny
2. Die Dienste _werden_ bezahlt: entweder zahlt die Gemeinde den
Arbeitsausfall oder es wird dem Verursacher berechnet oder mit
dem Veranstalter abgerechnet. Bleiben die "echten" Einsätze
außerhalb der Arbeitszeit, die tatsächlich nicht
berechnet/entgolten werden.
Nö, da gibt es schon mehr, was defacto nicht bezahlt wird.
Bleistift: Der St-Martins-Laternen-Umzug von Schulen oder
Kindergarten. Die POL kann den bei uns aufgrund begrenzter Ressourcen
idR nur mit einem Wagen absichern; fährt also zB. vorne weg. Die
Rückwärtige Sicherung übernimmt dann etwa die FW. Sowas wird AFAIK
Schulen bzw. Kindergärten in öffentlicher bzw. kirchlicher
Trägerschaft den nicht berechnet.
Post by Bernhard Nowotny
mehr auf). Wenn man die Statistiken dann genauer liest, wirkt es
halt oft ein bisserl lächerlich, was da für ein Tamtam gemacht wird.
Vielleicht bin ich nur neidisch, weil ich mir das nicht traue... :)
Och, ich traue Dir schon zu, erkennen und unterscheiden zu können, wo
eher auf den Busch geklopft wird bzw. wo eher das Licht unter den
Scheffel gestellt wird. :-)
Post by Bernhard Nowotny
Der muss aber meckern und nicht einfach (innerlich) kündigen. Ich
würd' mich schön beschweren, wenn ich wegen nix und wieder nix
Ärger in der Arbeit riskiere oder aus dem warmen Bett raus muß.
Volle Zustimmung, klar.

Bis neulich,
Andi
Frank Scheffski
2005-02-20 14:49:48 UTC
Permalink
Post by Andreas Hirschberg
Post by Frank Scheffski
Der Einlauf eines BMA-Alarms resultiert daher in einer Alarmierung
zu einem "Brandeinsatz". Punkt!
Und Das Amtshilfeersuchen der Polizei zur Ölspurbeseitigung resultiert
daher in einer Alarmierung zu einem "Einsatz zur Beseitigung einer
gefährlichen Störung des öffentlichen Straßenverkehrs". Punkt!
:-)
Da kann ich ansatzweise mitgehen, aber mit dem §35 StVO wird da nix.
Die gefährliche Störung entsteht ja durch die glatte Stelle auf der
Straße. Diese Gefahr kann und muß von der Polizei mittels geeigneter
Absperrmaßnahmen beseitigt werden.
Dann bleibt de facto nur noch eine Straßenverunreinigung über.
Tausche die Ölspur mal gegen ein Kantholz, das auf der Überholspur
liegt und jeden Biker fürchtersamst darniederlegen kann. Wo bleibt
jetzt die Feuerwehr?
Post by Andreas Hirschberg
Echt? Keine FW-Alarmierung bei BMA-Einlauf? Wo gibt's denn sows?
Neineinnein.
Es wird vereinzelt _kurz_ gewartet, ob nicht noch jemand anruft und
den Alarm abbläst und es wird bei der Alarmdurchsage laut auf den
Umstand des BMA-Einlaufs hingewiesen. Beides ist eher suboptimal.
Post by Andreas Hirschberg
Ja. Allerdings handelt es sich ja nur um einen mutmaßlichen Brand; in
wirklichkeit hat zB. nur jemand auf den Feuermelder gedrückt, just for
fun. Die Sicherheit, die Du gefordert hast, liegt nicht vor. Und nur
genau dagegen wendet sich meine Kritik.
Zwischen einem mutmaßlichen Brand und einer ganz sicher _freiwilligen_
Aufgabe einer Feuerwehr liegt aber schon noch etwas.
Post by Andreas Hirschberg
Was aber seltenst funktionieren dürfte, da ja i.A. bei analoger
FME-Alarmierung anschließend der entsprechende Funkkanal abgehört
wird. Und dort kriegt man dann schnell mit, daß wegen BMA $Objekt
alarmiert worden ist.
Das ist am Ende nicht zu verhindern.
Letztlich bekommen aber nur solche Objekte eine BMA, bei denen ein
erhebliches Gefahrenpotential besteht, wenn es mal wirklich brennt.
IMHO sollte man hier daher keinen Schlendrian einreißen lassen.
Post by Andreas Hirschberg
Ja ebent. Eine Ölspuralamierung ist (auch) begründet.
Nein, höchstens im Rahmen der Amtshilfe. Dann sind aber die
Voraussetzungen für eine Alarmierung (=dringlicher Einsatz) von vorn
herein nicht gegeben.
Post by Andreas Hirschberg
Ich hatte nie das Wort Pflichtaufgabe verwendet. Daher habe ich auch
diesem Punkt nirgendwo widersprochen.
Pflichtaufgabe = hoheitliche Aufgabe
Einige Brandschutzgesetze untersagen es sogar, Tätigkeiten
durchzuführen, die nicht zu den Pflichtaufgaben gehören, _wenn_ sie
dadurch die Einsatzbereitschaft gefähren.
Post by Andreas Hirschberg
Also ist bei Euch doch gerade so, daß Du davon ausgehen kannst, daß
wenn eine Alarmierung zu einer Ölspur erfolgt ist, dies nicht nur eine
hoheitliche Aufgabe darstellt, sondern zusätzlich eine gewisse
Dringlichkeit besitzt, weil ihr ja zu einer "nur Verschmutzung" nicht
alarmiert werdet. Nicht wahr?
Ich arbeite nicht in dem Landkreis, in dem ich in der FF tätig bin.
Und obwohl es Nachbarkreise sind, unterscheidet sich die Behandlung
einer Ölspur ähmm.. elementar.

"Meine" FF fährt mit Karacho und Getöse und allen 5 Autos zu jeder
Ölspur, auf Arbeit läuft das, wie beschrieben.
Wenn es eine Primäralarmierung der FF ist, dann zu "auslaufendem
Kraftstoff" oder "Umweltgefahr".
Dann reden wir aber auch von wirklichen Mengen, die tatsächlich _in_
das Erdreich gelangen können und nicht bloß die Grasnarbe einsauen.
Post by Andreas Hirschberg
Da erschließt sich mir weder der Sinn noch der Zusammenhang: Die
Alarmierung erfolgt (hier, Hessen) nicht durch die FW XY selbst
sondern durch die Leitstelle. Inwiefern hätte diese ein Interesse,
durch Unsinnsalarmierungen die Einsatzzahlen irgendeiner Wehr pushen
zu wollen?
Nichts geht einfacher, als dem ELR zu sagen, er möge mal die FF XYZ
alarmieren.
Bis man da dem Straßenmeister/Ordnungsamt/Bauhof hinterhertelefoniert
hat....

-Bequemlichkeit
-"Des hamma schon imma so gemacht!"
Post by Andreas Hirschberg
Post by Frank Scheffski
Die Frage ob ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle verlassen soll, um
Arbeit zu verrichten, die nicht zu seinen Aufgaben gehört, darf
ruhig gestellt und diskutiert werden.
Aber nicht auf der Ebene des einzelnen FM(SB) oder einer einzelnen
Wehr.
Der einzelne FM leidet aber möglicherweise an seinem Arbeitsplatz
unter solchem Firlefanz. Diese Konsequenzen trägt er ganz alleine.
Ob wir uns das heutzutage leisten können, daß dieser FM dann den
ordentlichen Weg geht und austritt, wage ich zu bezweifeln.

In der örtlichen Presse unseres Kreises war diese Woche gleich von
zwei Kleinstädten (10.000 EW, 20.000EW) zu lesen, daß sie tagsüber
eigentlich nicht mehr sinnvoll ausrücken können, da die Einsatzkräfte
fehlen.
Aufhänger war ein Einsatz zum Kellerbrand, den man mit 2 AGT löschen
mußte.
Post by Andreas Hirschberg
Das muß auf der Ebene diskutiert (und entschieden werden) die
auch durchsetzen kann, daß zB. $Gemeinde eine Fachfirma für "normale"
Ölspuren zu beauftragen.
Der Antrieb wird aber aus der Wehr, d.h. von unten kommen müssen.
Ist ja am Ende alles mit Geld verbunden.
Post by Andreas Hirschberg
Latürnich. So wird es iA. auch der Fall sein. Aber auch diese
Entscheidung fällt fast immer unter Unsicherheit. Und deswegen
|Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten auf der Anfahrt zum GH, ist
|es Voraussetzung, daß man _sicher_ von einer Dringlichkeit des
|Einsatzes ausgehen kann.
Es muß ausreichen, daß man nach billigem Ermessen von einer
Dringlichkeit ausgehen kann. Eben wie es bei BMA (Fehl-)Alarmen der
Fall ist.
Gut, da werden wir uns einig, da es letztlich nur um eine
Begriffsdefinition geht.
Brandeinsatz ist definitiv dringlich, egal, ob der rote Hahn schon aus
dem Dach kuckt, oder nur eine BMA ausgelöst hat.
Katze auf Baum, Ölspur, umgestürzter Baum,.... sind definitiv nicht
dringlich.
Post by Andreas Hirschberg
|... die Sprachdurchsage eines analogen FME stellen in diesem Punkt
|Rechtssicherheit für die Anfahrt zum GH unter der Nutzung von
|Sonderechten dar.
wert?
Wenn in der Sprachdurchsage ein Begriff auftaucht, der die
Dringlichkeit des Einsatzes klar festlegt. "Menschenrettung" und
"Feuer" wären zwei Beispiele. "Technische Hilfeleistung" ist hingegen
nur sinnfreies blabla.
Post by Andreas Hirschberg
Gut. Nur: Das fehlen entsprechender Rechtssicherheit aufgrund des
Fehlens eines solchen Stichwortes darf IMHO nicht zu Lasten des
einzelnen FM(SB) gehen.
Dann muß er bei der Inanspruchnahme der Sonderrechte eben besonders
vorsichtig sein, wenn er sich nicht sicher ist, daß sie _tatsächlich_
erforderlich sind.
Post by Andreas Hirschberg
Nicht der Wehrleitung, Nein. Zumindest nicht, wenn diese nicht
maßgeblichen Einfluß auf die alarmierende Leitstelle hat.
Den hat sie sehr wohl!
Der Brandschutz ist Aufgabe der Gemeinde und die Gemeinde kann bis ins
letzte Detail festlegen, wie sie zu welchem Ereignis und ob überhaupt
alarmiert werden will. Man AAO!
Post by Andreas Hirschberg
Was anderes hatte ich nie gesagt. Du hattest diesem allerdings
zunächst widersprochen. :-P
Du meintest, $Einsatzgrund wird zur hoheitlichen Aufgabe sobald dazu
alarmiert wird. Dem ist nicht so.
Ansonsten ACK.
Post by Andreas Hirschberg
Achja? Eine Aufgabe verändert ihren Charakter allein dadurch, daß sie
nicht von A selbst durchgeführt wird, sondern er sich dazu B zur
(Amts-)Hilfe holt? B2fel.
Also nochmal ganz langsam.
Es gilt, die Aufgabe X zu bearbeiten, die gemäß §xx hoheitliche
Aufgabe der Behörde A ist.
Behörde A ist aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage, diese
Aufgabe X zu erledigen, weil es an Kräften oder Technik mangelt.
Nun stellt die Behörde A an die Behörde B ein Amtshilfeersuchen.
Die Behörde B erfüllt die Anforderungen an die Aufgabe X und tritt in
Aktion.
Wäre die Aufgabe X nun eine _hoheitliche Aufgabe_ der Behörde B, dann
hätte es keines Amtshilfeersuchens bedurft, weil sie ja von vorn
herein selbst dafür zuständig gewesen wäre. Es ist Kern des
Amtshilfeersuchens, daß die ersuchte Behörde _eben nicht_ zuständig
ist, aber aus bestimmten Gründen zur Hilfe herangezogen wird.

