Discussion:
"Sonderrechte im Einsatz"
(zu alt für eine Antwort)
Thomas Hochstein
2005-04-24 17:14:28 UTC
Permalink
<http://www.sonderrechte.info/>
2. Auflage 2005

Ich habe die Vorauflage (1. Auflage) gelesen.

Die rechtlichen Ausführungen sind sehr ausführlich; das ist
interessant, für den Fahrdienst allerdings m.E. nicht unbedingt
erforderlich. Wer aber mehr als die bloßen Grundlagen kennenlernen
möchte, ist mit dem Buch - eigentlich, s.u. - nicht schlecht bedient.
Dazu kommen in einem zweiten Teil technisch-einsatztaktische
Ausführungen zur Fahrphysik usw. usf.

Allerdings vertritt der Autor zumindest in der 1. Auflage
offensichtlich gerne abweichende Auffassungen. So vertritt er - gegen
die Rechtsprechung - die Ansicht, daß für die Feuerwehr als Betreiber
des Rettungsdienstes auch die Vorschrift des § 35 Abs. 5a StVO
einschlägig sei ("Fahrzeuge des RD") und nicht die des Abs. 1 ("die
Feuerwehr"). Er ist ferner der abweichenden Ansicht, der Formulierung
"Fahrzeuge des RD" in Abs. 5a sei nicht zu entnehmen, daß es hier
ausdrücklich um Rettungsdienst-*Fahrzeuge* gehe und nicht um "den
Rettungsdienst", mit der wenig überzeugenden Begründung, es hätten
niemals Fahrzeuge Sonderrechte - denn Fahrzeuge seien keine
Rechtssubjekte -, sondern immer nur die Fahrer. Auf diese Weise kommt
er zu einer m.E. nicht haltbaren Ansicht über Sonderrechte von
SEG-Mirarbeitern in Privat-Kfz. Seine Ausführungen zu Sonderrechten
für das begleitende NEF teile ich nicht ganz; ich sehe durchaus Fälle,
in denen auch dann das NEF Sonderrechte in Anspruch nehmen kann, wenn
es nicht unbedingt deutlich früher als der RTW am Zielort eintreffen
muß; hier spielt natürlich auch wieder die abweichende Ansicht des
Verfassers zur Frage des Verhältnisses von § 35 Abs. 1 und Abs. 5a
StVO hinein.

Ob die Ansicht des Verfassers, ggü. einem Fahrzeug mit Blaulicht und
Martinshorn würden Vorfahrtsberechtige ihr Vorfahrtsrecht nicht
verlieren, sie sollten nur darauf verzichten, rechtlich zutreffend
ist, bin ich eher unsicher; praktisch ist das allerdings egal.
Gleiches gilt für den rechtlich nicht zutreffenden Merksatz, die nicht
erforderliche Inanspruchnahme von Sonderrechten sei "strafbar" (sie
ist es nicht, sie ist "nur" ordnungswidrig). Ob der Rettungsdienst
hoheitliche Aufgabe ist mit der Folge, daß seine Mitarbeiter Beamte im
haftungsrechtlichen Sinne sind, halte ich allerdings ebenfalls für
eher zweifelhaft (erst recht, weil als Quelle dafür Fehn/Lechleuthner
zitiert sind, deren Beiträge in der Zeitschrift "Rettungsdienst" zu
straßenverkehrsrechtlichen Themen in der Vergangenheit geradezu
erschreckend unzutreffend waren *eg*), und das ist ggf. durchaus
praxisrelevant.

Wenn der Verfasser behauptet, Sonderrechte würden nur von den
Vorschriften der StVO, nie aber von denen der StVZO und des StGB
befreien, hat er schlicht Unrecht und § 70 Abs. 4 StVZO übersehen. :)

Meine Beurteilung: Ein interessantes Werk für den, der sich nicht nur
für die praxisrelevanten Grundlagen, sondern auch für die juristischen
Zusammenhänge des Themas interessiert, allerdings in den
Schlußfolgerungen teilweise mit Vorsicht zu genießen. Aufgrund der
zusätzlichen "praktischen" Teile auch gut geeignet für die
Vorbereitung von theoretischen Fahrerschulungen.

