Thomas Hochstein
2005-04-24 17:14:28 UTC
<http://www.sonderrechte.info/>
2. Auflage 2005
Ich habe die Vorauflage (1. Auflage) gelesen.
Die rechtlichen Ausführungen sind sehr ausführlich; das ist
interessant, für den Fahrdienst allerdings m.E. nicht unbedingt
erforderlich. Wer aber mehr als die bloßen Grundlagen kennenlernen
möchte, ist mit dem Buch - eigentlich, s.u. - nicht schlecht bedient.
Dazu kommen in einem zweiten Teil technisch-einsatztaktische
Ausführungen zur Fahrphysik usw. usf.
Allerdings vertritt der Autor zumindest in der 1. Auflage
offensichtlich gerne abweichende Auffassungen. So vertritt er - gegen
die Rechtsprechung - die Ansicht, daß für die Feuerwehr als Betreiber
des Rettungsdienstes auch die Vorschrift des § 35 Abs. 5a StVO
einschlägig sei ("Fahrzeuge des RD") und nicht die des Abs. 1 ("die
Feuerwehr"). Er ist ferner der abweichenden Ansicht, der Formulierung
"Fahrzeuge des RD" in Abs. 5a sei nicht zu entnehmen, daß es hier
ausdrücklich um Rettungsdienst-*Fahrzeuge* gehe und nicht um "den
Rettungsdienst", mit der wenig überzeugenden Begründung, es hätten
niemals Fahrzeuge Sonderrechte - denn Fahrzeuge seien keine
Rechtssubjekte -, sondern immer nur die Fahrer. Auf diese Weise kommt
er zu einer m.E. nicht haltbaren Ansicht über Sonderrechte von
SEG-Mirarbeitern in Privat-Kfz. Seine Ausführungen zu Sonderrechten
für das begleitende NEF teile ich nicht ganz; ich sehe durchaus Fälle,
in denen auch dann das NEF Sonderrechte in Anspruch nehmen kann, wenn
es nicht unbedingt deutlich früher als der RTW am Zielort eintreffen
muß; hier spielt natürlich auch wieder die abweichende Ansicht des
Verfassers zur Frage des Verhältnisses von § 35 Abs. 1 und Abs. 5a
StVO hinein.
Ob die Ansicht des Verfassers, ggü. einem Fahrzeug mit Blaulicht und
Martinshorn würden Vorfahrtsberechtige ihr Vorfahrtsrecht nicht
verlieren, sie sollten nur darauf verzichten, rechtlich zutreffend
ist, bin ich eher unsicher; praktisch ist das allerdings egal.
Gleiches gilt für den rechtlich nicht zutreffenden Merksatz, die nicht
erforderliche Inanspruchnahme von Sonderrechten sei "strafbar" (sie
ist es nicht, sie ist "nur" ordnungswidrig). Ob der Rettungsdienst
hoheitliche Aufgabe ist mit der Folge, daß seine Mitarbeiter Beamte im
haftungsrechtlichen Sinne sind, halte ich allerdings ebenfalls für
eher zweifelhaft (erst recht, weil als Quelle dafür Fehn/Lechleuthner
zitiert sind, deren Beiträge in der Zeitschrift "Rettungsdienst" zu
straßenverkehrsrechtlichen Themen in der Vergangenheit geradezu
erschreckend unzutreffend waren *eg*), und das ist ggf. durchaus
praxisrelevant.
Wenn der Verfasser behauptet, Sonderrechte würden nur von den
Vorschriften der StVO, nie aber von denen der StVZO und des StGB
befreien, hat er schlicht Unrecht und § 70 Abs. 4 StVZO übersehen. :)
Meine Beurteilung: Ein interessantes Werk für den, der sich nicht nur
für die praxisrelevanten Grundlagen, sondern auch für die juristischen
Zusammenhänge des Themas interessiert, allerdings in den
Schlußfolgerungen teilweise mit Vorsicht zu genießen. Aufgrund der
zusätzlichen "praktischen" Teile auch gut geeignet für die
Vorbereitung von theoretischen Fahrerschulungen.