Im Klartext:

Die Beseitigung der Ölspur ist Aufgabe des Straßenbaulastträgers und
somit dessen "hoheitliche Aufgabe". Nachrangig hat die Polizei für die
Sicherheit im Straßenverkehr zu sorgen und die Gefahrenstelle
abzusichern, sowie in Ersatzvornahme zu treten, wenn der eigentliche
Aufgabenträger nicht in der Lage ist, die Aufgabe zeitlich oder
inhaltlich zu erledigen.
Freitag abend 22:00, der Bauhof und die Straßenmeisterei haben längst
Feierabend. Die Polizei muß also vor Ort, um die Sicherheit zu
gewährleisten und Maßnahmen einzuleiten, den ordnungsgemäßen Zustand
wieder herzustellen.
Jetzt _kann_ die Polizei, über die Leitstelle, per Amtshilfeersuchen
die Beseitigung der Verunreinigung an die örtliche FW übergeben.
Das ändert aber nichts daran, daß die Beseitigung der Ölspur eine
"hoheitliche Aufgabe" des Straßenbaulastträgers bleibt.
Da hier keine Gefahr im Sinne des Brandschutzgesetzes vorliegt, eine
hoheitliche Aufgabe sowieso nicht, kann sich die Feuerwehr nicht auf
den §35 StVO berufen, weder auf der Anfahrt zum GH, noch auf dem Weg
zur Einsatzstelle.
Die Aufgabe der direkten Gefahrenabwehr (Sichern der Gefahrenstelle)
wird bestimmungsgemäß von der Polizei übernommen. Eine Dringlichkeit
ist aus meiner Sicht nicht erkennbar, außer man will vermeiden, daß
alles eintrocknet/verdunstet, bis die FW eintrifft;-)
Post by Andreas Hirschberg
Auch die Verwendung der Begriffe "Gefahrenbereich"und "dringend
erforderliche Maßnahmen" iVm mit öffentlicher Straßenverkehr läßt mich
vermuten, daß es da um die hoheitliche Aufgabe der ggf. dringenden
Abwendung einer Gefahr für die öff. Sicherheit geht.
Gefahren für die öffentliche Sicherheit gibt es haufenweise. Das der
Feuerwehr zugehörige Tortenstückchen ist im Brandschutzgesetz genau
definiert. Alles andere, sofern nicht vom Brandschutzgesetz
ausdrücklich ausgeschlossen, ist nur im Rahmen der Amtshilfe als
besimmungsgenäß _nicht_ hoheitliche Aufgabe zu erledigen.
Post by Andreas Hirschberg
Post by Frank Scheffski
Oftmals werden Alarmierungen jeder Art zu jedem Mist von der
Wehrleitung eher begrüßt, denn abgelehnt.
Das mag sein, hat aber IMHO nix mit dem Thema zutun.
Doch und zwar dahingehend, daß jede Alarmierung zu jedem Sch...dreck
als ein weiterer Strich in der Einsatzstatistik begrüßt wird. Von der
Gaudi mal wieder mit tatütata durch den Ort heizen zu dürfen, ganz
abgesehen... BTSTGT :-/

MfG

Frank
Andreas Hirschberg
2005-02-20 21:25:10 UTC
Permalink
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Und Das Amtshilfeersuchen der Polizei zur Ölspurbeseitigung
resultiert daher in einer Alarmierung zu einem "Einsatz zur
Beseitigung einer gefährlichen Störung des öffentlichen
Straßenverkehrs". Punkt!
:-)
Da kann ich ansatzweise mitgehen, aber mit dem §35 StVO wird da nix.
Dann sehe ich schwarz dafür, daß die FW die Einsatzstelle im aus der
Verkehrsstörung resultierenden Stau überhaupt erreichen kann.
Post by Frank Scheffski
Die gefährliche Störung entsteht ja durch die glatte Stelle auf der
Straße. Diese Gefahr kann und muß von der Polizei mittels geeigneter
Absperrmaßnahmen beseitigt werden.
Die (durchaus nicht automagisch ungefährliche) Störung besteht auch
aufgrund der polizeilichen Sicherungs-/Sperrmaßnahmen weiter und kann
sich erheblich auf die öffentliche verkehrssicherheit auswirken. Das
werden wir hier am Mittwoch dank eines Buschigen Herrns aus USA wohl
erleben dürfen. :-(
Post by Frank Scheffski
Tausche die Ölspur mal gegen ein Kantholz, das auf der Überholspur
liegt und jeden Biker fürchtersamst darniederlegen kann. Wo bleibt
jetzt die Feuerwehr?
Das Kantholz kann die POL idR selbst entfernen, und somit die Ursache
der Störung als auch die SDtörung selbst beheben. Da macht Amtshilfe
keinen Sinn. Bei einer Ölspur o.ä. sieht das aber ggf. ganz anders
aus.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Echt? Keine FW-Alarmierung bei BMA-Einlauf? Wo gibt's denn sows?
Neineinnein.
Es wird vereinzelt _kurz_ gewartet, ob nicht noch jemand anruft und
den Alarm abbläst und es wird bei der Alarmdurchsage laut auf den
Umstand des BMA-Einlaufs hingewiesen.
Achso.
Post by Frank Scheffski
Beides ist eher suboptimal.
ACK.
Post by Frank Scheffski
Zwischen einem mutmaßlichen Brand und einer ganz sicher
_freiwilligen_ Aufgabe einer Feuerwehr liegt aber schon noch etwas.
Freiwillig? Einem Amtshilfe ersuchen (welches ja nur ergehen sollte,
wenn keine andere Maßnahme den erwünschten Zeit- Und Erfolgsrahmen
bietet) wird freiwillig folge geleistet (oder eben nicht)? B2fel.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Was aber seltenst funktionieren dürfte, da ja i.A. bei analoger
FME-Alarmierung anschließend der entsprechende Funkkanal abgehört
wird. Und dort kriegt man dann schnell mit, daß wegen BMA $Objekt
alarmiert worden ist.
Das ist am Ende nicht zu verhindern.
Letztlich bekommen aber nur solche Objekte eine BMA, bei denen ein
erhebliches Gefahrenpotential besteht, wenn es mal wirklich brennt.
IMHO sollte man hier daher keinen Schlendrian einreißen lassen.
Latürnich nicht. Es ist aber die Gefahr besteht nunmal leider.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Ja ebent. Eine Ölspuralamierung ist (auch) begründet.
Nein, höchstens im Rahmen der Amtshilfe.
Also ist sie begründet. Oder willst Du sagen, daß Amtshilfeersuchen
pauschal unbegründet sind und daher grundsätzlich abzulehnen sind?
Post by Frank Scheffski
Dann sind aber die Voraussetzungen für eine Alarmierung
(=dringlicher Einsatz) von vorn herein nicht gegeben.
Das halte ich, sorry, für Unsinn. Eine Amtshilfe ist doch nicht per
se, grundsätzlich immer und zwingend undringend. das kommt doch wohl
auf die Umstände des Einzelfalls an.
Post by Frank Scheffski
Pflichtaufgabe = hoheitliche Aufgabe
NAK. Es gibt auch Hoheitliche AUfagben, die gar nicht zu den AUfagben
der FW gehören. Es ist bleibt und dennoch eine hoheitliche AUfgabe.
Post by Frank Scheffski
Einige Brandschutzgesetze untersagen es sogar, Tätigkeiten
durchzuführen, die nicht zu den Pflichtaufgaben gehören, _wenn_ sie
dadurch die Einsatzbereitschaft gefähren.
Das ist ja auch grundsätzlich nicht verkehrt. Eine FW, deren
Einsatzkräfte aber im Regelfall erst aus der Umgebung
zusamengetrommelt werden müssen, gefährdet ihre Einsatzberaitschaft
für andere Dinge IMHO nicht, wenn sie schon im abzudeckenden
Einssatzbereich mit einer Ölspur beschäftigt sind. Da kann man im
Bedarfsfall ja zu dringlicheren Sachen abrücken und es bei den
Sperre-/Sicherunsmaßnahmen belassen.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Also ist bei Euch doch gerade so, daß Du davon ausgehen kannst, daß
wenn eine Alarmierung zu einer Ölspur erfolgt ist, dies nicht nur
eine hoheitliche Aufgabe darstellt, sondern zusätzlich eine gewisse
Dringlichkeit besitzt, weil ihr ja zu einer "nur Verschmutzung"
nicht alarmiert werdet. Nicht wahr?
Ich arbeite nicht in dem Landkreis, in dem ich in der FF tätig bin.
Gut, dann ersetze halt im obigen Absatz das "Euch"/"Ihr" durch den
Berecih von dem Du sprachst, für den das gilt.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Post by Frank Scheffski
Die Frage ob ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle verlassen soll,
um Arbeit zu verrichten, die nicht zu seinen Aufgaben gehört,
darf ruhig gestellt und diskutiert werden.
Aber nicht auf der Ebene des einzelnen FM(SB) oder einer einzelnen
Wehr.
Der einzelne FM leidet aber möglicherweise an seinem Arbeitsplatz
unter solchem Firlefanz. Diese Konsequenzen trägt er ganz alleine.
Ob wir uns das heutzutage leisten können, daß dieser FM dann den
ordentlichen Weg geht und austritt, wage ich zu bezweifeln.
Eben deswegen, darf es nicht auf der Ebene des einzelnen bleiben. Der
kann nix anderes machen, als sich für sich subjektiv zu entscheiden.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Es muß ausreichen, daß man nach billigem Ermessen von einer
Dringlichkeit ausgehen kann. Eben wie es bei BMA (Fehl-)Alarmen der
Fall ist.
Gut, da werden wir uns einig, da es letztlich nur um eine
Begriffsdefinition geht.
Dann kann die Debatte wegen Einigkeit beendete werden? :-)
Post by Frank Scheffski
Brandeinsatz ist definitiv dringlich, egal, ob der rote Hahn schon
aus dem Dach kuckt, oder nur eine BMA ausgelöst hat.
ACK.
Post by Frank Scheffski
Katze auf Baum,
Also das hat nun IMHO gar kein Einsatz für die FW zu sein. Spätestens,
wenn angeleitert wird, kommt die Katze eh von alleine herunter oder
flüchtet noch höher. ;-)
Post by Frank Scheffski
Ölspur, umgestürzter Baum,.... sind definitiv nicht dringlich.
NAK, das unterschreibe ich so pauschal nicht.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
|... die Sprachdurchsage eines analogen FME stellen in diesem Punkt
|Rechtssicherheit für die Anfahrt zum GH unter der Nutzung von
|Sonderechten dar.
wert?
Wenn in der Sprachdurchsage ein Begriff auftaucht, der die
Dringlichkeit des Einsatzes klar festlegt.
Ebent. Wenn das fehlt, muß sich der alarmierte drauf verlassen können,
daß er das nach seinem Ermessen entscheiden darf. Darauf wolte ich
hinaus.
Post by Frank Scheffski
"Menschenrettung" und "Feuer" wären zwei Beispiele. "Technische
Hilfeleistung" ist hingegen nur sinnfreies blabla.
Hier hat es sich eingebürgert (klappt leider nicht immer), daß bei
eindeutig dringlichen Sachen, die nicht anderweitig an
Alarmstichworten zu erkenenn sind (Beispiel für letzteres wäre
"Löschzugalarm Gesamtstadt"; da ist eh klar worum es geht [nämlich idR
um BMA-Einläufe <duck>]) mit "Achtung, Achtung" die Durchsage
einzuleiten; Undringliches ist dann nur "Leitstelle mit Durchsage".
Wenns mit dieser Regel mal nicht hinhaut, dann kann man ggf. an dem
was danach noch alamiert wird ebenfalls eine etwaige Dringlichkeit
erkennen: Zu ner Ölspur wird eher selten ein RTW in "Bereitstellung
FW" mitalarmiert. ;-)
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Gut. Nur: Das fehlen entsprechender Rechtssicherheit aufgrund des
Fehlens eines solchen Stichwortes darf IMHO nicht zu Lasten des
einzelnen FM(SB) gehen.
Dann muß er bei der Inanspruchnahme der Sonderrechte eben besonders
vorsichtig sein, wenn er sich nicht sicher ist, daß sie
_tatsächlich_ erforderlich sind.
Nein, NEIN, _-=*> N E I N ! <*=-_
Bei in Anspruchnahem von Sonderrechten muß er *immer* besonders
vorsichtig sein. Da *darf* kein Raum für ein noch vorsichtiger sein,
egal ob es sich im Nachhinein als gerchtfertigt oder nicht
herausstellt. IMNSHO. Hmpf.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Nicht der Wehrleitung, Nein. Zumindest nicht, wenn diese nicht
maßgeblichen Einfluß auf die alarmierende Leitstelle hat.
Den hat sie sehr wohl!
Hier nicht.
Post by Frank Scheffski
Der Brandschutz ist Aufgabe der Gemeinde und die Gemeinde kann bis
ins letzte Detail festlegen, wie sie zu welchem Ereignis und ob
überhaupt alarmiert werden will. Man AAO!
Die Leitstelle wird aber hier nicht durch die Gemeinde betrieben; das
ist Gesetzlich verordnet) Sache das kreises. Und da es auch
überörtliche Züge (zB. GABC) und FW mit Überregionalen
(Zusatz-)Aufgaben u.ä. gibt, ist auch die AAO nicht allein Sache einer
einzelnen FW.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Was anderes hatte ich nie gesagt. Du hattest diesem allerdings
zunächst widersprochen. :-P
Du meintest, $Einsatzgrund wird zur hoheitlichen Aufgabe sobald dazu
alarmiert wird. Dem ist nicht so.
Der alarmierte muß sich IMHo darauf verlassen dürfen, daß dem so ist,
sonst bricht wie gesagt alles zu sammen.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Achja? Eine Aufgabe verändert ihren Charakter allein dadurch, daß
sie nicht von A selbst durchgeführt wird, sondern er sich dazu B
zur (Amts-)Hilfe holt? B2fel.
Also nochmal ganz langsam.
Es gilt, die Aufgabe X zu bearbeiten, die gemäß §xx hoheitliche
Aufgabe der Behörde A ist.
Damit ist es grundsätzlich eine hoheitliche Aufgabe nach meinem
Verständnis.
Post by Frank Scheffski
Behörde A ist aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage, diese
Aufgabe X zu erledigen, weil es an Kräften oder Technik mangelt.
Nun stellt die Behörde A an die Behörde B ein Amtshilfeersuchen.
Es gilt also immer noch, die hoheitliche Aufgabe zu bearbeiten.
Post by Frank Scheffski
Die Behörde B erfüllt die Anforderungen an die Aufgabe X und tritt
in Aktion.
B erfüllt dann also eine hoheitliche Aufgabe in Amtshilfe für die
eigentlich für die AUfgabe zuständige behörde.
Post by Frank Scheffski
Wäre die Aufgabe X nun eine _hoheitliche Aufgabe_ der Behörde B,
dann hätte es keines Amtshilfeersuchens bedurft, weil sie ja von
vorn herein selbst dafür zuständig gewesen wäre.
Es ist und bleibt aber eine hoheitliche Aufgabe (von A) die B anstelle
von/ In Zusammenarbeit mit A bearbeitet. Dadurch wird die AUfgabe kein
Stück weniger hoheitlich, IMHO.
Post by Frank Scheffski
Es ist Kern des Amtshilfeersuchens, daß die ersuchte Behörde _eben
nicht_ zuständig ist, aber aus bestimmten Gründen zur Hilfe
herangezogen wird.
Zuständig ist aus meiner Sicht nicht gleichbedeutend mit hoheitlich.
Das jemand, der amtshilfe leistet, nicht originär für die AUfgabe
zuständig sein kann, ist selbstverständlich. Das ändert aber nix an
der Hoheitlichkeit der AUfgabe selbst.
Post by Frank Scheffski
Die Beseitigung der Ölspur ist Aufgabe des Straßenbaulastträgers und
somit dessen "hoheitliche Aufgabe".
Jemand der also im Nachrange oder in Amtshilfe als
"Verrichtungsgehilfe" fungiert erfüllt also eine hoheitliche AUfgabe.
QED. :-)
Post by Frank Scheffski
Freitag abend 22:00, der Bauhof und die Straßenmeisterei haben
längst Feierabend. Die Polizei muß also vor Ort, um die Sicherheit
zu gewährleisten und Maßnahmen einzuleiten, den ordnungsgemäßen
Zustand wieder herzustellen.
Sie erfüllt also demnach eine hoheitliche AUfgabe.
Post by Frank Scheffski
Jetzt _kann_ die Polizei, über die Leitstelle, per Amtshilfeersuchen
die Beseitigung der Verunreinigung an die örtliche FW übergeben.
Das ändert aber nichts daran, daß die Beseitigung der Ölspur eine
"hoheitliche Aufgabe" des Straßenbaulastträgers bleibt.
Es bleibt insbesondere eine *hoheitliche* Aufgabe, ja.
Post by Frank Scheffski
Da hier keine Gefahr im Sinne des Brandschutzgesetzes vorliegt, eine
hoheitliche Aufgabe sowieso nicht,
Du widersprichst Dir selbst.
Post by Frank Scheffski
kann sich die Feuerwehr nicht auf den §35 StVO berufen, weder auf
der Anfahrt zum GH, noch auf dem Weg zur Einsatzstelle.
Wie gelangt dann die FW durch den Stau aufgrund zB. einer Vollsperrung
zur Einsatzstelle um Amtshilfe leisten zu können?
Wieviele ZB. Auffahrunfälle im immer länger werdenden Stau will man
ertragen, wielange sollen Busse und Müllautos im stau stehen, bis Du
eine gewisse dringlichkeit der Störungsbeseitigung akzeptieren
würdest?
(Ja, ich übetreibe bewußt zur Verdeutlichung)
Post by Frank Scheffski
Die Aufgabe der direkten Gefahrenabwehr (Sichern der Gefahrenstelle)
wird bestimmungsgemäß von der Polizei übernommen.
Damit wird aber nur die Gefahr für den einzelnen gebbannt, der dann
nicht mehr auf der Ölspur verunfallen kann. Die Störung des Verkehrs
und damit der öffentlichen Ordnung kann nur mit der Beseitigung der
"Verunreinigung" selbst erfolgen. Und je nach Umständen ...
Post by Frank Scheffski
Eine Dringlichkeit ist aus meiner Sicht nicht erkennbar, außer man
will vermeiden, daß alles eintrocknet/verdunstet, bis die FW
eintrifft;-)
... kann das durchaus dringend sein/werden. Oft genug ist das nicht
der Fall, da gebe ich Dir recht (und ärgere mich selbst dann drüber) -
aber vom grundsatz her kann ich Dir nicht zustimmen.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Auch die Verwendung der Begriffe "Gefahrenbereich"und "dringend
erforderliche Maßnahmen" iVm mit öffentlicher Straßenverkehr läßt
mich vermuten, daß es da um die hoheitliche Aufgabe der ggf.
dringenden Abwendung einer Gefahr für die öff. Sicherheit geht.
Gefahren für die öffentliche Sicherheit gibt es haufenweise.
Ebent. Deren Abwehr/Beseitigung ist idR eine hoheitliche Aufgabe,
unabhängig davon wer im einzelnen für was zuständig ist.
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Post by Frank Scheffski
Oftmals werden Alarmierungen jeder Art zu jedem Mist von der
Wehrleitung eher begrüßt, denn abgelehnt.
Das mag sein, hat aber IMHO nix mit dem Thema zutun.
Doch und zwar dahingehend, daß jede Alarmierung zu jedem Sch...dreck
als ein weiterer Strich in der Einsatzstatistik begrüßt wird. Von
der Gaudi mal wieder mit tatütata durch den Ort heizen zu dürfen,
ganz abgesehen... BTSTGT :-/
Das kann und will ich nicht in ABrede stellen. Aber mit dem Thema hat
es trotzdem nix zu tun.