-thh
--
Thomas Hochstein * ***@mail.th-h.de * http://www.th-h.de/
Schreiberliste und FAQ von d.e.n.: http://www.th-h.de/den/
Bitte vor Fragen zu vermutlich häufiger kommenden Themen
einen Blick in die FAQ werfen! --- Danke. :)
Guido Lobermann
2005-04-24 22:53:22 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Ob der Rettungsdienst
hoheitliche Aufgabe ist mit der Folge, daß seine Mitarbeiter Beamte im
haftungsrechtlichen Sinne sind, halte ich allerdings ebenfalls für
eher zweifelhaft
Soweit ich die Diskussion in BaWü verfolgt habe (das Land beauftragt die
HiOrgs mit der Durchführung des RD), ist die Frage ob die MA Beliehene
oder Verwaltungshelfer sind, nicht abschließend beantwortet worden -
weil es für die Praxis offenbar unrelevant ist.

Wo genau hast du die Zweifel? 34 GG ist bzgl. der Haftung doch auch für
die MA der HiOrgs im öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst anwendbar?
Thomas Hochstein
2018-01-03 17:18:04 UTC
Permalink
Post by Guido Lobermann
Post by Thomas Hochstein
Ob der Rettungsdienst
hoheitliche Aufgabe ist mit der Folge, daß seine Mitarbeiter Beamte im
haftungsrechtlichen Sinne sind, halte ich allerdings ebenfalls für
eher zweifelhaft
Soweit ich die Diskussion in BaWü verfolgt habe (das Land beauftragt die
HiOrgs mit der Durchführung des RD), ist die Frage ob die MA Beliehene
oder Verwaltungshelfer sind, nicht abschließend beantwortet worden -
weil es für die Praxis offenbar unrelevant ist.
Wo genau hast du die Zweifel? 34 GG ist bzgl. der Haftung doch auch für
die MA der HiOrgs im öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst anwendbar?
Nicht wenn man der Auffassung der Oberlandesgerichte Stuttgart und
Karlsruhe folgt. Öffentlich-rechtlich tätig - und daher nach § 839
BGB, Art. 34 GG privilegiert - ist nur die Tätigkeit der Integrierten
Leitstellen (vgl. dazu VGH Manhheim, Urteil vom 29.09.2009 - 6 S
131/08).