-thh
2. Auflage 2005
Ich habe die Vorauflage (1. Auflage) gelesen.
Die rechtlichen Ausführungen sind sehr ausführlich; das ist
interessant, für den Fahrdienst allerdings m.E. nicht unbedingt
erforderlich. Wer aber mehr als die bloßen Grundlagen kennenlernen
möchte, ist mit dem Buch - eigentlich, s.u. - nicht schlecht bedient.
Dazu kommen in einem zweiten Teil technisch-einsatztaktische
Ausführungen zur Fahrphysik usw. usf.
Allerdings vertritt der Autor zumindest in der 1. Auflage
offensichtlich gerne abweichende Auffassungen. So vertritt er - gegen
die Rechtsprechung - die Ansicht, daß für die Feuerwehr als Betreiber
des Rettungsdienstes auch die Vorschrift des § 35 Abs. 5a StVO
einschlägig sei ("Fahrzeuge des RD") und nicht die des Abs. 1 ("die
Feuerwehr"). Er ist ferner der abweichenden Ansicht, der Formulierung
"Fahrzeuge des RD" in Abs. 5a sei nicht zu entnehmen, daß es hier
ausdrücklich um Rettungsdienst-*Fahrzeuge* gehe und nicht um "den
Rettungsdienst", mit der wenig überzeugenden Begründung, es hätten
niemals Fahrzeuge Sonderrechte - denn Fahrzeuge seien keine
Rechtssubjekte -, sondern immer nur die Fahrer. Auf diese Weise kommt
er zu einer m.E. nicht haltbaren Ansicht über Sonderrechte von
SEG-Mirarbeitern in Privat-Kfz. Seine Ausführungen zu Sonderrechten
für das begleitende NEF teile ich nicht ganz; ich sehe durchaus Fälle,
in denen auch dann das NEF Sonderrechte in Anspruch nehmen kann, wenn
es nicht unbedingt deutlich früher als der RTW am Zielort eintreffen
muß; hier spielt natürlich auch wieder die abweichende Ansicht des
Verfassers zur Frage des Verhältnisses von § 35 Abs. 1 und Abs. 5a
StVO hinein.
Ob die Ansicht des Verfassers, ggü. einem Fahrzeug mit Blaulicht und
Martinshorn würden Vorfahrtsberechtige ihr Vorfahrtsrecht nicht
verlieren, sie sollten nur darauf verzichten, rechtlich zutreffend
ist, bin ich eher unsicher; praktisch ist das allerdings egal.
Gleiches gilt für den rechtlich nicht zutreffenden Merksatz, die nicht
erforderliche Inanspruchnahme von Sonderrechten sei "strafbar" (sie
ist es nicht, sie ist "nur" ordnungswidrig). Ob der Rettungsdienst
hoheitliche Aufgabe ist mit der Folge, daß seine Mitarbeiter Beamte im
haftungsrechtlichen Sinne sind, halte ich allerdings ebenfalls für
eher zweifelhaft (erst recht, weil als Quelle dafür Fehn/Lechleuthner
zitiert sind, deren Beiträge in der Zeitschrift "Rettungsdienst" zu
straßenverkehrsrechtlichen Themen in der Vergangenheit geradezu
erschreckend unzutreffend waren *eg*), und das ist ggf. durchaus
praxisrelevant.
Wenn der Verfasser behauptet, Sonderrechte würden nur von den
Vorschriften der StVO, nie aber von denen der StVZO und des StGB
befreien, hat er schlicht Unrecht und § 70 Abs. 4 StVZO übersehen. :)
Meine Beurteilung: Ein interessantes Werk für den, der sich nicht nur
für die praxisrelevanten Grundlagen, sondern auch für die juristischen
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Vorbereitung von theoretischen Fahrerschulungen.
-thh
--
Thomas Hochstein * ***@mail.th-h.de * http://www.th-h.de/
Schreiberliste und FAQ von d.e.n.: http://www.th-h.de/den/
Bitte vor Fragen zu vermutlich häufiger kommenden Themen
einen Blick in die FAQ werfen! --- Danke. :)
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