Bis neulich,
Andi
Guido Lobermann
2005-02-21 00:12:06 UTC
Permalink
On Sun, 20 Feb 2005 22:25:10 +0100, "Andreas Hirschberg"
Post by Andreas Hirschberg
Das Kantholz kann die POL idR selbst entfernen, und somit die Ursache
der Störung als auch die SDtörung selbst beheben. Da macht Amtshilfe
keinen Sinn. Bei einer Ölspur o.ä. sieht das aber ggf. ganz anders
aus.
Hmmm ... wieso kann die Pol eine Ölspur nicht selbst beseitigen? Etwa
deshalb, weil sie kein Ölbindemittel auf dem FuStrW mitführt? Dann
wäre es als Amtshilfe ja ausreichend, einen Sack Bindemittel zur Est
zu bringen und wieder abzurücken. Einen Besen hat die Pol dabei und
das Bindemittel kann vermutlich auch ein PK in den Asphalt
einmassieren. ;-)

Eine *richtige* Reinigung der Straße kann die FW auch nicht erledigen
und auch nicht die Wiederbefahrbarkeit feststellen. Also ist die FW
i.d.R. keine geeignete Behörde für die verlangte Amtshilfe (weil nicht
kompetent).

Erich Kirchmayer
2005-02-20 20:29:49 UTC
Permalink
Hi,
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Wenn dem so wäre, könnte man es sich sparen, die roten Autos mit
SoSi auszustatten, denn sie dürften es nie verwenden.
Es besteht beim Einsteigen in das _Einstzfahrzeug_ durchaus die
Möglichkeit, mit der Leitstelle in Kontakt zu treten, den genauen
Einsatzgrund zu erfahren und dann in einer Einzelfallentscheidung
über die Inanspruchnahme von Sonderrechten bzw. Wegerecht zu
entscheiden. Der normale FM(SB) hat diese Möglichkeit beim
Einsteigen in sein Privatfahrzeug nicht.
Es gibt Alarmierungssysteme, die Klartext (also das Alarmstichwort
und/oder andere Informationen) darstellen. Darauf basierend kan eine
Einsatzkraft durchaus für sich bzw. seine Anfahrt etc. Rückschlüsse
ziehen. Selbst bei der oft zitierten Ölspur liessen sich Kategorieen
schaffen, die auf die Dringlichkeit hinweisen (Ölspur - Beseitigung
(nicht dringend), Ölspur - Absicherung (dringend) oder Ölspur - Alarm
(sehr dringend, warum auch immer) und entsprechend übermittelt werden.

Solange noch mit analogen Meldern mit 1-2 Schleifen (Pageboy, BMD usw.)
oder gar nur Sirene alarmiert wird, solange wird das auch nix
G´scheites. (obwohl es auch da geht: Wir hatten früher (eigenständiger
priv. RD) nur Melder mit einer Schleife und ohne Durchsage. 1x auslösen
bedeutete "eilt nicht" (KTP oder Einsatz ohne Sonder) und 2x direkt
hintereinander auslösen war "Notfall")
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Nein, das vorleigen einer hoheitlichen Aufgabe kann in den meisten
Fällen einfach nur nach menschlichem ermessen vermutet werden. Und
das muß genügen: Wenn die BMA auslöst, vermute ich einen Brand,
auch wenn tatsächlich der Koch nur zuviel Dampf in seiner Küche
produziert hat.
BMA-Auslösung => Brandeinsatz.
Nur gibt´s halt BMA´s, bei denen eine Meldung rein statistisch zu 99%
ein Fehlalarm ist. Es gibt wohl keine BMA, die zu 100% _sicher_ nur
Brände erkennt.

Gruß

Erich
--
Wieviel Sauerstoff? "Je blau desto mehr"
Thomas Hochstein
2005-02-20 23:02:11 UTC
Permalink
Post by Erich Kirchmayer
(obwohl es auch da geht: Wir hatten früher (eigenständiger
priv. RD) nur Melder mit einer Schleife und ohne Durchsage. 1x auslösen
bedeutete "eilt nicht" (KTP oder Einsatz ohne Sonder) und 2x direkt
hintereinander auslösen war "Notfall")
Ja, so war das hier auch üblich, statt zweiter Alarmierung allerdings
die Auslösung mit dem Doppelton, der eigentlich zur Sirenenalarmierung
vorgesehen ist. Klappte prima.

-thh
--
Thomas Hochstein * ***@mail.th-h.de * http://www.th-h.de/
Schreiberliste und FAQ von d.e.n.: http://www.th-h.de/den/
Bitte vor Fragen zu vermutlich häufiger kommenden Themen
einen Blick in die FAQ werfen! --- Danke. :)
Bernhard Nowotny
2005-02-19 16:02:12 UTC
Permalink
Post by Andreas Hirschberg
Post by Frank Scheffski
Hier gibt es reichlich Ländereien, die analog aus der Sprachkonserve
mit "Hier Leitstelle $, EINSATZ!" alarmieren, oder bei der digitalen
Alarmierung in Brandeinsatz und TH unterscheiden.
Es hat alles seine zwei Seiten: wenn durchgesagt würde "Ölspur" oder
"BMA-einlauf XY" kann es passieren, daß dann gar keiner mehr käme ("Is
ja eh nix; dafür verlasse ich meinen Arbeitsplatz nicht!"). Das ist
nicht viel besser.
Wie wäre es da mit einer Art Dienstplan für $KLEINZEUG? Dass also
der "Kleinalarmtrupp" mit 2-4 rotierend eingeteilt wird und eben
bei so Zeug dann rausfährt während die anderen im Bett/am Arbeitsplatz
bleiben. Damit könnte man die Akzeptanz deutlich erhöhen, IMHO.