Das OLG Stuttgart hat bereits mit Beschluss vom 02.02.2004 - 1 W 47/03
- entschieden, dass der Rettungsdienst in Baden-Württemberg
privatrechtlich tätig wird und eine Amtshaftung des Staates
grundsätzlich nicht besteht:
| Die rettungsdienstliche Tätigkeit in Baden-Württemberg nach den
| Bestimmungen des RDG ist privat-rechtlich zu beurteilen. Der Senat
| folgt insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v.
| 4.6.1992 – III ZR 93/91), der dies zur Fassung des RDG in Form der
| Bekanntmachung vom 1.9.1983 entschieden hat. Die Rechtslage in Baden-
| Württemberg unterscheidet sich insoweit von der derjenigen in Bayern
| und Nordrhein-Westfalen, wo im Hinblick auf die dortigen gesetzlichen
| Regelungen von öffentlich-rechtlicher Organisation auszugehen ist.
|
| a) Nicht entscheidend ist, ob die Sicherstellung einer ärztlichen
| Notfallversorgung als Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge und der
| Gefahrenabwehr als eine dem Staat obliegende "Hoheitsaufgabe"
| anzusehen ist. Allein aus der Qualifizierung des jeweiligen
| Aufgabenbereiches lässt sich für die Frage der rechtlichen
| Ausgestaltung der Aufgabenerfüllung wenig herleiten, weil zur
| Erfüllung öffentlicher Aufgaben die Heranziehung von Privatpersonen
| unter privatrechtlicher Ausgestaltung anerkanntermaßen möglich ist und
| dementsprechend auch der Rettungsdienst durchaus unterschiedlich
| (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) ausgestaltet werden kann).
|
| b) Hinsichtlich der für Baden-Württemberg geltenden Rechtslage hat der
| Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 4. Juni 1992 (III ZR 93/91 =
| BGHZ 118, 304 = NJW 1992, 2882) für das RDG in der Fassung der
| Bekanntmachung vom 1.9.1983 entschieden, dass im Hinblick auf die
| vorrangige Trägerschaft privater Organisationen (§ 3 Abs. 1 RDG vom
| 18.10.1983) und die nur subsidiäre Zuständigkeit des Staates
| (Landkreise und Stadtkreise, § 3 Abs. 2 und 3 RDG) im Regelfall des §
| 3 Abs. 1 RDG von der privatrechtlichen Organisation des
| Rettungsdienstes auszugehen sei und eine Amtshaftung des Staates
| grundsätzlich nicht bestehe, soweit sich diese nicht – wie im dortigen
| Fall eines Zivildienstleistenden – aus anderen Gründen ergibt.
|
| c) Der Senat sieht keine erheblichen Gründe, die – hier maßgebliche –
| Rechtslage nach der Neufassung des RDG durch Gesetz vom 16.7.1998
| anders zu beurteilen oder aus anderen Erwägungen von der
| Rechtsprechung des BGH abzuweichen: Die Neufassung des RDG hat zwar in
| Teilbereichen Erweiterungen und Ergänzungen der gesetzlichen Regelung
| mit sich gebracht . Die Organisationsstrukturen sind aber dieselben
| geblieben, wie ein Vergleich des früheren § 3 RDG und der jetzigen
| Regelung des § 2 RDG zeigt. Danach sind – weiterhin – vorrangig die in
| § 2 Abs. 1 RDG genannten privaten Organisationen, zu denen der
| Beklagte Ziff. 2 gehört, aufgrund entsprechender Verträge mit dem Land
| Träger des Rettungsdienstes, die öffentliche Hand hingegen nur
| subsidiär nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 RDG. Dies belegt die
| Vorrangigkeit der privatrechtlichen Lösung im Gegensatz zur Rechtslage
| in Bayern, wo in erster Linie die Landkreise und kreisfreien Gemeinden
| zuständig sind und diese – öffentlichen – Aufgaben nach Maßgabe des
| Art. 19 RDG durch öffentlich-rechtliche Verträge auf private
| Organisationen übertragen werden können. [...] Entgegen steht auch
| nicht der Umstand staatlicher Aufsicht, solange diese – wie hier –
| nicht zur weitgehenden "Eingliederung" in die öffentliche Verwaltung
| führt und den privaten Träger gleichsam als ein "Werkzeug" des Staates
| erscheinen lässt.
(gekürzter Auszug aus der Entscheidung des OLG)

Diese Auffassung hat das OLG Karlsruhe in einem aktuellen Urteil vom
13.05.2016 - 13 U 103/13 - für den Notarzt bestätigt:
| Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts nicht, wonach sich die
| Haftung des Beklagten Ziffer 2 nach Art. 34 GG, § 839 BGB bestimme,
| weil der Beklagte Ziffer 2 als Notarzt in Ausübung eines öffentlichen
| Amtes gehandelt habe. Die rettungsdienstliche Tätigkeit in Baden-
| Württemberg nach den Bestimmungen des RDG-BW ist vielmehr
| privatrechtlich zu beurteilen.
[...]
| b) Zum Rettungsdienst nach dem Rettungsdienstgesetz - RDG-BW - i.d.F.
| vom 1. September 1983 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dieser
| liege in Baden-Württemberg grundsätzlich in Händen nichtstaatlicher,
| privatrechtlich organisierter Leistungsträger. Nur soweit die
| bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen
| Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach § 3 Abs. 1 RDG-BW a.F.
| sichergestellt ist, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Land- und
| Stadtkreise. Hiernach stellt sich die Durchführung des
| Rettungsdienstes nur in den Fällen des § 3 Abs. 2 RDG-BW a.F. als
| Ausübung eines öffentlichen Amtes dar, weshalb eine Amtshaftung des
| Staates grundsätzlich nicht besteht, soweit sich diese nicht – wie im
| dortigen Fall eines Zivildienstleistenden – aus anderen Gründen ergibt
| (BGH, Urteil vom 04. Juni 1992 – III ZR 93/91).
|
| c) Auch aus der neuen gesetzlichen Grundlage des
| Rettungsdienstgesetzes vom 08.02.2010 folgt keine andere
| Qualifizierung der Tätigkeit des Rettungsdiensts in Baden-Württemberg
| (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2004, 2987 zur Fassung des RDG-BW vom
| 16.07.1998, GBl. S. 437).
|
| Es liegen keine erheblichen Gründe vor, die Rechtslage nach der
| Neufassung des RDG-BW durch Gesetz vom 08.02.2010 anders zu
| beurteilen als zu der vorhergehenden Fassung des RDG-BW. Die
| Neufassung hat zwar in Teilbereichen Erweiterungen und Ergänzungen der
| gesetzlichen Regelung mit sich gebracht. Die Organisationsstrukturen
| sind aber dieselben geblieben, wie ein Vergleich des früheren § 3 RDG-
| BW mit der jetzigen Regelung des § 2 RDG-BW zeigt. Danach sind auch
| nach neuer Fassung vorrangig die in § 2 Abs. 1 RDG-BW genannten
| privaten Organisationen, zu denen der Beklagte Ziffer 2 zählt,
| aufgrund entsprechender Verträge mit dem Land Träger des
| Rettungsdienstes, die öffentliche Hand hingegen nur subsidiär nach
| Maßgabe des § 2 Abs. 3 RDG-BW. Demgegenüber sind etwa nach Art. 18 und
| 19 des Bayerischen Gesetzes über den Rettungsdienst in erster Linie
| die Landkreise und kreisfreien Gemeinden zuständig. Dieser
| grundsätzlichen privatrechtlichen Ausgestaltung in Baden-Württemberg
| stehen weder die öffentliche Förderung noch die Regelung über
| Benutzungsentgelte entgegen. Auch kann aus der Verpflichtung der
| Krankenhäuser zur Bereitstellung von Ärzten nichts Gegenteiliges
| abgeleitet werden, weil diese nicht die Tätigkeit des
| Rettungsdienstes, sondern die – vorgelagerte – Bereitstellung der
| "Mittel" betrifft, die durchaus unterschiedlicher Einordnung
| zugänglich ist. Entgegen steht auch nicht der Umstand staatlicher
| Aufsicht solange diese nicht zur weitgehenden "Eingliederung" in die
| öffentliche Verwaltung führt und den privaten Träger gleichsam als ein
| "Werkzeug" des Staates erscheinen lässt.
|
| d) Zwar schließt der Umstand, dass Trägerschaft und Durchführung des
| Rettungsdienstes grundsätzlich in den Händen Privater liegt - nämlich
| der in § 2 Abs. 1 RDG-BW genannten Rettungsdienstorganisatoren als
| Leistungsträger - es grundsätzlich nicht aus, dass sie gleichwohl
| öffentlich-rechtlich tätig werden. Anders als bei juristischen
| Personen des privaten Rechts streitet bei einer natürlichen und bei
| einer juristischen Person des privaten Rechts allerdings die Vermutung
| für privates Handeln auch dann, wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllt
| und hierbei vom Staat überwacht wird. Tätigkeiten einer Person des
| Privatrechts schlagen erst dann in öffentlich-rechtliches Handeln um,
| wenn diese Person durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit
| öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen
| ausgestattet ist. Hierzu bedarf es gesetzlicher Vorschriften, die
| ausdrücklich anordnen oder nach ihrem Zusammenhang ergeben, dass der
| Leistungsträger als Beliehener oder Verwaltungshelfer tätig wird. Für
| den Rettungsdienst trifft das RDG-BW eine solche Anordnung nicht. Für
| dieses Verständnis spricht auch die Entscheidung des
| Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.09.2009 (6 S 131/08),
| wonach zwar die Tätigkeit der Rettungsleitstelle (§ 6 RDG-BW),
| insbesondere die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und
| im Krankentransport, eine hoheitliche Tätigkeit darstelle, die
| Notfallrettung und der Krankentransport in Baden-Württemberg jedoch
| den Handlungsformen des Privatrechts folge.
|
| e) Nicht entscheidend ist, ob die Sicherstellung einer ärztlichen
| Notfallversorgung als Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge und der
| Gefahrenabwehr als eine dem Staat obliegende "Hoheitsaufgabe"
| anzusehen ist. Allein aus der Qualifizierung des jeweiligen
| Aufgabenbereiches lässt sich für die Frage der rechtlichen
| Ausgestaltung der Aufgabenerfüllung wenig herleiten, weil zur
| Erfüllung öffentlicher Aufgaben die Heranziehung von Privatpersonen
| unter privatrechtlicher Ausgestaltung anerkanntermaßen möglich ist und
| dementsprechend auch der Rettungsdienst durchaus unterschiedlich
| (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) ausgestaltet werden kann.
| Hinzu kommt, dass zwar die Sicherstellung einer ärztlichen
| Notfallversorgung als Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge und zur
| Gefahrenabwehr als hoheitliche Tätigkeit unter Berücksichtigung der §§
| 2 Abs. 3, 10 Abs. 1, 2 RDG-BW angesehen werden mag, die eigentliche
| Zielsetzung der Durchführung der Notfallbehandlung des Patienten ihrem
| Schwerpunkt nach im ärztlichen Heileingriff liegt, der als solcher dem
| Privatrecht angehörend angesehen werden muss. Dabei ist zu
| berücksichtigen, dass die ärztliche Heilbehandlung regelmäßig nicht in
| Ausübung eines öffentlichen Amts erfolgt. Der vom Landgericht in
| diesem Zusammenhang angeführte Wertungsgleichlauf bei der Einschaltung
| Privater zur Gefahrenabwehr überzeugt insofern nicht. Eine andere
| Beurteilung vermögen auch etwaige Interessen des einzelnen Patienten,
| im Falle der Haftung den Staat als Haftungsschuldner in Anspruch
| nehmen zu können, nicht zu rechtfertigen. Inwieweit den Interessen der
| Patienten ohnehin durch eine entsprechende
| Notarzthaftpflichtversicherung entsprochen wird, kann dabei offen
| bleiben.
|
| f) Hat die Einordnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
| danach zu erfolgen, in welcher Rechtsform der Rettungsdienst in Baden-
| Württemberg allgemein ausgestaltet ist, also ob er privatrechtlich
| oder öffentlich-rechtlich organisiert ist, stellt sich vorliegend die
| Tätigkeit des Beklagten Ziffer 2 als Notarzt für einen Leistungsträger
| gem. § 2 Abs. 1 RDG BW als privatrechtliche dar. Aus dem
| Notarztprotokoll ergibt sich, dass die Notfallrettung durch die
| Rettungsdienst GmbH des DRK im Landkreis Konstanz durchgeführt wurde.
| Die DRK Rettungsdienst GmbH hat mit Schreiben vom 06.03.2014 den
| Parteivertretern mitgeteilt, dass der Rettungsdienst im Landkreis
| Konstanz nach § 2 Abs. 1 RDG-BW durchgeführt wird. Für eine
| privatrechtliche Tätigkeit spricht schließlich, dass vorliegend auch
| die Notarzthaftpflichtversicherung über das DRK erfolgt .
|
| g) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte Ziffer 2
| am 16.11.2005 vom DRK, Kreisverband Konstanz e.V., Rettungsdienst
| GmbH, zum Leitenden Notarzt ernannt wurde und sich die aus der
| Bestellung ergebenden Rechte und Pflichten gemäß Vereinbarung mit dem
| Landkreis Konstanz aus der Dienstordnung für die "Leitende
| Notarztgruppe" des Rettungsdienstbereichs Landkreis Konstanz ergeben.
| Soweit unter Ziff. IV.3 der Dienstordnung ausgeführt wird, dass der
| Leitende Notarzt hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, lässt sich hieraus
| für den vorliegenden Fall, in welchem der Beklagte Ziffer 2 gerade
| nicht nach § 10 Abs. 2 RDG-BW als Leitender Notarzt
| Koordinationspflichten zur ärztlichen Versorgung bei einer Vielzahl
| von Verletzten oder Erkrankten ausgeübt hat, nichts schließen.