Der Dienstplan ist zwar ein bisserl aufwändig, aber das schaffen
andere HiOrgs ja auch.

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Andreas Hirschberg
2005-02-20 21:31:01 UTC
Permalink
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hirschberg
Es hat alles seine zwei Seiten: wenn durchgesagt würde "Ölspur"
oder "BMA-einlauf XY" kann es passieren, daß dann gar keiner mehr
käme ("Is ja eh nix; dafür verlasse ich meinen Arbeitsplatz
nicht!"). Das ist nicht viel besser.
Wie wäre es da mit einer Art Dienstplan für $KLEINZEUG? Dass also
der "Kleinalarmtrupp" mit 2-4 rotierend eingeteilt wird und eben
bei so Zeug dann rausfährt während die anderen im Bett/am
Arbeitsplatz bleiben. Damit könnte man die Akzeptanz deutlich
erhöhen, IMHO.
Das funktioniert nur soweit, wie einerseits eine entsprechende
Personaldecke da ist und so kleinkram derart häufig vorkommt, daß es
sich nicht darüber regelt, daß der einzelen selbst entscheidet, daß er
halt heute nicht kommt. Ich gehe einfach mal davon aus, daß es dort,
wo es Sinn macht, entsprechend organisiert wird.
Und für BMA-Einläufe geht das gerade schon gar nicht, weil man es sich
einfach nicht erleuben kann, den Fehlalarm als Standard anzusehen und
nur mit ner Handvoll Leuten anzurücken. Wenns nämlich kein Fehlalarm
ist, steht man dann ziemlich besch..eiden da.

Bis neulich,
Andi
Bernhard Nowotny
2005-02-20 22:41:11 UTC
Permalink
Post by Andreas Hirschberg
Und für BMA-Einläufe geht das gerade schon gar nicht, weil man es sich
einfach nicht erleuben kann, den Fehlalarm als Standard anzusehen und
nur mit ner Handvoll Leuten anzurücken. Wenns nämlich kein Fehlalarm
ist, steht man dann ziemlich besch..eiden da.
Eigentlich klar. Das meinte ich auch nicht mit $KLEINZEUG. Obwohl ich
schon folgendes erlebt habe:

<story size="mini">
Eines Samstages (!) ruft die Feuerwehr (in Gestalt einer oberen
Führungskraft) bei mir (!) privat (!) an: "Du arbeitest Doch bei $FIRMA,
wir haben da einen Brandalarm, kannst Du mal nachsehen?".

Diese Firma war bei Feuerwehrs ein wenig gefürchtet, weil dort halt
Gentechnik draufstand und einiges an Laborchemikalien gelagert war. Laut
Auskunft des Lagerleiters zwar soweit ungefährlich, dennoch in auslauf-
und explosionssicherem Bunkerraum gelagert. Ich glaube, es war ziemlich
brennbar. Vor allem aber teuer (1000 EUR pro 100 Milliliter oder so).

Und in diesem Zusammenhang muss man sich das auf der Zunge zergehen
lassen: die rufen erstmal mich an! Am Samstag. Ich wohne (und das
wusste der Anrufer) etwa 20km von dieser Firma entfernt. Und habe
außerdem keinen blassen Schimmer von Chemie/Biologie, noch war ich
irgendwie Sicherheitsbeauftragter oä. Auch das wusste der Anrufer.

Naja, ich hab' meinen Chef privat angerufen, der im gleichen Ort wie
$FIRMA wohnt und ihn gebeten, doch mal zur Klärung der Sache bei der
Feuerwehr zurückzurufen. Letztendlich war er dann zusammen mit einem
Löschzug vor Ort und hat festgestellt, dass die neue BMA in der
Tiefgarage fehlausgelöst hat. Achja: Feuerwehrschlüsselkasten etc. war
selbstverständlich vorhanden.

Keine Ahnung, was die FW geritten hat, mich anzurufen. Die wollten da
wohl nicht alleine rein, weil sie Angst hatten, dass sie dann
irgendwelchen genmanipulierten Monstern begegnen. Dabei war das nur das
Technik-Gebäude mit der Service-Abteilung (und eben dem
Chemikalien-Lager), das Laborgebäude ist in der Nachbarschaft. Und auch
da ist ausser ein paar DNA-Schnipseln und ein paar Blutproben kein
ungewöhnlicher Genhaufen zuhause.

OK, manche der dortigen Kollegen sind/waren schon ein wenig furcht-
einflößend im Dunkeln. :)

</story>

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Andreas Hirschberg
2005-02-20 23:04:24 UTC
Permalink
Post by Bernhard Nowotny
<story size="mini">
"mini" aber nur für Deien Verhältnisse ... <beg'n'duck>
Post by Bernhard Nowotny
Naja, ich hab' meinen Chef privat angerufen, der im gleichen Ort wie
$FIRMA wohnt und ihn gebeten, doch mal zur Klärung der Sache bei der
Feuerwehr zurückzurufen. Letztendlich war er dann zusammen mit einem
Löschzug vor Ort und hat festgestellt, dass die neue BMA in der
Tiefgarage fehlausgelöst hat. Achja: Feuerwehrschlüsselkasten etc.
war selbstverständlich vorhanden.
Na dann ist die Sachlage doch klar: alarmiert wird der GABC-Zug mit
allem drum und dran wegen der biologischen/chemischen Gefahren des
Objektes - und bezahlen muß dann die Firma wegen des Fehlalarms. ;-)

SCNR,
An'just kidding'di
Patrick Hündgen
2005-02-20 19:25:27 UTC
Permalink
Post by Andreas Hirschberg
Post by Frank Scheffski
Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten auf der Anfahrt zum GH,
ist es Voraussetzung, daß man _sicher_ von einer Dringlichkeit des
Einsatzes ausgehen kann.
Dann dürfte bzw. könnte man *nie* Sonderrechte in Anspruch nehmen,
dann die tatsächliche Dringlichkeit eines konkreten (u.U.
Fehl-)Alarmes kann der alarmierte idR gar nicht erkennen.
"Nie" halte ich für etwas hoch gegriffen, aber ich darf mal aus dem
OLG-Text zitieren:
"nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung
nach Notstandsgesichtspunkten"
Das ist schon ziemlich eng gefasst und weit weg von "immer wenn die
Sirene heult", ja.
Post by Andreas Hirschberg
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Ob Du oder ich eine Ölspur als eine nachsorgend zu bekämpfende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ansehen, kann da
doch keine Rolle spielen.
Es gibt dazu auch verläßlichere Quellen, als uns beide ;-)
Offensichtlich teilen diese aber Deine Ansicht nicht, sonst gäbe es
keine Alarmierungen wegen Ölspur.
Ack, siehe anderes Posting. Ob das gut ist, sei mal dahingestellt.
Post by Andreas Hirschberg
Nochmal: Sowie alarmiert worden ist, muß ich als alarmierter mich auf
den Rechtsschein der hoheitlichen Aufgabe, der dadurch gesetzt wird,
verlassen können, selbst wenn der alarmierende sich im Irrtum befunden
haben mag. Sonst bricht das ganze System IMNSHO nämlich zusammen.
Soweit ACK, obwohl selbst das mancherorts anzuzweifeln wäre (von 20
Einsätzen im Jahr, 16 a la "Baum auf Garage" "10cm Wasser im Keller"
etc.). Das heißt dann aber noch nicht, daß ich auch immer davon ausgehen
kann, daß diese hoheitliche Aufgabe SO dringend ist, daß ich nach oben
zitierter Abwägung nun Sonderrechte beanspruchen kann.
--
mkG
Patrick Hündgen
FF Brühl ( http://www.feuerwehr-bruehl.de )
Ich gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
Andreas Hirschberg
2005-02-20 22:19:32 UTC
Permalink
Post by Patrick Hündgen
Post by Andreas Hirschberg
Post by Frank Scheffski
Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten auf der Anfahrt zum
GH, ist es Voraussetzung, daß man _sicher_ von einer
Dringlichkeit des Einsatzes ausgehen kann.
Dann dürfte bzw. könnte man *nie* Sonderrechte in Anspruch nehmen,
dann die tatsächliche Dringlichkeit eines konkreten (u.U.
Fehl-)Alarmes kann der alarmierte idR gar nicht erkennen.
"Nie" halte ich für etwas hoch gegriffen,
Ich bin auch mit "fast nie" einverstanden. ;-)
Post by Patrick Hündgen
"nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen
Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten"
Das ist schon ziemlich eng gefasst und weit weg von "immer wenn die
Sirene heult", ja.
Auch das kann man so pauchal nicht sagen: Hier bei mir zB. gibt es
kein sichereres Zeichen für Dringlichkeit als einen Sirenen-Alarm (von
der Überprüfung der Steueranlagen mal abgesehen), da hier sonst nur
"still" über FME alarmiert wird.
Post by Patrick Hündgen
Post by Andreas Hirschberg
Nochmal: Sowie alarmiert worden ist, muß ich als alarmierter mich
auf den Rechtsschein der hoheitlichen Aufgabe, der dadurch gesetzt
wird, verlassen können, selbst wenn der alarmierende sich im
Irrtum befunden haben mag. Sonst bricht das ganze System IMNSHO
nämlich zusammen.
Soweit ACK, obwohl selbst das mancherorts anzuzweifeln wäre (von 20
Einsätzen im Jahr, 16 a la "Baum auf Garage" "10cm Wasser im Keller"
etc.). Das heißt dann aber noch nicht, daß ich auch immer davon
ausgehen kann, daß diese hoheitliche Aufgabe SO dringend ist, daß
ich nach oben zitierter Abwägung nun Sonderrechte beanspruchen kann.
Nein, latürnich nicht. Wenn aber es dem Alarmierten aufgrund der
Alarmierung nicht ersichtlich ist, worum es konkret geht, dann muß es
ihm IMHO zugestanden sein, daß er sich ggf. pro Sonderrecht
entscheidet und dann auch - sofern er die Sonderrechte sorgsamst
ausgeübt hat - darin geschützt ist.
Also zB. an ne rote Ampel kommt, und die entsprechende Kreuzung trotz
Rotlicht überquert, nachdem er angehalten und sich überzeugt hat, daß
niemand da ist, dem Vorrang einzuräumen wäre, also niemand tatsächlich
gefährdet wird. Da kann es IMHO nicht angehen, daß er hinterher einen
qualifizierten Rotlichtverstoß zu verbüßen hat, weil er angezeigt/
geblitzt wurde und sich herausgestellt hat, daß gar kein dringender
Einsatz sondern nur ne olle Ölspur oder ein Fehlalarm vorgelegen hat.