Grüße,
-thh
--
Thomas Hochstein ***** ***@inter.net ***** https://th-h.de/
JUH RV Bergstraße-Pfalz (OV Neustadt) | DRK KV Neustadt/W.
http://juh-nw.de/ | http://drk-nw.de/
Die Webseiten von de.etc.notfallrettung: https://d-e-n.net/
U***@web.de
2018-02-14 20:59:09 UTC
Permalink
Moin,
Post by Thomas Hochstein
Post by Guido Lobermann
Post by Thomas Hochstein
Ob der Rettungsdienst
hoheitliche Aufgabe ist mit der Folge, daß seine Mitarbeiter Beamte im
haftungsrechtlichen Sinne sind, halte ich allerdings ebenfalls für
eher zweifelhaft
Soweit ich die Diskussion in BaWü verfolgt habe (das Land beauftragt die
HiOrgs mit der Durchführung des RD), ist die Frage ob die MA Beliehene
oder Verwaltungshelfer sind, nicht abschließend beantwortet worden -
weil es für die Praxis offenbar unrelevant ist.
Wo genau hast du die Zweifel? 34 GG ist bzgl. der Haftung doch auch für
die MA der HiOrgs im öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst anwendbar?
Nicht wenn man der Auffassung der Oberlandesgerichte Stuttgart und
Karlsruhe folgt. Öffentlich-rechtlich tätig - und daher nach § 839
BGB, Art. 34 GG privilegiert - ist nur die Tätigkeit der Integrierten
Leitstellen (vgl. dazu VGH Manhheim, Urteil vom 29.09.2009 - 6 S
131/08).
Sind denn in den letzten zwölfeinhalb Jahren weitere
Auflagen des besprochenen Werkes erschienen?