Bis neulich,
Andi
Patrick Hündgen
2005-02-20 19:28:32 UTC
Permalink
Post by Frank Scheffski
Post by Andreas Hirschberg
Sehe ich ähnlich: Eine Ölspur ist jedenfalls offensichtlich eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (= hoheitliche
Aufgabe), wenn die Feuerwehr alarmiert wird, sie zu entfernen.
Die Beseitigung einer Ölspur im Sinne einer Straßenverschmutzung ist
keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr, sondern des jeweiligen
Straßenbaulastträgers.
Erst eine drohende Umweltgefährdung (=Eindringen größerer Mengen
Mineralölprodukte in Erdreich und/oder Gewässer) stellt einen
Einsatzgrund für die Feuerwehr und somit eine hoheitliche Aufgabe dar.
Du hast zwar selber auf Dokumente von dieser Seite verwiesen, kennst
aber
http://www.ralf-fischer-fredeburg.de/oelvgkoeln.pdf
scheinbar noch nicht :-)
Allerdings mit "nettem" Kommentar dazu.
--
mkG
Patrick Hündgen
FF Brühl ( http://www.feuerwehr-bruehl.de )
Ich gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
Patrick Hündgen
2005-02-17 23:40:56 UTC
Permalink
Post by Bernhard Nowotny
"zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben" erschlägt einfach die
zahlreichen Aufgaben einer FW.
"Menschenleben/gesundheitliche Schäden" beschreibt
die Notwendigkeit für den Rettungsdienst ausreichend.
Prima um den heißen Brei herumgeredet ;-)
Ich schrieb ja von konkreten Vergleichen/Beispielen, derer mir spontan
gerade keine einfielen.
Post by Bernhard Nowotny
| §36 StVO
Habe ich wohl gelesen.
Post by Bernhard Nowotny
Halte ich jetzt zum Thema "Polizisten dürfen Fahrzeuge anhalten" für
alles andere als schwammig. Sie dürfen. Nicht nach §35, aber sehr
wohl nach §36.
Hat auch niemand bezweifelt. Es ging hier in der Zitatfolge aber um
Olivers Aussage

"b2) Polizei.
Ich meine, Polizei darf sich ja ihre Rechte auch _erzwingen_. Wie
sollten
sie sonst ein Fahrzeug stoppen können."

Wenn der Fahrer eines Fzg. §36 nicht befolgt ist das genauso wie wenn er
§38 nicht befolgt. Erstmal -> Pech, dann evt. -> andere
Rechtsvorschriften greifen
Post by Bernhard Nowotny
Post by Patrick Hündgen
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
gedaehrdet/genoetigt werden darf. Wenn ich als FFler mit dem
Privatfahrzeug zum Feuerwehrhaus fahre habe ich auch Sonderrechte,
weil ich eine hohheitliche Aufgabe habe, wenns zum Einsatz geht
Das ist strittig und IMHO noch nirgends entschieden.
Das ist IMHO nicht mehr strittig, OLGerichtlich bestätigt und in den
letzten Jahren nirgends mehr anders entschieden worden. Mitlerweile
Lehrmeinung an den meisten (allen?) Fw-Schulen.
Dass es an FW-Schulen Lehrmeinung ist, ist ja klar.
Nein. Noch vor ~10 Jahren habe ich bei meiner Ausbildung ganz anderes zu
hören bekommen (Sonderrechte NUR im Fw-Auto mit blauen Lampen).
Post by Bernhard Nowotny
Aber ich habe
schon von diversen Fachschulausbildern (auch an FW-Schulen) horrenden
Unsinn gehört. Da ist mein Vertrauen in solche Interpretationen nicht
sehr hoch, gerade wenn es um kritische Bereiche geht.
Unser stv. Vorsitzender des LFV, der dazu u.a. schreibt
(http://www.ralf-fischer-fredeburg.de/rh68.htm), ist selber Richter und
das erwähnte OLG-Urteil (iirc im süddeutschen Raum) ist noch nicht so
alt (~5a).
Post by Bernhard Nowotny
Kannst Du das Urteil belegen? Ich habe noch nie einen Beleg bekommen,
wenn ich danach gefragt habe.
Toll, gerade wollte ich dazu aus der Erinnerung schreiben, aber was
google nicht alles findet. Nichtmal so lange her, wie ich dachte:
Geschäftsnummern: 4 Ss 71/2002 und 4 Ss 72/2002 OLG Stuttgart
http://www.autokiste.de/psg/0302/1832.htm
"Die von der Staatsanwaltschaft Tübingen zur grundsätzlichen Klärung der
Rechtsfrage eingelegten Rechtsbeschwerden ließ der 4. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Stuttgart zur Fortbildung des Rechts und zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Mit Beschlüssen vom 26.
April 2002 wurden die Rechtsbeschwerden als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des Senats stehen dem Betroffenen, der als Angehöriger
einer Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem
privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, grundsätzlich die Sonderrechte des
§ 35 Abs. 1 StVO zu, die aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit
ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall
bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden
dürften, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten
sei (§ 35 Abs.1, Abs. 8 StVO)."
Post by Bernhard Nowotny
Hierzu gibt's ein Rechtsgutachten des BRK... :)
Der Helfer eines Notfall-Dienstes kann davon ausgehen, dass eine
Sirenen/FME-Alarmierung (wenn es die Notfall-Schleife ist) die
unaufschiebbare Anfahrt rechtfertigt.
Dass es beim RK Lehrmeinung ist, ist ja klar.
Aber ich habe
schon von diversen Fachschulausbildern (auch an RK-Schulen) horrenden
Unsinn gehört. Da ist mein Vertrauen in solche Interpretationen nicht
sehr hoch, gerade wenn es um kritische Bereiche geht.
Merkst Du was?
Post by Bernhard Nowotny
Post by Patrick Hündgen
Insofern macht
es die StVO hier "der Feuerwehr" schon einfacher.
Das letztere halte ich eben für fraglich. Wieso sollte man wegen einer
Ölspur andere Rechtsgüter verletzen dürfen, wenn nicht §16 OWiG greift?
Entweder ist sie eine Gefahr, dann ja oder nicht, dann nicht. Da
würde IMHO auch eine Anwendbarkeit des §35 StVO nichts ändern.
Doch, denn im Gegensatz zum OWiG wird hier keine so genaue Abwägung
gefordert, die voraussetzt, daß ich die Gefahr kenne -was den meisten
Leuten mit Nur-Ton-Melder nicht möglich ist- und erkennen kann, daß
diese "nicht anders abwendbar" ist -was ich nämlich als meist für die
Masse der Leute nicht gegeben sehen- (niemand ist unersetzlich).
Gefahr/keine Gefahr ist zu schwarz/weiß-malerisch.
--
mkG
Patrick Hündgen
FF Brühl ( http://www.feuerwehr-bruehl.de )
Ich gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
Bernhard Nowotny
2005-02-18 09:44:38 UTC
Permalink
Post by Patrick Hündgen
Post by Bernhard Nowotny
"zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben" erschlägt einfach die
zahlreichen Aufgaben einer FW.
"Menschenleben/gesundheitliche Schäden" beschreibt
die Notwendigkeit für den Rettungsdienst ausreichend.
Prima um den heißen Brei herumgeredet ;-)
Danke. :)
Post by Patrick Hündgen
Ich schrieb ja von konkreten Vergleichen/Beispielen, derer mir spontan
gerade keine einfielen.
Dann überleg' mal. Ich würde dazu zB. konkret die Rettung von
Tieren zählen. Bei der FW könnte man da eine hoheitliche Aufgabe
konstruieren, wer würde es denn sonst machen (ich denke dabei
weniger an die Katze auf dem Baum sondern eher an das Pferd,
das quer auf der Strasse liegt).

Bezüglich RD ist das eben kein Menschenleben oder schwerer
gesundheitlicher Schäden (ich gehe mal davon aus, dass damit
auch "beim Menschen" gemeint ist).
Post by Patrick Hündgen
Post by Bernhard Nowotny
| §36 StVO
Halte ich jetzt zum Thema "Polizisten dürfen Fahrzeuge anhalten" für
alles andere als schwammig. Sie dürfen. Nicht nach §35, aber sehr
wohl nach §36.
Hat auch niemand bezweifelt. Es ging hier in der Zitatfolge aber um
Olivers Aussage
Die ich im nächsten Absatz berücksichtigt habe. Oliver hatte zwei
Sätze, ich bin auf beide eingegangen. Du nur auf einen.
Post by Patrick Hündgen
Wenn der Fahrer eines Fzg. §36 nicht befolgt ist das genauso wie wenn er
§38 nicht befolgt. Erstmal -> Pech, dann evt. -> andere
Rechtsvorschriften greifen
Die Polizei darf gem §36 StVO Fahrzeuge anhalten, FW/RD nicht (im Sinne
der StVO). Dass sie das aufgrund anderer Rechtsnormen auch durchsetzen
darf, ist der zweite Aspekt.

Insgesamt sind wir uns wohl einig.
Post by Patrick Hündgen
Post by Bernhard Nowotny
Post by Patrick Hündgen
Das ist IMHO nicht mehr strittig, OLGerichtlich bestätigt und in den
letzten Jahren nirgends mehr anders entschieden worden. Mitlerweile
Lehrmeinung an den meisten (allen?) Fw-Schulen.
Dass es an FW-Schulen Lehrmeinung ist, ist ja klar.
Nein. Noch vor ~10 Jahren habe ich bei meiner Ausbildung ganz anderes zu
hören bekommen (Sonderrechte NUR im Fw-Auto mit blauen Lampen).
Dass sich Lehrmeinungen ändern, ist ja klar. :)#
Post by Patrick Hündgen
Post by Bernhard Nowotny
Aber ich habe
schon von diversen Fachschulausbildern (auch an FW-Schulen) horrenden
Unsinn gehört. Da ist mein Vertrauen in solche Interpretationen nicht
sehr hoch, gerade wenn es um kritische Bereiche geht.
Unser stv. Vorsitzender des LFV, der dazu u.a. schreibt
(http://www.ralf-fischer-fredeburg.de/rh68.htm), ist selber Richter und
das erwähnte OLG-Urteil (iirc im süddeutschen Raum) ist noch nicht so
alt (~5a).
Das bei genauerem Durchlesen aber auch nicht so eindeutig auf $35 StVO
abzielt. Ist das schon jemand kompetenterem als mir aufgefallen? Siehe
meine Antwort auf Thomas' Posting.
Post by Patrick Hündgen
Post by Bernhard Nowotny
Kannst Du das Urteil belegen? Ich habe noch nie einen Beleg bekommen,
wenn ich danach gefragt habe.
Toll, gerade wollte ich dazu aus der Erinnerung schreiben, aber was
Geschäftsnummern: 4 Ss 71/2002 und 4 Ss 72/2002 OLG Stuttgart
http://www.autokiste.de/psg/0302/1832.htm
[...]
Post by Patrick Hündgen
Nach Auffassung des Senats stehen dem Betroffenen, der als Angehöriger
einer Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem
privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, grundsätzlich die Sonderrechte des
§ 35 Abs. 1 StVO zu, die aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit
ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall
bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden
dürften, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten
sei (§ 35 Abs.1, Abs. 8 StVO)."
Was ich da aber komisch finde, ist der letzte Absatz (wie auch in meinem
Kommentar zum Urteil dargestellt):
| Unabhängig davon hätten sich beide Betroffene in einem unvermeidbaren
| Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG befunden, da sie durch die
| Schulungen der Feuerwehr und aufgrund schriftlicher Unterlagen der
| Polizei der Auffassung waren, dass sie bei ihrer Fahrt Sonderrechte
| nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können, wenn sie niemanden
| gefährden, was nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Fall war.
| Es habe ihnen damit jedenfalls die Einsicht gefehlt, etwas Unerlaubtes
| zu tun. Dafür spreche auch, dass sie mit Schildern auf den Einsatz
| hingewiesen hätten. Weil diese Ansicht auf der Auskunft kompetenter
| Stellen beruht habe, sei der Irrtum nicht vermeidbar gewesen.

Zusammengefasst lautet das Urteil des OLG Stuttgart doch so:
1. Es war (in engen Grenzen) erlaubt, §35 StVO in Anspruch zu nehmen.
2. Es gibt 1000 andere Rechtsauffassungen, die darin zitiert werden
(und in der konkreten Sache als nicht anwendbar betrachtet werden).
3. Die Frage, ob dem Betroffenen die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO
zustehen, war nicht entscheidungserheblich.
4. Es gilt eigentlich §§ 11(1), 16 OWiG
5. Der FM war entsprechend geschult und kann auf Verbotsirrtum
pochen - demnach hat war es aber verboten, §35 StVO in Anspruch
zu nehmen (wieso wäre er sonst im Verbotsirrtum?)

Für _eindeutig_ halte ich das nicht, insbesondere den Widerspruch
zwischen 1 und 5. Das OLG windet sich ganz gut raus, indem es den $35
für "nicht entscheidungserheblich" befindet (3). Dem OLG ist die Sache
auch nicht ganz geheuer, was sich in 2 ausdrückt. Und 4 sage ich ja die
ganze Zeit. :)
Post by Patrick Hündgen
Post by Bernhard Nowotny
Hierzu gibt's ein Rechtsgutachten des BRK... :)
Der Helfer eines Notfall-Dienstes kann davon ausgehen, dass eine
Sirenen/FME-Alarmierung (wenn es die Notfall-Schleife ist) die
unaufschiebbare Anfahrt rechtfertigt.
Dass es beim RK Lehrmeinung ist, ist ja klar.
Da ist der ziemlich sichere §16 OWiG im Gegensatz zum strittigen §35
StVO gemeint.
Post by Patrick Hündgen
Aber ich habe
schon von diversen Fachschulausbildern (auch an RK-Schulen) horrenden
Unsinn gehört. Da ist mein Vertrauen in solche Interpretationen nicht
sehr hoch, gerade wenn es um kritische Bereiche geht.
Merkst Du was?
Es ist ein Unterschied, ob das ein Jurist schriftlich verzapft oder ein
nicht-juristischer Ausbilder mündlich von sich gibt. Das ist übrigens
auch am og. OLG-Urteil zu sehen, dass den Verbotsirrtum aufgrund
schriftlicher (!) Schulungsnachweise zugesteht.
Post by Patrick Hündgen
Post by Bernhard Nowotny
Post by Patrick Hündgen
Insofern macht
es die StVO hier "der Feuerwehr" schon einfacher.
Das letztere halte ich eben für fraglich. Wieso sollte man wegen einer
Ölspur andere Rechtsgüter verletzen dürfen, wenn nicht §16 OWiG greift?
Entweder ist sie eine Gefahr, dann ja oder nicht, dann nicht. Da
würde IMHO auch eine Anwendbarkeit des §35 StVO nichts ändern.
Doch, denn im Gegensatz zum OWiG wird hier keine so genaue Abwägung
gefordert, die voraussetzt, daß ich die Gefahr kenne -was den meisten
Das eben nicht. Wenn ein Alarm kommt, bei dem technisch keine
Abstufung möglich ist, dann kann der Helfer davon ausgehen, dass eine
entsprechende Gefahr vorliegt, die sein unverzügliches Erscheinen
erfordert. Auch nach §16 OWiG (so sagt es zumindest das Rechtsgutachten
des BRK).

Wenn es keine Alarmschleife für Kleineinsatz gibt oder wenn die
Feuerwehr überhaupt zu unwichtigem Zeugs rausgepfiffen wird,
dann ist das erstmal ein Organisationsproblem und keine "hoheitliche
Aufgabe".

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Thomas Hochstein
2005-02-18 18:55:57 UTC
Permalink
Post by Bernhard Nowotny
Das bei genauerem Durchlesen aber auch nicht so eindeutig auf $35 StVO
abzielt.
Es stellt - als obiter dictum, also nicht entscheidungstragend und
damit strenggenommen überflüssig *g* - sogar sehr ausführlich darauf
ab, gründet die Entscheidung dann aber auf eine andere Begründung, aus
Post by Bernhard Nowotny
1. Es war (in engen Grenzen) erlaubt, §35 StVO in Anspruch zu nehmen.
Ja.
Post by Bernhard Nowotny
2. Es gibt 1000 andere Rechtsauffassungen, die darin zitiert werden
(und in der konkreten Sache als nicht anwendbar betrachtet werden).
Nein. Es gibt vorwiegend dieselbe Rechtsauffassung, aber das OLG
Frankfurt hat eine andere. Und deshalb ...
Post by Bernhard Nowotny
3. Die Frage, ob dem Betroffenen die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO
zustehen, war nicht entscheidungserheblich.
... gründet man die Entscheidung lieber nicht auf diese Frage. :)
Post by Bernhard Nowotny
4. Es gilt eigentlich §§ 11(1), 16 OWiG
Nicht eigentlich, aber *jedenfalls*, und daher kommt es hier auf den §
35 StVO nicht mehr an.
Post by Bernhard Nowotny
5. Der FM war entsprechend geschult und kann
... jedenfalls (!) ...
Post by Bernhard Nowotny
auf Verbotsirrtum
pochen - demnach hat war es aber verboten, §35 StVO in Anspruch
zu nehmen (wieso wäre er sonst im Verbotsirrtum?)
Nein, selbst wenn es verboten wäre - was der Senat nicht so sieht,
aber offen läßt -, selbst dann wäre es hier ein Verbotsirrtum. Daher
kommt es für die Entscheidung des Einzelfalles nicht darauf an, ob es
nun verboten ist oder nicht.
Post by Bernhard Nowotny
Für _eindeutig_ halte ich das nicht, insbesondere den Widerspruch
zwischen 1 und 5. Das OLG windet sich ganz gut raus, indem es den $35
für "nicht entscheidungserheblich" befindet (3). Dem OLG ist die Sache
auch nicht ganz geheuer, was sich in 2 ausdrückt.
Dem OLG ist die Sache völlig geheuer. Klarer kann man das kaum mehr
darstellen; schon deshalb, weil ja diese ganzen Ausführungen
jedenfalls in dieser Breite überflüssig sind - nur für die Begründung
des Verbotsirrtums hätte es diese Ausführlichkeit nicht gebraucht.

Es begründet seine Entscheidung rein aus prozessualen Gründen anders.
Post by Bernhard Nowotny
Post by Patrick Hündgen
Dass es beim RK Lehrmeinung ist, ist ja klar.
Da ist der ziemlich sichere §16 OWiG im Gegensatz zum strittigen §35
StVO gemeint.
Naja, die Voraussetzungen des § 16 OWiG sehe ich als deutlich enger
als die des § 35 StVO.
Post by Bernhard Nowotny
Das eben nicht. Wenn ein Alarm kommt, bei dem technisch keine
Abstufung möglich ist, dann kann der Helfer davon ausgehen, dass eine
entsprechende Gefahr vorliegt, die sein unverzügliches Erscheinen
erfordert. Auch nach §16 OWiG (so sagt es zumindest das Rechtsgutachten
des BRK).
Och, daran möchte ich Zweifel anmelden, zumindest dann, wenn der
Helfer weiß, daß auch "Pipifax" so alarmiert wird. *g* Zumindest
erschwert daß die Abwägung.
Post by Bernhard Nowotny
Wenn es keine Alarmschleife für Kleineinsatz gibt oder wenn die
Feuerwehr überhaupt zu unwichtigem Zeugs rausgepfiffen wird,
dann ist das erstmal ein Organisationsproblem und keine "hoheitliche
Aufgabe".
Auch unwichtiges Zeugs kann hoheitliche Aufgabe sein. :) Und dazu kann
es sehr viel schneller geboten sein, Sonderrechte in Anspruch zu
nehmen, als § 16 OWiG eingreift.

-thh
--
Thomas Hochstein * ***@mail.th-h.de * http://www.th-h.de/
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. - RV Weinstraße * http://www.juh-nw.de/

Schreiberliste und FAQ von d.e.n.: <http://th-h.de/den/>
Bernhard Nowotny
2005-02-19 11:59:43 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Bernhard Nowotny
Das bei genauerem Durchlesen aber auch nicht so eindeutig auf $35 StVO
abzielt.
Es stellt - als obiter dictum, also nicht entscheidungstragend und
damit strenggenommen überflüssig *g* - sogar sehr ausführlich darauf
ab, gründet die Entscheidung dann aber auf eine andere Begründung, aus
[...]

OK, da kann ich ja wohl nichts mehr zu sagen.

Danke,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Thomas Hochstein
2005-02-20 15:41:47 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Es stellt - als obiter dictum, also nicht entscheidungstragend und
damit strenggenommen überflüssig *g* - sogar sehr ausführlich darauf
ab, gründet die Entscheidung dann aber auf eine andere Begründung, aus
Ich habe den FAQ-Eintrag entsprechend ergänzt.

-thh
--
Thomas Hochstein * ***@mail.th-h.de * http://www.th-h.de/
Schreiberliste und FAQ von d.e.n.: http://www.th-h.de/den/
Bitte vor Fragen zu vermutlich häufiger kommenden Themen
einen Blick in die FAQ werfen! --- Danke. :)
Patrick Hündgen
2005-02-20 19:45:24 UTC
Permalink
Post by Bernhard Nowotny
Post by Patrick Hündgen
Ich schrieb ja von konkreten Vergleichen/Beispielen, derer mir
spontan gerade keine einfielen.
Dann überleg' mal.
*peng* :-)
Post by Bernhard Nowotny
Ich würde dazu zB. konkret die Rettung von
Tieren zählen. Bei der FW könnte man da eine hoheitliche Aufgabe
konstruieren, wer würde es denn sonst machen (ich denke dabei
weniger an die Katze auf dem Baum sondern eher an das Pferd,
das quer auf der Strasse liegt).
Ack, danke!
Gibt ja durchaus einige (große) Feuerwehren, die sich
"Tierrettungswagen" leisten.
Post by Bernhard Nowotny
Die ich im nächsten Absatz berücksichtigt habe. Oliver hatte zwei
Sätze, ich bin auf beide eingegangen. Du nur auf einen.
Ja, ich bin da differenzierter. ;-)
Ich bin auf das, was für mich eh klar war nicht eingegangen, sondern nur
auf die zweifelhaften Dinge.
Post by Bernhard Nowotny
Insgesamt sind wir uns wohl einig.
Ack
Post by Bernhard Nowotny
Was ich da aber komisch finde, ist der letzte Absatz (wie auch in
| Unabhängig davon
^^^^^^^^^^^^^^ !
Was war denn daran unklar?
Ich hatte extra den Hintergrund der eingelegten Berufung zur Klärung der
Rechtslage mit reinzitiert.
Post by Bernhard Nowotny
Post by Patrick Hündgen
Merkst Du was?
Es ist ein Unterschied, ob das ein Jurist schriftlich verzapft oder
ein nicht-juristischer Ausbilder mündlich von sich gibt.
Ich habe ja nicht umsonst den Hinweis auf Ralf Fischer und sein Werk
"Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz" angebracht und könnte dich auch
hier wieder rezitieren. Es ist auch bei der Feuerwehr nicht so, daß alle
Ausbilder sich ihre Rechtsinterpretationen selber ausdenken. Und nein,
ich möchte jetzt keine Diskussion darüber anzetteln, welche Organisation
wohl mehr Juristen in ihren Reihen und Beamte in Ministerien etc. hat.
"Das RK macht Rechtsgutachten und die Feuerwehr erzählt eh nur was sie
will" halte ich aber gelinde gesagt für eine etwas befremdliche,
sinngemäße Aussage.
Post by Bernhard Nowotny
Post by Patrick Hündgen
Doch, denn im Gegensatz zum OWiG wird hier keine so genaue Abwägung
gefordert, die voraussetzt, daß ich die Gefahr kenne -was den
Das eben nicht. Wenn ein Alarm kommt, bei dem technisch keine
Abstufung möglich ist, dann kann der Helfer davon ausgehen, dass eine
entsprechende Gefahr vorliegt, die sein unverzügliches Erscheinen
erfordert. Auch nach §16 OWiG (so sagt es zumindest das
Rechtsgutachten des BRK).
Tja, das halte ich, wie von Frank und Thomas auch schon erwähnt für so
pauschal nicht ganz richtig. Wie schon geschrieben, beim SEG/FR-Piepser,
der nur bei entsprechenden Notfällen anspringt sicher keine Frage. Bei
einem Hintergrunddienst/Verpflegungseinheit etc. - naja.
Post by Bernhard Nowotny
Wenn es keine Alarmschleife für Kleineinsatz gibt oder wenn die
Feuerwehr überhaupt zu unwichtigem Zeugs rausgepfiffen wird,
dann ist das erstmal ein Organisationsproblem und keine "hoheitliche
Aufgabe".
Es gibt sicher auch -vermutlich nicht gerade wenige- Feuerwehren, denen
man hier, wie Frank schrieb, ein gewisses Organisationsverschulden
vorwerfen könnte, ja.
Und (ich sag's mal ganz vorsichtig), es mag sogar mancherorts sein, daß
der FM(SB) sowohl die Art der Gefahr nicht kennt (was aber IMO nur für
eine Beurteilung nach OwiG und nicht nach StVO nötig wäre) oder auch
nichtmal grundsätzlich bei einer Alarmierung von einer hoheitlichen
Aufgabe ausgehen kann (und somit nichtmal nach StVO Sonderrechte hätte),
weil z.B. regelmäßig selbst für kostenpflichtige Hilfeleistungen, die
nicht vom Brandschutzgesetz gedeckt sind, alarmiert wird.
--
mkG
Patrick Hündgen
FF Brühl ( http://www.feuerwehr-bruehl.de )
Ich gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
Bernhard Nowotny
2005-02-20 21:02:36 UTC
Permalink
Post by Patrick Hündgen
Post by Bernhard Nowotny
Post by Patrick Hündgen
Merkst Du was?
Es ist ein Unterschied, ob das ein Jurist schriftlich verzapft oder
ein nicht-juristischer Ausbilder mündlich von sich gibt.
"Das RK macht Rechtsgutachten und die Feuerwehr erzählt eh nur was sie
will" halte ich aber gelinde gesagt für eine etwas befremdliche,
sinngemäße Aussage.
Die ich so im direkten Vergleich nicht gemacht habe. Das BRK hat für
_seinen_ Bereich dieses Rechtsgutachten erstellt, insbesondere für
HvO und RD-Hintergrunddienste. Da steht der §35 StVO gar nicht zur
Debatte, weil es ja ziemlich klar ist, dass der im Rettungsdienst
nur für "Fahrzeuge des RD" gilt.