Gruß, ULF
Thomas Hochstein
2018-02-17 23:27:09 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Sind denn in den letzten zwölfeinhalb Jahren weitere
Auflagen des besprochenen Werkes erschienen?
Nein, aber davon ist die hier diskutierte Frage nach der
Haftungsüberleitung nicht betroffen.

Markus Machner
2005-04-26 00:47:48 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Rettungsdienst-*Fahrzeuge*
Ist das für eine Feuerwehr, die den Rettungsdienst durchführt irgendwie
wichtig?

§35.1 und 8 wie für jeden. Fertig.

Die Feuerwehr führt einen hoheitlichen Auftrag aus. Dabei darf sie keinen
Dritten schädigen. Steht so im Gesetz.

Was genau ist jetzt Dein Kritikpunkt?

Gruß,
Markus
Thomas Hochstein
2005-04-26 06:53:16 UTC
Permalink
Post by Markus Machner
Post by Thomas Hochstein
Rettungsdienst-*Fahrzeuge*
Ist das für eine Feuerwehr, die den Rettungsdienst durchführt irgendwie
wichtig?
Das kommt darauf an, ob es sich um eine freiwillige oder eine
Berufsfeuerwehr handelt.
Post by Markus Machner
§35.1 und 8 wie für jeden. Fertig.
Aber nur an Werktagen.
Post by Markus Machner
Die Feuerwehr führt einen hoheitlichen Auftrag aus.
Das kommt darauf an. Beim Bierausschank ist bspw. das Tragen des
Kampfanzuges verboten, wenn ich das recht erinnere.
Post by Markus Machner
Dabei darf sie keinen Dritten schädigen.
Doch, doch. Das darf sie sehr wohl. Die meisten Landesfeuerwehrgesetze
erhalten sogar die obligatorische Hinweisklausel über die
Einschränkung von Grundrechten.
Post by Markus Machner
Was genau ist jetzt Dein Kritikpunkt?
Der Kaffeepreis hier im ICE.

-thh
Loading...