Es bleibt trotzdem ein Unterschied, ob es direkt vom Jurist kommt
und sehr vorsichtig formuliert ist (und das BRK hatte damals eine
Juristin für sowas im Referat RD, die extrem defensive Gutachten
machte), oder von einem unjuristischen Ausbilder als "gaaaaanz sicher!"
dargestellt wird. Da habe ich eigentlich immer meine Probleme - ganz
sicher ist im Rechtswesen selten was.

Ich mache auch Rechtskunde als Nicht-Jurist. Der Hinweis "das ist
meine Interpretation und dürfte den Normalfall recht gut treffen,
was daraus im Ernstfall wird, ist aber nie sicher" fehlt dabei nie.

Gerade bei "Sonderrecht mit Privat-PKW" ist das schnell der Fall,
dass Heißsporne das als ihr ureigenes Recht ansehen - wie im
US-Krimi. Die zahlreichen Unfälle auf Anfahrt zum Gerätehaus sind
traurige Zeugen. Ich wäre (und bin es) als Ausbilder da ziemlich
vorsichtig, was ich von mir gebe. Eindeutig ist es im konkreten
Fall erst, wenn ein Urteil vorliegt. Dann kann es aber schon zu
spät sein.
Post by Patrick Hündgen
Post by Bernhard Nowotny
Post by Patrick Hündgen
Doch, denn im Gegensatz zum OWiG wird hier keine so genaue Abwägung
gefordert, die voraussetzt, daß ich die Gefahr kenne -was den
Das eben nicht. Wenn ein Alarm kommt, bei dem technisch keine
Abstufung möglich ist, dann kann der Helfer davon ausgehen, dass eine
entsprechende Gefahr vorliegt, die sein unverzügliches Erscheinen
erfordert. Auch nach §16 OWiG (so sagt es zumindest das
Rechtsgutachten des BRK).
Tja, das halte ich, wie von Frank und Thomas auch schon erwähnt für so
pauschal nicht ganz richtig. Wie schon geschrieben, beim SEG/FR-Piepser,
der nur bei entsprechenden Notfällen anspringt sicher keine Frage. Bei
einem Hintergrunddienst/Verpflegungseinheit etc. - naja.
Das BRK-Papier führt das entsprechend aus, eben dass man da davon
ausgehen kann, wo man in Notfallalarmierung mit eingebunden ist. Das
wird bei einer Verpflegungseinheit nicht der Fall sein. Ein Hintergrund-
dienst dagegen schon: bei uns besetzt der Rettungsmittel zur Spitzen-
abdeckung, dh. einen weiteren RTW im Einsatzfall, wenn der restliche
Landkreis und Nachbarschaftshilfe ausgebucht ist.

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Thomas Hochstein
2005-02-18 00:02:14 UTC
Permalink
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
gedaehrdet/genoetigt werden darf. Wenn ich als FFler mit dem Privatfahrzeug
zum Feuerwehrhaus fahre habe ich auch Sonderrechte, weil ich eine
hohheitliche Aufgabe habe, wenns zum Einsatz geht
Das ist strittig und IMHO noch nirgends entschieden.
<http://wiki.th-h.de/bin/view/Denfaq/SonderWegeRecht#Wer_darf_Sonderrechte_in_Anspruc>,
mit Verweis auf
<http://www.helpi.com/Interessantes/Freispruch-FW-Leute.doc>. ;)

-thh
--
Thomas Hochstein * ***@mail.th-h.de * http://www.th-h.de/
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. - RV Weinstraße * http://www.juh-nw.de/

Schreiberliste und FAQ von d.e.n.: <http://th-h.de/den/>
Bernhard Nowotny
2005-02-18 08:51:35 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
gedaehrdet/genoetigt werden darf. Wenn ich als FFler mit dem Privatfahrzeug
zum Feuerwehrhaus fahre habe ich auch Sonderrechte, weil ich eine
hohheitliche Aufgabe habe, wenns zum Einsatz geht
Das ist strittig und IMHO noch nirgends entschieden.
<http://wiki.th-h.de/bin/view/Denfaq/SonderWegeRecht#Wer_darf_Sonderrechte_in_Anspruc>,
Und da steht:
| Wie ist das bei Feuerwehrleuten auf der Anfahrt mit Privat-Kfz?
| Das ist umstritten.
Post by Thomas Hochstein
mit Verweis auf
<http://www.helpi.com/Interessantes/Freispruch-FW-Leute.doc>. ;)
Na gut. Die Stuttgarter wieder, tststs...

Danke für die Erleuchtung.
Dennoch wäre ich damit sehr vorsichtig, aber das ist natürlich schon
mal ein gutes Argument.

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
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Bernhard Nowotny
2005-02-18 09:09:08 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
gedaehrdet/genoetigt werden darf. Wenn ich als FFler mit dem
Privatfahrzeug
Post by Thomas Hochstein
Post by Bernhard Nowotny
Post by Andreas Hohmann
zum Feuerwehrhaus fahre habe ich auch Sonderrechte, weil ich eine
hohheitliche Aufgabe habe, wenns zum Einsatz geht
Das ist strittig und IMHO noch nirgends entschieden.
<http://wiki.th-h.de/bin/view/Denfaq/SonderWegeRecht#Wer_darf_Sonderrechte_in_Anspruc>,

Und da steht:
| Wie ist das bei Feuerwehrleuten auf der Anfahrt mit Privat-Kfz?
| Das ist umstritten.
^^^^^^^^^^
Eben. :)
Post by Thomas Hochstein
mit Verweis auf
<http://www.helpi.com/Interessantes/Freispruch-FW-Leute.doc>. ;)
Die Stuttgarter wieder, tststs...
Dennoch erlese ich diesem Urteil
1. eine ziemliche Aufstellung völlig unterschiedlicher Sichtweisen
und anderslautende andere (OLG-)Urteile/Richtlinien
2. dass die Begründung für das Urteil des OLG Stuttgart eigentlich auf
folgendem basiert:
| [...]
| Der Betroffene handelte nämlich in einer
| Putativnotstandshilfesituation entsprechend §§ 11 Abs. 1, 16 OWiG,
| [...]
| Dieses Rechtsgut, das er schützen wollte, überwog in der konkreten
| Situation auch das Rechtsgut der Verkehrssicherheit wesentlich, da
| bezüglich Letzterem aufgrund der mäßigen
| Geschwindigkeitsüberschreitung und der Tatsache, dass zu der
| relativ späten Stunde auf der ausgebauten Ausfallstraße keine
| anderen Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt wurden, keine Gefährdung
| vorlag und der Grad der drohenden Gefahr hierbei zu
| berücksichtigen ist (Göhler, OWiG 13. Aufl., § 16 Rdnr. 8).
| [...]

Ganz meine Meinung. :)

3. dass die Inanspruchnahme des §35 StVO eigentlich doch irrig war,
aber wegen Verbotsirrtums nicht zu ahnden ist:
| Außerdem befand sich der Betroffene in einem unvermeidbaren
| Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG, da er durch die Schulungen der
| Feuerwehr und aufgrund schriftlicher Unterlagen der Polizei der
| Auffassung war, dass er bei seiner Fahrt Sonderrechte nach § 35
| Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen könne, wenn er niemanden gefährde,
| was nach den Feststellungen der Fall war. Es fehlte ihm damit die
| Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun. Dafür spricht auch, dass er
| einen Dachaufsatz mit der Aufschrift „Feuerwehr im Einsatz“ auf
| seinem Pkw angebracht hatte. Weil seine Ansicht auf der Auskunft
| kompetenter Stellen beruhte, war sein Irrtum nicht vermeidbar.

Also war es eigentlich doch nicht erlaubt, zumindest nicht nach
§35 StVO? Dem Feuerwehrmann wurde es nur ständig eingeredet, also
konnte er nix dafür, dass er es nicht besser wusste.

4. eine ständige Vermischung von Sonder- und Wegerecht.

Sooooo klar scheint das selbst damit nicht zu sein. Immerhin ist
wohl der grundsätzliche Wille der Rechtsprechung, dass es auch
mit Privat-PKW möglich ist, die StVO zu übertreten - ob nun
wegen SOnderrecht gem. §35 StVO oder rechtfertigendem Notstand
gem. §16 OWiG. Ich halte letzteren immer noch (und erst recht mit
dem genannten Urteil) für die stabilere Basis.

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
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"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
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Thomas Hochstein
2005-02-18 18:46:25 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
<http://wiki.th-h.de/bin/view/Denfaq/SonderWegeRecht#Wer_darf_Sonderrechte_in_Anspruc>,
Hmpf. Gemeint war
<http://wiki.th-h.de/bin/view/Denfaq/SonderWegeRecht#Wie_ist_das_bei_Feuerwehrleuten_>.
Post by Thomas Hochstein
| Wie ist das bei Feuerwehrleuten auf der Anfahrt mit Privat-Kfz?
| Das ist umstritten.
^^^^^^^^^^
Eben. :)
Nun ja, ich halte meine Ansicht für die richtige. :)
Post by Thomas Hochstein
2. dass die Begründung für das Urteil des OLG Stuttgart eigentlich auf
| [...]
| Der Betroffene handelte nämlich in einer
| Putativnotstandshilfesituation entsprechend §§ 11 Abs. 1, 16 OWiG,
| [...]
Jaaaa ... ich weiß. Man wollte sich der Vorlagepflicht entziehen, weil
es abweichende OLG-Rechtsprechung gibt.

Das OLG stellt aber ganz deutlich seine - richtige ;) - Ansicht zum §
35 StVO dar, schreibt dann nur, daß es darauf nicht ankommt, weil
*jedenfalls* auch aus anderen Gründen freizusprechen sei.

Das ist der Unterschied zu Studium/Referendariat und Praxis: im
Studium darf man sich niemals auf diese Weise wichtige Probleme des
Falles abschneiden, weil das sonst Punkte kostet; in der Praxis macht
man genau das, wo es irgend geht, weil es sonst Zeit und Aufwand
kostet. :)
Post by Thomas Hochstein
3. dass die Inanspruchnahme des §35 StVO eigentlich doch irrig war,
Nein - daß das OLG die Inanspruchnahme nicht für irrig hält, damit
aber von der Rechtsprechung des OLG Frankfurt abweicht und somit, wenn
diese Rechtsansicht des OLG Stuttgart entscheidungstragend wäre, zur
Sicherstellung der Einheit der Rechtsprechung dem BGH vorlegen müßte,
es aber vorliegend darauf nicht ankommt, weil selbst *wenn* die
Inanspruchnahme irrig *wäre* dennoch ein Freispruch zu erfolgen hätte,
so daß es auf diese Frage (um die e uns hier natürlich genau geht) im
ergebnis nicht ankommt.
Post by Thomas Hochstein
Also war es eigentlich doch nicht erlaubt, zumindest nicht nach
§35 StVO? Dem Feuerwehrmann wurde es nur ständig eingeredet, also
konnte er nix dafür, dass er es nicht besser wusste.
Nein. Selbst wenn es nicht erlaubt wäre, wäre freizusprechen, weil der
Feuerwehrmann es nicht wußte. Das OLG Stuttgart hält es aber ganz klar
und völlig unmißverständlich für erlaubt - und das OLG Frankfurt
begründet seine andere Ansicht damit, daß die Anfahrt zum Gerätehaus
noch nicht zum Einsatz gehört. Das ist aber aus den in der FAQ
dargestellten Gründen ;) nicht überzeugend:

| Die Frage ist dann nur noch, ob die Anfahrt zum Gerätehaus bereits
| Teil des Einsatzes ist. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich
| uneinheitlich; es dürften aber die besseren Argumente dafür sprechen,
| auch die Anfahrt zum Gerätehaus bereits als Teil des Einsatzes zu
| betrachten. Denn wann würde sonst der Einsatz für Kräfte beginnen, die
| mit ihrem Privat-Kfz direkt die Einsatzstelle anfahren? Oder für ein
| Einsatzfahrzeug, daß sich gerade unterwegs befindet und nicht mehr das
| Gerätehaus, sondern ebenfalls direkt die Einsatzstelle anfährt?
Post by Thomas Hochstein
4. eine ständige Vermischung von Sonder- und Wegerecht.
Ja, das passiert Gerichten dauernd. *seufz*
Post by Thomas Hochstein
Ich halte letzteren immer noch (und erst recht mit
dem genannten Urteil) für die stabilere Basis.
Ich nicht. :)

-thh
--
Thomas Hochstein * ***@mail.th-h.de * http://www.th-h.de/
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. - RV Weinstraße * http://www.juh-nw.de/

Schreiberliste und FAQ von d.e.n.: <http://th-h.de/den/>
Bernhard Nowotny
2005-02-19 10:59:07 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
[Laienjuristerei]
Nein - daß das OLG die Inanspruchnahme nicht für irrig hält, damit
aber von der Rechtsprechung des OLG Frankfurt abweicht und somit, wenn
diese Rechtsansicht des OLG Stuttgart entscheidungstragend wäre, zur
Sicherstellung der Einheit der Rechtsprechung dem BGH vorlegen müßte,
es aber vorliegend darauf nicht ankommt, weil selbst *wenn* die
Inanspruchnahme irrig *wäre* dennoch ein Freispruch zu erfolgen hätte,
so daß es auf diese Frage (um die e uns hier natürlich genau geht) im
ergebnis nicht ankommt.
Ich _liebe_ diesen Satz! :)

[$35 StVO vs. §16 OWiG]
Post by Thomas Hochstein
Ich halte letzteren immer noch (und erst recht mit
dem genannten Urteil) für die stabilere Basis.
Ich nicht. :)
OK, you win.

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Thomas Hochstein
2005-02-19 12:23:28 UTC
Permalink
Bernhard Nowotny schrieb:

[...]
Post by Bernhard Nowotny
Ich _liebe_ diesen Satz! :)
*g* Mein Chef sagte mir letztlich, ich solle doch mal erwägen, kürzere
und einfacher verständlichere Sätze zu bilden. *seufz*

-thh
--
Thomas Hochstein * ***@mail.th-h.de * http://www.th-h.de/
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. - RV Weinstraße * http://www.juh-nw.de/

Schreiberliste und FAQ von d.e.n.: <http://th-h.de/den/>
Bernhard Nowotny
2005-02-19 16:06:54 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Bernhard Nowotny
[...]
Ich _liebe_ diesen Satz! :)
*g* Mein Chef sagte mir letztlich, ich solle doch mal erwägen, kürzere
und einfacher verständlichere Sätze zu bilden. *seufz*
Da würde Dir die ganze Juristerei keinen Spaß mehr machen, oder? ;P
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Patrick Hündgen
2005-02-20 19:41:43 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Jaaaa ... ich weiß. Man wollte sich der Vorlagepflicht entziehen, weil
es abweichende OLG-Rechtsprechung gibt.
Feiglinge :-)
Im Ernst, das hätte wenigstens mal endgültige Klärung gebracht. 1,3 Mio.
Feuerwehrleute sind scheinbar aber kein Grund.

[StVO & OWiG]
Post by Thomas Hochstein
Post by Bernhard Nowotny
Ich halte letzteren immer noch (und erst recht mit
dem genannten Urteil) für die stabilere Basis.
Ich nicht. :)
Rein interessehalber und nicht, um Bernhard oder Andreas 'ne lange Nase
zu zeigen
(ich versprech's! ;-))... Warum? Lag ich mit meinen Ausführungen (Gefahr
muß bekannt sein und eine Abwägung möglich) halbwegs richtig?
<***@individual.net>
<***@individual.net>
--
mkG
Patrick Hündgen
FF Brühl ( http://www.feuerwehr-bruehl.de )
Ich gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
Thomas Hochstein
2005-02-20 22:32:05 UTC
Permalink
Post by Patrick Hündgen
Post by Thomas Hochstein
Post by Bernhard Nowotny
Ich halte letzteren immer noch (und erst recht mit
dem genannten Urteil) für die stabilere Basis.
Ich nicht. :)
Rein interessehalber und nicht, um Bernhard oder Andreas 'ne lange Nase
zu zeigen
(ich versprech's! ;-))... Warum? Lag ich mit meinen Ausführungen (Gefahr
muß bekannt sein und eine Abwägung möglich) halbwegs richtig?
Ja, genau, die Vorausetzungen sind bei § 16 OWiG höher als bei § 35
StVO.

-thh
--
Thomas Hochstein * ***@mail.th-h.de * http://www.th-h.de/
Schreiberliste und FAQ von d.e.n.: http://www.th-h.de/den/
Bitte vor Fragen zu vermutlich häufiger kommenden Themen
einen Blick in die FAQ werfen! --- Danke. :)
Thomas Hochstein
2005-02-17 23:51:34 UTC
Permalink
Post by Oliver Horvath
da hier gerade ein wenig über Sonderrechte diskutiert wird, auch mal eine
Einleitend verweise ich auf
<http://wiki.th-h.de/bin/view/Denfaq/SonderWegeRecht> (keine Ahnung,
warum die ganzen Verzeichnisfunktionen ausgefallen sind, ich muß
nächste Woche doch endlich mal das neue Wiki fertigmachen).
Post by Oliver Horvath
Rettungsdienstfahrzeuge können von Sonderrechten gebrauch machen.
a) Diese Sonderrechte haben sie auch schon ohne Blaulicht (und ohne Tatü).
Das bedeutet, man kann z.B. auch in 2. Reihe Parken, wenn es nicht anders
geht.
Jein. Es müssen die Voraussetzungen vorliegen, also Lebensgefahr oder
Gefahr schwerer Gesundheitsschäden; daß es "nicht anders geht", reicht
nicht.
Post by Oliver Horvath
Das ist soweit klar. Dieses müsste dann aber auch bedeuten, dass wenn
man z.B. zum Patienten unterwegs ist (Einweisung ÄnD), dann man dann auch
im Einbahnstrassenkaos mal gegen diese fahren kann, wenn man keinen
gefärdet?
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ja. Dann ist das aber ein
Notfalleinsatz, der mit Sondersignal angefahren wird, und keine
normale Einweisung.
Post by Oliver Horvath
b) Wie unterscheiden sich die Rechte vom Rettungsdienst gegenüber von
b1) Feuerwehr
b2) Polizei.
Gar nicht - nur in den Voraussetzungen. Für Fw und Polizei sind die
Voraussetzungen niedriger,
<http://wiki.th-h.de/bin/view/Denfaq/SonderWegeRecht#Wann_darf_man_Sonderrechte_in_An>.
Post by Oliver Horvath
Ich meine, Polizei darf sich ja ihre Rechte auch erzwingen. Wie sollten sie
sonst ein Fahrzeug stoppen können.
Das hat damit nichts zu tun. :)
Post by Oliver Horvath
c) Mir ist aufgefallen, dass Polizei öft ohne Tatü über rote Ampeln fährt.
Also Schleichfahrt. Habe gehört, dass machen sie, damit die Täter nicht
hören, dass sie kommen. Wäre ja auch ok, aber sie machen das auch, wenn sie
noch viele km entfernt sind. Wie sind sie da rechtlich abgesichert?
Wie der RD auch: sie haben kein Wegerecht, keinen Vorrang, und wenn es
knallt, haben sie ein Problem.
Post by Oliver Horvath
d) Gibt es einen Unterschied zwischen Sonderrechen und Wegerecht?
Ja.
<http://wiki.th-h.de/bin/view/Denfaq/SonderWegeRecht#Was_bedeutet_Sonderrechte_Was_he>.
Post by Oliver Horvath
Wer hat was/wann?
<http://wiki.th-h.de/bin/view/Denfaq/SonderWegeRecht#Was_bedeutet_Sonderrechte_Was_he>
<http://wiki.th-h.de/bin/view/Denfaq/SonderWegeRecht#Wer_darf_Sonderrechte_in_Anspruc>
<http://wiki.th-h.de/bin/view/Denfaq/SonderWegeRecht#Wann_darf_man_Sonderrechte_in_An>

:)

-thh
--
Thomas Hochstein * ***@mail.th-h.de * http://www.th-h.de/
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Schreiberliste und FAQ von d.e.n.: <http://th-h.de/den/>
Markus Machner
2005-02-18 19:19:03 UTC
Permalink
Post by Oliver Horvath
b) Wie unterscheiden sich die Rechte vom Rettungsdienst gegenüber von
b1) Feuerwehr
b2) Polizei.
Das ist das sonderbare an dem Paragraphen. Bei allen, außer dem
Rettungdienst, beziehen sich die Sonderrechte auf die Person, nur beim
Rettungsdienst auf das Auto.

Das mag daran liegen, daß der private Rettungsdienst keine hoheitlichen
Aufgaben wahrnehmen darf.

Gruß,
Markus
Bernhard Nowotny
2005-02-19 11:04:17 UTC
Permalink
Post by Markus Machner
Das ist das sonderbare an dem Paragraphen. Bei allen, außer dem
Rettungdienst, beziehen sich die Sonderrechte auf die Person, nur beim
Rettungsdienst auf das Auto.
Ja, das ist eben das wunderliche. War das Absicht, war das Schlamperei,
hatte man früher "Feuerwehr" auch als "Fahrzeuge der Feuerwehr"
interpretiert oder eher daran gedacht, dass früher die Polizei öfter
zu Fuß oder per Fahrrad unterwegs war? Keine Ahnung.
Post by Markus Machner
Das mag daran liegen, daß der private Rettungsdienst keine hoheitlichen
Aufgaben wahrnehmen darf.
Auch nicht der öffentlich-rechtliche.

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
Patrick Hündgen
2005-02-20 19:47:25 UTC
Permalink
Post by Bernhard Nowotny
oder eher daran gedacht, dass früher die Polizei öfter
zu Fuß oder per Fahrrad unterwegs war?
Früher? In Köln gibt es eine jährlich steigende Zahl von
bemountainbiketen (und dementsprechend fitten) Polizisten in der Stadt.
Interessantes Argument diesbezüglich btw.
Post by Bernhard Nowotny
Post by Markus Machner
Das mag daran liegen, daß der private Rettungsdienst keine
hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen darf.
Auch nicht der öffentlich-rechtliche.
Darüber magst Du nochmal nachdenken und das bitte nicht so pauschal
formulieren ;-)
--
mkG
Patrick Hündgen
FF Brühl ( http://www.feuerwehr-bruehl.de )
Ich gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
Bernhard Nowotny
2005-02-20 21:09:10 UTC
Permalink
Post by Patrick Hündgen
Post by Bernhard Nowotny
Post by Markus Machner
Das mag daran liegen, daß der private Rettungsdienst keine
hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen darf.
Auch nicht der öffentlich-rechtliche.
Darüber magst Du nochmal nachdenken und das bitte nicht so pauschal
formulieren ;-)
Nachgedacht: der Rettungsdienst nicht, egal ob private Firma/HiOrg auf
eigene Rechnung oder private Firma/HiOrg im öffentlich-rechtlichen
Auftrag. Falls der RD zufällig von der FW (oder einer anderen in
§35(1) StVO genannten Organisation) übernommen wird, dann schon -
aber nicht, weil es der RD ist, sondern weil es die FW ist.

Servus,


Bernhard
--
Bernhard Nowotny
85625 Glonn, Germany (PGP ID: 0x17B6F58C DSS/DH)
"Life was simple before World War II. After that, we had systems."
-- Rear Admiral Grace Murray Hopper
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